Sanft lächelnde Person in Gesprächssituation mit anderer Person mit Stift auf Dokument deutend
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Beschäftigungsformen - Wesentliche Unterschiede

Arbeitsverhältnis - freier Dienstvertrag - Werkvertrag - Lehrvertrag - Volontariat - Ferialpraktikum

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"Beschäftigung” ist ein allgemein gehaltener sprachlicher Begriff. Im Wirtschaftsleben kommen aber sehr viele Arten von Beschäftigung vor. Im Folgenden soll daher ein kurzer Überblick über häufig vorkommende rechtliche Typen von Beschäftigungen gegeben werden.

Arbeitsverhältnis 

Arbeitnehmer ist, wer seine Arbeitskraft in einem Verhältnis persönlicher Abhängigkeit gegen Entgelt einem Arbeitgeber zur Verfügung stellt. Besondere Merkmale sind Weisungsgebundenheit, Bindung an Arbeitszeiten und Einordnung in eine betriebliche Ablauforganisation. 

Man unterscheidet Arbeiter und Angestellte. Es gelten alle arbeitsrechtlichen Gesetze, wie das Angestelltengesetz oder das Arbeitszeitgesetz, aber auch die in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivverträge. Die Arbeitnehmer werden vom Arbeitgeber bei der  österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung angemeldet

Freier Dienstvertrag 

Ein freier Dienstvertrag liegt vor, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, für einen anderen (=Auftraggeber) seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Diese persönliche Unabhängigkeit besteht vor allem darin, dass keine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort und keine Kontrolle durch den Auftraggeber gegeben ist. Möglich ist auch die Vereinbarung, dass sich der freie Dienstnehmer vertreten lassen kann. 

Freie Dienstnehmer haben keine Ansprüche aus arbeitsrechtlichen Bestimmungen (also keinen Anspruch auf Urlaub oder auf Krankenentgelt). Sehr wohl ist aber eine Kündigungsfrist einzuhalten. Der Auftraggeber hat den freien Dienstnehmer bei der österreichischen Gesundheitskasse zur Sozialversicherung anzumelden, falls die Beschäftigung nicht durch eine andere Pflichtversicherung gedeckt ist.


Vorsicht! 
Seit 1.1.2016 ist das Mutterschutzgesetz auch auf freie Dienstnehmerinnen anwendbar.


Werkvertrag 

Der Werkvertragsnehmer verpflichtet sich zur Erbringung eines Erfolges oder zur Herstellung eines Werkes. Er arbeitet dabei auf eigenes wirtschaftliches Risiko, in der Regel nach eigenem Plan, meistens mit eigenen Betriebsmitteln. Im Gegensatz zum Arbeitsverhältnis und zum freien Dienstvertrag muss er also einen konkreten, "greifbaren“ Erfolg erbringen. 

Das Honorar kalkuliert der Werkvertragsnehmer und vereinbart es mit dem Werkbesteller. Der Werkvertragsnehmer arbeitet somit selbständig und unabhängig, es sind lediglich fachliche Anweisungen zur Ausführung des Werkes denkbar (Pflichtenheft). Auch muss der Werkvertragsnehmer für Fehler (Gewährleistung) einstehen. Der Werkvertragsnehmer kann theoretisch selbst Arbeitnehmer einsetzen oder Teile des Auftrages an Subunternehmer weitergeben.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

  • als gewerblich Selbständiger für Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen,
  • als sogenannter "Neuer Selbständiger” für nicht gewerbliche Tätigkeiten, wenn deren Einkünfte aus allen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten die Versicherungsgrenze von € 6.010,92 (2023) überschreitet.

Lehrvertrag 

Lehrlinge werden auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines Lehrberufs fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet. Es handelt sich somit um ein spezielles Ausbildungs- und Arbeitsverhältnis. Es besteht Berufsschulpflicht. 

