Zwei Personen in dunklen Anzügen sitzen in Besprechungszimmer vor Tablet, am Tisch liegen Unterlagen
© BullRun | stock.adobe.com

Unternehmensrecht

Bestimmungen des Unternehmensgesetzbuches

Lesedauer: 1 Minute

11.10.2023

Das Unternehmensgesetzbuch regelt die Rechte und Pflichten von Unternehmen. Das umfasst etwa Informationspflichten, das Vorgehen bei Unternehmensveräußerungen, Rechnungslegung, die Eintragung im Firmenbuch und unternehmensbezogene Geschäfte.

Das Unternehmensgesetzbuch (UGB)

Das Unternehmensgesetzbuch schafft klare und sichere Bedingungen für Unternehmen.  

Basierend auf dem UGB und der Gewerbeordnung müssen Unternehmen bestimmte Informationen auf den Geschäftspapieren angeben. Die verpflichtenden Angaben sind abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, der Art des Geschäftspapiers und der Übermittlungsform des Dokuments. 

Für Veräußerungen von Unternehmen definiert das UGB klare Informationspflichten im Zuge eines Unternehmensübergangs. Der Unternehmenserwerber tritt – wenn nicht anders vereinbart – in sämtliche bestehenden unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse ein. Die Vertragspartner müssen darüber informiert werden und haben das Recht auf Widerspruch. 

Standort(e) eines Unternehmens

Neben dem Hauptsitz eines Unternehmens gibt es oft noch Zweigniederlassungen, die räumlich getrennt und organisatorisch selbstständig sind. Eine Zweigniederlassung eines inländischen Unternehmens hat eine eigene Leitung, ist für mehr als nur eine vorübergehende Dauer geplant und ist verpflichtend im Firmenbuch einzutragen. Eine eigene Rechtspersönlichkeit hat sie nicht – sie gehört zur Hauptniederlassung. 

Ausländische Unternehmen haben die Möglichkeit mit einer Zweigniederlassung einen Gewerbeschein in Österreich zu lösen.

Vertretung von Unternehmern

Innerhalb eines Unternehmens können Vollmachten ausgestellt werden. Eine umfassende kaufmännische Vollmacht wird als Prokura bezeichnet. Sie ermächtigt zu gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen aller Art. 

Werden (Einzel-) Unternehmer aufgrund von Naturkatastrophen vermisst, fehlen oft berechtigte Vertreter, die sich um den Weiterbestand eines Unternehmens kümmern. In diesen Fällen kann das Gericht einen Kurator für Abwesende bestellen, wenn es keinen Vertreter gibt. 

Der Verein als Unternehmer

Neben Einzelunternehmen und Gesellschaften treten auch Vereine als Träger unternehmerischer Tätigkeiten im Wirtschaftsleben auf. Zu einer Vereinsgründung sind mindestens zwei Personen notwendig. Der Verein muss einen ideellen Zweck erfüllen und darf selbst nicht auf Gewinn ausgerichtet sein. Eine verpflichtende Vereinbarung muss aufgesetzt, Vereinsorgane bestellt und der zuständigen Vereinsbehörde angezeigt werden. 

Betätigt sich der Verein erwerbswirtschaftlich, ist eine Gewerbeberechtigung notwendig. 

Verantwortlichkeiten von Unternehmen

Juristische Personen und Personengesellschaften unterliegen dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG). Nach dem VbVG können Verbände, beispielsweise Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Vereine, für gerichtlich strafbare Handlungen ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter belangt werden. 

Allgemein gesehen, gibt es keine Definition, welche Straftaten als Wirtschaftsstraftaten bezeichnet werden können. Einige Aspekte, die das Wirtschaftsstrafrecht umfasst, sind Betrug, Untreue, Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung und Korruption.

Lobbying

Das Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz (LobbyG) definiert Verhaltens- und Registrierungspflichten, die Einfluss auf Entscheidungsprozesse in der Gesetzgebung oder Vollziehung von Bund, Land, Gemeinde oder Gemeindeverbände haben.