Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Fachkräfte in Mangelberufen
Mangelberufsliste - drittstaatsangehörige Arbeitnehmer - kriteriengeleitetes Zuwanderungsmodell - Melde- und Bereithaltepflicht
Nicht EU-Bürgern, die ausgebildete Fachkräfte sind, wird durch die Mangelberufsliste ein einfacherer Arbeitsmarktzugang ermöglicht. Die Mangelberufe werden jährlich in der Fachkräfteverordnung kundgemacht.
Anwendungsbereich der Drittstaatsangehörigen
Die Rot-Weiß-Rot-Karte betrifft ausschließlich Drittstaatsangehörige und damit Bürger aus Staaten außerhalb der EU bzw. des EWR. Hingegen haben die Bürger aus der EU bzw. dem EWR - mit Ausnahme von Kroaten - ohnehin bereits einen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt. Damit können Bürger aus Drittstaaten anhand objektiver Kriterien erkennen, ob und unter welchen Voraussetzungen sie zuwandern können.
Solche objektive Kriterien sind etwa die Qualifikation, die Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und das Alter.
Wird anhand dieser Kriterien eine vorgesehene Mindestanzahl von Punkten erreicht, ist der Zugang zum Arbeitsmarkt zu erteilen, ohne dass es einer zusätzlichen besonderen Überprüfung der Arbeitsmarklage bedarf. Durch die Einführung der Rot-Weiß-Rot-Karte sollen nicht nur besonders hoch qualifizierte Migranten, sonstige Schüsselkräfte und ausländische Studienabsolventen sondern auch Fachkräfte in Mangelberufen aus Drittstaaten angesprochen werden.
Fachkräfte in Mangelberufen
Die Liste der Mangelberufe umfasst im Jahr 2018 folgende Berufe:
- Schwarzdecker/innen
- Fräser/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik
- Dreher/innen
- Sonstige Techniker/innen für Starkstromtechnik
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung
- Landmaschinenbauer/innen
- Diplomingenieur(e)innen für Maschinenbau
- Diplomingenieur(e)innen für Starkstromtechnik
- Werkzeug-,Schnitt- und Stanzenmacher/innen
- Diplomingenieur(e)innen für Datenverarbeitung
- Dachdecker/innen
- Techniker/innen mit höherer Ausbildung soweit nicht anderweitig eingeordnet
- Schweißer/innen, Schneidbrenner/innen
- Sonstige Techniker/innen für Maschinenbau
- Elektroinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Bautischler/innen
- Diplomingenieur(e)innen für Schwachstrom- und Nachrichtentechnik
- Sonstige Schlosser/innen
- Betonbauer/innen
- Zimmerer/innen
- Sonstige Spengler/innen
- Platten-, Fließenleger/innen
- Kraftfahrzeugmechaniker/innen
- Rohrinstallateur(e)innen, -monteur(e)innen
- Diplomierte/r Gesundheits- und Krankenpfleger/innen, die ihre im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Ergänzungsausbildung bzw. Ausgleichsmaßnahme bis Ende 2017 begonnen haben
Zulassungsverfahren
Fachkräfte in Mangelberufen haben den Antrag auf die Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die Fachkraft beschäftigen zu wollen und die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (= der Landeshauptmann bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde) einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber im Inland eingebracht werden.
Dem Antrag ist ein Arbeitsvertrag anzuschließen, aus dem die wesentlichen Bedingungen des Dienstverhältnisses, insbesondere die genaue Beschreibung der Tätigkeit, das Ausmaß der Beschäftigung und das vereinbarte Entgelt hervorgehen müssen.
Weiters müssen bei den Kriterien Qualifikation, Berufserfahrung, Sprache und Alter 55 von 90 Punkten erreicht werden. Zusätzlich muss eine Entlohnung entsprechend dem Kollektivvertrag und betriebsüblicher Überzahlung gewährleistet sein. Die Arbeitsmarktprüfung entfällt, weil bereits in der Fachkräfteverordnung festgelegt wird, dass in den dort angeführten Berufen ein Mangel am Arbeitsmarkt vorliegt.
Nach Überprüfung durch die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und durch die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS wird die Rot-Weiß-Rot-Karte dem Antragsteller von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ausgestellt. Die regionale Geschäftsstelle des AMS hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu verständigen.
Melde- und Bereithaltungspflichten
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen zu melden, wenn diese nicht bereits über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ verfügen.
Vorsicht!
Der Arbeitgeber hat die ihm erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb, der Ausländer hat die ihm erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen - also im Wesentlichen die „Rot-Weiß-Rot–Karte“ oder die „Rot-Weiß-Rot–Karte Plus“ - an seiner Arbeitsstelle zur Einsichtnahme bereitzuhalten.