Wesentliche Rechtsgrundlagen sind das Berufsausbildungsgesetz und der Lehrvertrag. Die Entlohnung erfolgt als Lehrlingsentschädigung laut dem in der jeweiligen Branche anzuwendenden Kollektivvertrag. Im Wesentlichen gelten praktisch alle arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie bei einem Arbeitsverhältnis. Der Lehrling wird vom Lehrberechtigten zur Sozialversicherung bei der  österreichischen Gesundheitskasse angemeldet.

Volontariat 

Volontäre sind Personen, die zum Zweck einer (ergänzenden) Ausbildung kurzfristig in einem Unternehmen beschäftigt werden. Die Ausbildung muss auf jeden Fall im Vordergrund stehen, Arbeitsleistungen sind nur ausnahmsweise zulässig, soweit sie mit der Ausbildung zusammenhängen. Die Arbeitszeiten können vom Volontär frei gestaltet werden und er ist nicht an Weisungen gebunden. Da keine Arbeitspflicht besteht, ist auch kein Entgeltanspruch des Volontärs gegeben.

Der Volontär ist nicht Arbeitnehmer. Es gelten keinerlei arbeitsrechtliche Bestimmungen. Allenfalls kann als Anerkennung die Zahlung eines geringen Taschengeldes vereinbart werden, wobei hier zu beachten ist, dass dann eine Anmeldung bei der Gesundheitskasse vorzunehmen ist. Das Taschengeld sollte deutlich unter der Entlohnung eines Arbeitnehmers liegen. Insbesondere kommt auf ihn kein Kollektivvertrag zur Anwendung, außer der Kollektivvertrag sieht spezielle Regelungen über die Beschäftigung von Volontären vor.

Ferialpraktikum (Pflichtpraktikum)

Ferialpraktikanten sind Schüler oder Studierende, die als Ergänzung zu einer schulischen Ausbildung ein von der jeweiligen Schule vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolvieren müssen. Der Ausbildungszweck steht im Vordergrund. Der Ferialpraktikant darf sich im Betrieb betätigen, aber nicht als Vertretung für einen anderen Arbeitnehmer in den Ferien eingesetzt werden (dann liegt ein Arbeitsverhältnis vor!). Es besteht keine Arbeitspflicht. Fachliche Anweisungen und Anweisungen zum Arbeitnehmerschutz können selbstverständlich gegeben werden. 

Ferialpraktikanten haben keine Ansprüche auf Grund arbeitsrechtlicher Bestimmungen. Im Kollektivvertrag können Regelungen über die Bezahlung von Ferialpraktikanten festgelegt sein. Sollte keine Regelungen im Kollektivvertrag bestehen kann  ein Taschengeld frei vereinbart werden. Wird ein Taschengeld gezahlt, sind Ferialpraktikanten bei der  österreichischen Gesundheitskasseanzumelden.


Vorsicht!
Legen Kollektivverträge verbindlich eine Entlohnung für Ferialpraktikanten fest, liegt ein Arbeitsverhältnis vor. Dies ist beispielsweise in der Gastronomie, im Handel oder im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe der Fall.



Vorsicht!
In diesem Zusammenhang muss eine Abgrenzung zu Ferialarbeitnehmern vorgenommen werden. Hier handelt es sich ebenfalls um Schüler oder Studenten, die sich in den Sommermonaten etwas dazuverdienen möchten, dies jedoch nicht im Rahmen eines von der Schule vorgeschriebenen Praktikums. Ferialarbeitnehmer sind an Weisungen der Vorgesetzen gebunden und müssen die vertraglich vereinbarten Arbeitsleistungen persönlich erbringen. Diese Ferialarbeitnehmer sind als echte Dienstnehmer bei der ÖGK anzumelden und nach dem geltenden Kollektivvertrag einzustufen und zu entlohnen. Ihnen gebühren auch die Sonderzahlungen (aliquot) und sie haben einen Urlaubsanspruch.

Stand:  


Stand: 01.02.2024