Freudige Unterhaltung eines Paares mit einer pensionierten Person auf einer Couch in einer Wohnzimmer-Atmosphäre
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Steuerinfos bei Betriebsübergabe und Betriebsaufgabe

Praxistipps für Unternehmen: Welche Auswirkungen zu beachten sind

Lesedauer: 2 Minuten

06.10.2023

Die Übergabe oder Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes hat immer steuerliche Auswirkungen, zB auf Einkommen- und Umsatzsteuer. Es gibt dabei Unterschiede – je nach Form der Betriebsübergabe oder -aufgabe. Für Grundstücke und Immobilien gelten Sonderregelungen. Bei Verpachtungen sind eigene Bestimmungen zu beachten, sonst geht das Finanzamt von einer Betriebsaufgabe aus. Übernehmer eines Betriebes können Steuerbefreiungen nutzen.

Betriebsübergaben und Betriebsaufgaben vorplanen

Unternehmer sollten steuerliche Regelungen bei Betriebsübergaben und Betriebsaufgaben mitbedenken, um unerwartete Zahlungen zu vermeiden. Bei allen Formen der Betriebsübergabe bzw. -aufgabe muss man auch nachträgliche Betriebsausgaben gleich miteinplanen. Dabei handelt es sich um Ausgaben wie z.B. Nachzahlungen und Zinsen, die nach der Übergabe/Aufgabe anfallen. 

Die steuerlichen Auswirkungen bei Betriebsübergaben/-aufgaben im Überblick:  

Betriebsübergabe

Betriebsverkauf (entgeltliche Übertragung eines Betriebes) 

Hier wird ein Betrieb oder Teilbetrieb gegen Bezahlung übergeben. Dafür ermittelt man für die Einkommensteuer den Veräußerungsgewinn. Der Verkauf ist umsatzsteuerpflichtig, das heißt der Verkäufer stellt eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus. Für Immobilien gibt es Sonderregelungen.

Hinweis: Der Kauf eines Betriebes oder Anteils an einer Personengesellschaft unterscheidet sich vom Kauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft. Dabei geht es vor allem um die Absetzbarkeit von Kaufpreis und Zinsen. Generell ist der Kauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft steuerlich ungünstiger.

Schenkung (unentgeltliche Übertragung) 

Ein Betrieb wird in dem Fall dem Nachfolger ohne Bezahlung geschenkt. Diese Art der Übergabe passiert meistens innerhalb der Familie. Für die Schenkung ist auch eine geringe Gegenleistung erlaubt. Es gibt keinen Veräußerungsgewinn. Wenn Übergeber aber Wirtschaftsgüter in den Privatübersitz übernehmen, fallen Einkommen- und Umsatzsteuer an (Eigenverbrauch).

Der Übernehmer zahlt für die Übernahme von beweglichen Gütern wie Maschinen, Warenlager oder Möbel ebenfalls Umsatzsteuer. Bei der Übergabe von Grundstücken und Immobilien kann Grunderwerbsteuer anfallen - es gibt auch noch weitere Sonderregelungen.  

Übergabe gegen Rente 

Hier zahlt der Übernehmer des Betriebes eine Rente an den Übergeber. Dabei unterscheidet man zwischen Kaufpreis-, Versorgungs- und Unterhaltsrente. Kaufpreis- und Versorgungsrente sind einkommensteuerpflichtig, die Unterhaltsrente nicht. 

Tipp: Im eigenen Interesse überprüfen Nachfolger, ob es im übernommenen Unternehmen nicht bezahlte Steuern oder Abgaben gibt. Unter gewissen Voraussetzungen trifft Nachfolger sonst die Haftung für offene Steuern und Abgaben.

Betriebsaufgabe

Bei der Betriebsaufgabe wird die betriebliche Tätigkeit eingestellt. Die Wirtschaftsgüter werden an Käufer verkauft oder ins Privatvermögen übernommen. Man berechnet einen Aufgabegewinn. Bei der Betriebsaufgabe kann man steuerliche Begünstigungen für Wohngebäude nutzen. 

Verpachtung: Betriebsunterbrechung oder Betriebsaufgabe?

Bei der Verpachtung überlässt man sein Unternehmen für eine gewisse Zeit jemand anderen. Die Verpachtung ist grundsätzlich keine Betriebsaufgabe. Der Verpächter erhält noch Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb (Pachteinnahmen). Das Finanzamt prüft aber Verpachtungen nach mehreren Kriterien. Wenn der Verpächter sein Unternehmen offensichtlich (z.B. bei Pensionsantrag) nie mehr selbst betreiben wird, liegt eine Betriebsaufgabe durch Unternehmensverpachtung vor. Dann wird ein Aufgabegewinn ermittelt und es können hohe Steuern anfallen. 

Erwerbsunfähigkeit und Tod

Erwerbsunfähig ist jemand, der den Betrieb z.B. wegen Krankheit nicht mehr führen kann. Bei Betriebsübergabe/-aufgabe wegen Erwerbsunfähigkeit gibt es steuerliche Begünstigungen. Die gelten z.B. für den Veräußerungs-/Aufgabegewinn oder für die Grunderwerbsteuer.  

Der Tod eines Unternehmers ist dem Finanzamt zu melden (Anzeigepflicht). Die Erben übernehmen alle steuerlichen Pflichten und Rechte des Verstorbenen. Wenn sie das Erbe antreten, gehen eventuelle Steuerschulden also auf sie über. Es gibt Steuerbegünstigungen für Veräußerungs-/Aufgabegewinn.

Steuerbefreiungen für Übernehmer

Übernehmer eines Betriebes können Vorteile wie Gebührenbefreiungen oder niedrigere Grunderwerbsteuer nutzen. Es gibt Voraussetzungen für die sogenannte begünstigte Übertragung. Ziel ist es, Betriebe zu erhalten. Die Maßnahmen sind im Neugründungs-Förderungsgesetz für Übernehmer geregelt, teilweise gelten sie auch bei Verpachtungen. 

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