Verjährung und Verfall

Definitionen - Urlaubsanspruch - Dienstzeugnis - Verfallsregeln

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Verjährung bedeutet, dass mit Ablauf einer bestimmten Frist das Klagerecht erlischt. Ein verjährter Anspruch kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden, bleibt aber als so genannte "Naturalobligation“ bestehen.

Verfall bedeutet, dass das Recht als solches untergeht. Der verfallene Anspruch erlischt vollständig. Verfallsfristen finden sich in Gesetzen und Kollektivverträgen und sind zumeist kürzer als die Verjährungsfrist.

Allgemeine Verjährung

Die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, beispielsweise Lohn- und Gehaltsforderungen oder Zulagen, beträgt 3 Jahre ab Fälligkeit des Anspruchs.


Beispiel:
Ein Angestellter wird zum 30.6. 2021 gekündigt. Die ihm zustehende Abfertigung alt ist am 30.6.2021 fällig, ist jedoch nicht bezahlt worden. Der Anspruch auf Abfertigung alt verjährt mit Ablauf des 30.6.2024 und kann danach nicht mehr erfolgreich eingeklagt werden. Der beklagte Arbeitgeber muss allerdings in einem Prozess die eingetretene Verjährung einwenden.


Verjährung von Urlaubsanspruch und Dienstzeugnis

Ein Urlaubsanspruch verjährt zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Somit sind jeweils der Urlaub des laufenden Jahres und die Urlaube der beiden vorangegangenen Urlaubsjahre noch nicht verjährt. Zu beachten ist, dass bei jeder Urlaubskonsumation zunächst immer der älteste noch offene Urlaub verbraucht wird.


Beispiel:
Ein Angestellter ist am 1.1.2021 eingetreten. In den Jahren 2021, 2022 und 2023 verbraucht er keinen Urlaub. Am 1.1.2024 entsteht ein neuer Urlaubsanspruch; mit diesem Zeitpunkt ist der Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021 verjährt. 


Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses verjährt erst nach 30 Jahren.


Tipp!

Es empfiehlt sich aus Beweissicherungsgründen, die Kopie eines ausgestellten Dienstzeugnisses 30 Jahre lang aufzuheben.

Gesetzliche Verfallsregelungen

Ersatzansprüche des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers aus einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also auf Kündigungsentschädigung bzw. Schadenersatz, müssen bei sonstigem Verfall binnen 6 Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um die Fälle des unberechtigten vorzeitigen Austritts, der frist- oder terminwidrigen Kündigung oder einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung.

Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, die auf leichter Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers (Unachtsamkeit) beruhen, müssen bei Nichteinigung binnen 6 Monaten ab Kenntnis des eingetretenen Schadens gerichtlich geltend gemacht werden. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführtem Schaden bleibt es grundsätzlich bei der normalen 3-jährigen Verjährungsfrist. Kollektivvertragliche Regelungen sind zu beachten!


Beispiel:
Ein Mitarbeiter verursacht aus Unachtsamkeit am 27.6.2023 einen Schaden an einer Maschine. Der Arbeitgeber erfährt davon am 30.6.2023. Die Schadenersatzklage gegen den Mitarbeiter muss spätestens am 31.12.2023 beim Arbeitsgericht eingebracht sein.


Kollektivvertragliche Verfallsregelungen

Zahlreiche Kollektivverträge verkürzen die Fristen für die Geltendmachung entweder aller oder einzeln aufgezählter Ansprüche, wie etwa bloß für Überstunden. Diese Fristen betragen häufig 3 bis 6 Monate. Macht der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb der kurzen Verfallsfrist gegenüber dem Arbeitgeber geltend, bleibt ihm meist bei Nichtzahlung oder Strittigkeit des Anspruchs die 3-jährige Verjährungsfrist für die gerichtliche Geltendmachung gewahrt.

Stand: 01.01.2024

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