Leistungs- und beitragsrechtliche Unterschiede ASVG – GSVG Versicherung

Beiträge – Krankenversicherung – Unfallversicherung – Arbeitslosenversicherung – Mutterschaftsleistungen – Pensionsversicherung

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Die gesetzliche Sozialversicherung ist eine Pflichtversicherung, die mit Beginn der Erwerbstätigkeit bzw. mit der Erlangung der Gewerbeberechtigung entsteht.

Unselbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Selbständig Erwerbstätige unterliegen der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG).

Es ist daher genau zu unterscheiden, ob eine unselbständige Erwerbstätigkeit, etwa als Prokurist oder als Geschäftsführer einer Gesellschaft, oder eine selbständige Erwerbstätigkeit, etwa als Einzelunternehmer oder als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer GmbH ausgeübt wird.

Beiträge

ASVG: 39,05 % (+ 1,53 % Mitarbeitervorsorgebeitrag) der Beitragsgrundlage für Angestellte (Beitragsgruppe D1)

GSVG: 25,30 % (+ 1,53 % Selbständigenvorsorgebeitrag) der Beitragsgrundlage

Auf Basis der Höchstbeitragsgrundlage macht die Ersparnis im GSVG somit jährlich
€ 11.347,50 aus. Beim handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH beträgt die Beitragsersparnis jährlich € 10.983,90 (keine AK-Umlage).

Krankenversicherung

ASVG: Versicherte erhalten ärztliche Hilfe bei Vertragsärzten unter Vorlage der e-Card als Sachleistung. Spitalsbehandlung wird ebenfalls auf der allgemeinen Gebührenklasse als Sachleistung gewährt. Zu bezahlen ist ein Kostenbeitrag, der je nach Spital unterschiedlich ist und ca. 10 bis 20 Euro täglich beträgt.

GSVG: Während Sachleistungsberechtigte (Versicherte, deren Einkünfte unter € 84.840,- liegen bzw. Betriebsgründer in den ersten 3 Kalenderjahren) bei ärztlicher Hilfe einen 20%igen Selbstbehalt (bzw. 10%- oder 5%igen Selbstbehalt bei aktiver Gesundheitsvorsorge) entrichten müssen, ist die Selbstbeteiligung bei Geldleistungsberechtigten (Versicherte, deren Einkünfte über der Sachleistungsgrenze liegen) im Regelfall höher.

Es bestehen für Sach- und Geldleistungsberechtigte Wahlmöglichkeiten gegen einen monatlichen Kostenbeitrag ihren Krankenversicherungsschutz zu ändern. Bei Spitalsbehandlung auf der allgemeinen Gebührenklasse fallen, abgesehen vom Spitalskostenbeitrag, weder für Sach- noch für Geldleistungsberechtigte zusätzliche Kosten an.


Tipp:
Für GSVG-versicherte Unternehmer mit weniger als 25 Dienstnehmern besteht bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit von mehr als 42 Tagen rückwirkend ab dem 4. Tag ein gesetzlicher Anspruch auf Unterstützungsleistung (€ 37,28). Weiters können nach dem GSVG krankenversicherte Unternehmer bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen eine freiwillige Zusatzversicherung auf Krankengeld abschließen.


Unfallversicherung

ASVG: Die Bemessungsgrundlage für Geldleistungen ist grundsätzlich vom Verdienst des letzten Kalenderjahres abhängig.

GSVG: Fixe Bemessungsgrundlage von € 24.994,50 (Möglichkeit einer freiwilligen Höherversicherung).

Arbeitslosenversicherung

ASVG: Versicherte sind grundsätzlich arbeitslosenversichert.

GSVG: Fixe Bemessungsgrundlage von € 24.994,50 (Möglichkeit einer freiwilligen Höherversicherung).


Mutterschaftsleistungen

ASVG: Versicherte erhalten Wochengeld nach dem ASVG, wobei grundsätzlich der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen maßgeblich ist.

GSVG: Versicherte erhalten Wochengeld in Höhe von € 67,19 täglich.

Sowohl ASVG-Versicherte als auch GSVG-Versicherte erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen Kinderbetreuungsgeld.

Pensionierung

ASVG: Zugangsvoraussetzungen für krankheitsbedingte Pensionen vor dem 50. Lebensjahr sind leichter zu erfüllen.

GSVG: Versicherte haben erst ab dem 50. Lebensjahr einen eingeschränkten Berufsschutz.

Die Pensionsberechnung ist bei ASVG- und GSVG-Versicherten ident. 


Vorsicht:
Leistungszuständig ist der Sozialversicherungsträger, bei dem innerhalb der letzten 15 Jahre die meisten Versicherungszeiten erworben wurden.


Betriebliche Vorsorge

ASVG: 1,53 % des monatlichen Entgelts inkl. Sonderzahlungen (ohne Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage).

GSVG: 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung als Beitrag zur Selbständigenvorsorge (maximal von der Höchstbeitragsgrundlage). 

Stand: 01.01.2024