Gütesiegel Meisterbetrieb
© BMWFJ

Gütesiegel „Meisterbetrieb“, eintragbarer Meistertitel und Gütesiegel „staatlich geprüft“

Qualifikation ist herzeigbar

Lesedauer: 6 Minuten

Um Unternehmen, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine Meisterprüfung oder eine staatliche Befähigungsprüfung abgelegt hat, die Möglichkeit zu bieten, sich auch im Außenauftritt abzuheben, wurde auf Anregung der Wirtschaftskammerorganisation vom Wirtschaftsministerium die Möglichkeit geschaffen, sich über Gütesiegel auszuzeichnen.

Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung für Handwerke erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte "Meister“, "Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden.

Diese Betriebe dürfen auch im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als "Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden.

Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung über das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ (Gütesiegelverordnung), BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt.

Wer darf das Siegel führen?

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ darf nur von einem Gewerbebetrieb geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Handwerke gilt das Siegel?

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke (siehe Anhang 1).

Wie sieht das Siegel aus?

Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt und mit dem kreisförmigen Schriftzug „Meisterbetrieb“ umrahmt.

Zum Download

Zur Verwendung siehe weiter unten – Wie darf ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“ verwenden?

Meistertitel in amtlichen Urkunden (ab 21. August 2020)

Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ vor ihrem Namen in Kurzform („Mst.“ bzw. auch „Mst.in“ oder „Mst.in“) oder in vollem Wortlaut zu führen und deren Eintragung gleich einem akademischen Grad in amtlichen Urkunden zu verlangen.“

Gütesiegel „staatlich geprüft“

Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis (ausgenommen Handwerke, siehe Anhang 1) erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.

Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat dazu die Verordnung über ein Gütesiegel für reglementierte Gewerbe, die keine Handwerke sind, BGBl. II Nr. 362/2019 vom 29.11.2019, zuletzt geändert durch BGBl. II/153/2023 vom 22.05.2023 erlassen.

Wer darf das Gütesiegel führen?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ darf nur von einem Unternehmen geführt werden, dessen Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt hat.

Für welche Gewerbe gilt das Gütesiegel?

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für jene reglementierten Gewerbe (keine Handwerke), für die eine Befähigungsprüfung vorgesehen ist (siehe Anhang 2).

Wie sieht das Siegel aus?

Dieses Siegel ist stilisiert an das Bundeswappen angelehnt. Der kreisförmige Schriftzug bezeichnet die jeweilige Qualifikation verbunden mit der Feststellung „staatlich geprüft“.

Zum Download für Ihre Branche

Wie darf ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“ verwenden?

Diese Siegel können eigenverantwortlich ohne Verleihung von jedem berechtigten Unternehmen bzw. Unternehmer selbst heruntergeladen und verwendet werden. Die Farbgebung hat grundsätzlich dem Muster der Verordnung zu entsprechen. Die nicht in Schwarz dargestellten Teile des Musters dürfen auch in Schwarz wiedergegeben werden. Auch die Größe der Siegel darf variieren, wobei aber die durch die Verordnungen vorgegebenen Relationen eingehalten werden müssen.

Zulässige Verwendungen sind beispielsweise:

Auf den Geschäftspapieren, im Internetauftritt, in der Werbung, auf Geschäftsautos, am Geschäftsportal etc.

Nicht zulässig ist die Verwendung der Gütesiegel auf Waren und Produkten.

Unbefugte Verwendung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“ und eines Gütesiegels „staatlich geprüft“?

Die unbefugte oder unzulässige Verwendung dieser Gütesiegel führt zu einer Geldstrafe von bis zu 2.180 Euro und zu Sanktionen nach dem UWG. 

Wo bekomme ich das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ und die Gütesiegel „staatlich geprüft“?

Sie erhalten das nach der Qualifikation für Ihr Unternehmen und ihre Tätigkeit passende Gütesiegel „Meisterbetrieb“ unter Download Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ erhalten Sie unter Download Gütesiegel „staatlich geprüft“.

Zusätzlich können Sie die Gütesiegel „Meisterbetrieb“ bzw. „staatlich geprüft“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich www.ris.bka.gv.at unter dem Suchbegriff „Gütesiegelverordnung“ oder direkt aus den Verordnungen downloaden.

