Arbeitsrechtliche Haftung bei Betriebsübergang

Haftung des Erwerbers/ des alten Betreibers - Haftung für Sozialversicherungsbeiträge/ betriebliche Steuern/ Abgaben

Lesedauer: 2 Minuten

Haftung des Erwerbers

Der Umfang der Haftung des Erwerbers hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges noch aufrecht oder bereits beendet ist.

  • Ist das Arbeitsverhältnis aufrecht, haftet der Erwerber unbeschränkt für alle (auch alte) Verbindlichkeiten aus dem Arbeitsvertrag.

Beispiel:
Der Betrieb wird vom Erwerber mit 1.10.2023 übernommen. Der Erwerber haftet für eine ordnungsgemäße Entlohnung der Mitarbeiter ab 1.10.2023, aber auch für Überstunden, die vor dem 1.10.2023 geleistet und vom alten Betreiber nicht bezahlt wurden.


  • Ist das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht, haftet der Erwerber für Altschulden nur insoweit, als er sie kannte oder kennen musste. Außerdem ist die Haftung des Erwerbers für Schulden betragsmäßig mit dem Wert des übernommenen Unternehmens begrenzt. 

Beispiel:
Der Betrieb wird vom Erwerber mit 1.10.2023 übernommen. Der alte Betreiber hat an einen Mitarbeiter, der am 31.7.2023 durch Dienstnehmerkündigung ausgeschieden ist, die im Juni fällige Urlaubsbeihilfe nicht bezahlt, obwohl sich aus den Lohnkonten und aus der Buchhaltung eine korrekte Lohnverrechnung ergibt. Der Erwerber haftet für die Urlaubsbeihilfe nicht, wenn er sie nicht kannte oder kennen musste.


Haftung des alten Betreibers

Der Umfang der Haftung des alten Betreibers hängt davon ab, ob das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges aufrecht oder bereits beendet ist.

  • Ist das Arbeitsverhältnis aufrecht, haftet der alte Betreiber unbeschränkt für Altschulden. Er haftet außerdem für (später anfallende) Abfertigungs- und Betriebspensionsansprüche bis zur Höhe der fiktiven Ansprüche im Zeitpunkt des Betriebs(teil)überganges. Diese Haftung erstreckt sich bis maximal 5 Jahre nach dem Betriebsübergang.


Beispiel:
Der Betrieb wird vom Erwerber mit 1.10.2023 übernommen. Ein Mitarbeiter ist zu diesem Zeitpunkt 21 Jahre im Betrieb. Der alte Betreiber haftet für eine in den nächsten 5 Jahren anfallende Abfertigung Alt mit 9 Monatsentgelten.


Tipp!

Der alte Betreiber kann seine Haftung auf 1 Jahr nach Betriebs(teil)übergang und auf die Differenz zwischen fiktiven Abfertigungs- und Pensionsanwartschaftsansprüchen und dem Wert der auf den Erwerber übertragenen Sicherungsmittel begrenzen.

Dafür muss der alte Betreiber dem Erwerber

  • die handelsrechtliche Rückstellung für Abfertigungs- und Pensionsanwartschaften mit zumindest der vorgeschriebenen gesetzlichen Wertpapierdeckung oder gleichwertige Sicherungsmittel übertragen und

  • den Arbeitnehmer darüber informieren.

Ist das Arbeitsverhältnis nicht mehr aufrecht, ist der alte Betreiber weiterhin Schuldner und haftet unbeschränkt.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge

Bei Übereignung eines Betriebes haftet der Erwerber für die von seinem Vorgänger gegenüber der Gebietskrankenkasse schuldig gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge der Dienstnehmer für die Dauer von 12 Monaten, zurückgerechnet ab dem Betriebsübergang.
Der Erwerber hat allerdings die Möglichkeit, an die Gebietskrankenkasse eine Anfrage zu stellen, ob und in welcher Höhe Sozialversicherungsbeiträge beim Vorgänger ausständig sind. Hat die Gebietskrankenkasse einen solchen Rückstandsausweis ausgestellt, haftet der Erwerber nur für den Betrag, der als Rückstand von der Gebietskrankenkasse ausgewiesen worden ist.

Tipp!

Holen Sie als Interessent für den Erwerb eines Betriebes vorher einen Rückstandsausweis von der Gebietskrankenkasse ein, um das beträchtliche Haftungsrisiko auszuschalten!

Haftung für betriebliche Steuern und Abgaben

Beim Betriebsübergang, sei es auf Grund eines Kaufes oder auch einer Schenkung, haftet der Erwerber für betriebliche Abgaben (z. B. Umsatzsteuer) und Steuerabzugsbeträge (z. B. Lohnsteuer), die seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres angefallen sind bzw. abzuführen waren.

Tipp!

Der alte Betreiber hat die Möglichkeit – zur Abklärung einer eventuellen Haftung des Nachfolgers – beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine außerturnusmäßige Lohnsteuerprüfung anzuregen.

Stand: 01.01.2024