Zwei Personen sitzen sich gegenüber an Tisch in Büro, im Hintergrund Regal und Uhr
© teksomolika | stock.adobe.com

Zivilrecht

Informationen zu den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts

Lesedauer: 1 Minute

21.12.2023

Das Zivilrecht umfasst verschiedene Rechtsbereiche wie das Personen- und Familienrecht, Sachen-, Schuld- und Erbrecht.

Personen- und Familienrecht

Sowohl die Eheschließung als auch die Ehescheidung beeinflussen die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Dies gilt im Besonderen, wenn ein Ehegatte oder beide (gemeinsam) ein Unternehmen betreiben.

Ist ein Unternehmer für längere Zeit abwesend, stellt sich die Frage nach seiner Vertretung. Mit einer Vorsorgevollmacht kann man eine Person des Vertrauens bereits im Vorhinein mit der Vertretung in bestimmten Angelegenheiten betrauen. Im Todesfall eines/r Unternehmers/in müssen sich die Hinterbliebenen mit Themen wie Verlassenschaftsverfahren und Nachlassschulden sowie arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen beschäftigen.  

Sachenrecht, Schuldrecht und Erbrecht 

Das Erbrecht regelt alle Rechte und Pflichten von Erben. Soll die gesetzliche Erbfolge abgeändert werden, bedarf es dazu einer letztwilligen Verfügung in Form eines Testaments oder Kodizills. Mit dem Erbrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde das Erbrecht in vielen Punkten neu geregelt. Die neuen Bestimmungen für das Erb- und Pflichtteilsrecht als auch für die letztwillige Verfügung gelten für Todesfälle nach dem 31.12.2016. 

Eine Besitzstörung liegt vor, wenn jemand den Besitzer einer Sache in seinen Besitzrechten beeinträchtigt – zum Beispiel ein Falschparker, der die Zufahrt zum eigenen Grundstück blockiert. Dagegen kann man beim Bezirksgericht auf Schutz und Wiederherstellung des Besitzstandes klagen. 

In Österreich existiert Schneeräum und Streupflicht. Nach der Straßenverkehrsordnung müssen im Ortsgebiet gelegene und dem öffentlichen Verkehr dienende Gehsteige und Gehwege sowie öffentliche Stiegenanlagen von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut werden.

Rechtsdurchsetzung 

In bestimmten Zivilrechtsstreitigkeiten herrscht sogenannte Anwaltspflicht. Das heißt, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten sein müssen. Daneben können sich Unternehmer und Verbraucher anstelle eines Gerichtsverfahrens freiwillig auch einem alternativen Streitbeilegungsverfahren bei einer Schlichtungsstelle unterziehen.

Welches Gericht sachlich und örtlich zuständig ist, ergibt sich aus dem Gesetz, sofern nicht eine Gerichtsstandvereinbarung oder eine Schiedsvereinbarung getroffen wurde.  

Wer die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht bezahlen kann, dem wird auf Antrag Verfahrenshilfe gewährt. Dadurch wird man vorläufig von der Pflicht zur Zahlung der konkreten Prozesskosten befreit.