Download Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Nur Berechtigte dürfen das Gütesiegel downloaden und verwenden. Die WKO haftet nicht für Missbrauch jeglicher Art – beachten Sie die Bestimmungen.

Alternativ können Sie das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich unter dem Suchbegriff „Gütesiegelverordnung“ oder direkt aus der Verordnung downloaden: Gütesiegel „Meisterbetrieb

Download Gütesiegel „staatlich geprüft“ 

Sie können das Gütesiegel „staatlich geprüft“ hier downloaden. Die eps-Dateien sind auf transparentem Hintergrund, PDFs sind vektorisiert und optimiert für den Druck, die jpg sind optimiert für den Office-Bereich. Beachten Sie die Verwendungsbestimmungen

Das Gütesiegel gilt für die folgenden reglementierten Gewerbe:

Anhang 1: Gütesiegel „Meisterbetrieb“

Das Gütesiegel „Meisterbetrieb“ gilt für alle Handwerke. 

Es sind dies:

  • Augenoptik
  • Bäcker
  • Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
  • Bodenleger
  • Buchbinder; Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung
  • Dachdecker
  • verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung
  • Fleischer
  • Friseur und Perückenmacher (Stylist)
  • Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
  • Getreidemüller
  • Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
  • Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
  • Hafner
  • Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
  • Hörgeräteakustik
  • Kälte- und Klimatechnik
  • Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
  • Kommunikationselektronik (Handwerk)
  • Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
  • Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
  • Kunststoffverarbeitung
  • Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
  • Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatroniker für Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
  • Milchtechnologie
  • Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
  • Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
  • Orthopädieschuhmacher (Handwerk); Schuhmacher (Handwerk); verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
  • Pflasterer
  • Rauchfangkehrer
  • Schädlingsbekämpfung
  • Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
  • Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
  • Stuckateure und Trockenausbauer
  • Tapezierer und Dekorateure
  • Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler)
  • Tischler; Modellbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
  • Uhrmacher
  • Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
  • Zahntechniker

Anhang 2: Gütesiegel „staatlich geprüft“

Das Gütesiegel „staatlich geprüft“ gilt für die folgenden reglementierten Gewerbe:

  • Arbeitskräfteüberlassung
  • Arzneimittelgroßhandel
  • Ausflugswagen-Gewerbe
  • Baumeister
  • Bauträger
  • Berufsdetektiv
  • Bestattung
  • Bewachungsgewerbe
  • Brunnenmeister
  • Büchsenmacher
  • Drogist
  • Druckerei
  • Elektrotechnik
  • Fremdenführer
  • Fußpflege
  • Gas- und Sanitärtechnik
  • Gastgewerbe
  • Gewerbliche Vermögensberatung
  • Großhandel mit Giften
  • Güterbeförderer
  • Holzbau-Meister
  • Immobilientreuhänder
  • Immobilienmakler
  • Immobilienverwalter
  • Ingenieurbüro
  • Inkassoinstitut
  • Kontaktlinsenoptik
  • Kosmetik
  • Kunststeinerzeugung
  • Massage
  • Medizinproduktehandel
  • Mietwagen-Gewerbe (Omnibusse)
  • Piercen
  • Personenbeförderung PKW
  • Psychosoziale Beratung
  • Reisebüro
  • Sicherheitsfachkraft
  • Sicherheitstechnisches Zentrum
  • Sicherheitsgewerbe
  • Spediteur
  • Sprengungsunternehmen
  • Stadtrundfahrten-Gewerbe
  • Steinmetzmeister
  • Tätowieren
  • Terrazzomacher
  • Transportagent
  • Unternehmensberatung
  • Versicherungsmakler
  • Versicherungsagent
  • Wertpapiervermittler
  • Vulkaniseur
  • Waffengewerbe
  • Waffenhandel

Stand: 23.06.2023

Weitere interessante Artikel
  • Lächelnde Person in Werkstatt stehend hält leeren Rahmen in Händen und lugt hindurch
    Häufige Fragen zum Gütesiegel „Meisterbetrieb“
    Weiterlesen
  • Detailansicht eines Meisterprüfungszeugnisses, daneben Zollstab liegend
    Zuordnung von Meister- und Befähigungsprüfungen zum Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR)
    Weiterlesen