Beamte als gewerblich Selbständige

Pensionsversicherung - Krankenversicherung - Unfallversicherung - Selbständigenvorsorge

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Beamte haben gegenüber ihrem Dienstgeber einen Anspruch auf Ruhe- und Versorgungsgenuss und unterliegen somit keiner Pensionsversicherungspflicht nach den Sozialversicherungsgesetzen.

In der Kranken- und Unfallversicherung sind sie hingegen nach den Bestimmungen des Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG) pflichtversichert. Besteht ein Anspruch auf Kranken- bzw. Unfallfürsorge gegenüber einem Kranken- bzw. Unfallfürsorgeträger mit zumindest gleichwertigen Leistungen, so ist eine Ausnahme aus der Kranken- und Unfallversicherung nach dem B-KUVG gegeben (z.B. für Landesbeamte, Lehrer etc.). 

Meldet ein Beamter ein Gewerbe an, zieht das nachstehende sozialversicherungsrechtliche Folgen nach sich.

Pensionsversicherung

Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit ist der Beamte zusätzlich zu seiner pensionsrechtlichen Absicherung als Gewerbetreibender in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Für die Bildung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG gilt sowohl die Mindest- als auch die Höchstbeitragsgrundlage.


Vorsicht!
Die Einkünfte als Beamter haben keinen Einfluss auf die Beitragsgrundlage nach dem GSVG.


Tipp!

Bei sehr niedrigen gewerblichen Umsätzen und Einkünften kann sich der Beamte gegebenenfalls von der Pensionsversicherungspflicht befreien lassen (siehe dazu unsere Info Sozialversicherung der Kleinunternehmer).

Krankenversicherung

Obwohl der Beamte bereits nach dem B-KUVG krankenversichert ist, führt die gewerbliche Tätigkeit zu einer zusätzlichen Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG.

Seit 2006 wird in der Krankenversicherung auf die GSVG-Mindestbeitragsgrundlage die Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG angerechnet. Da Beamte im Regelfall eine Beitragsgrundlage über der GSVG-Mindestbeitragsgrundlage haben, sind somit die Krankenversicherungsbeiträge nach dem GSVG auf Basis der tatsächlichen Einkünfte zu berechnen.

Wird mit der Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und der Beitragsgrundlage nach dem GSVG insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage (€ 84.840,--) überschritten, so ist die Beitragsgrundlage nach dem GSVG vorläufig nur maximal in Höhe der Differenz zwischen Beitragsgrundlage nach dem B-KUVG und Höchstbeitragsgrundlage festzusetzen.

Der Beitragssatz im GSVG beträgt 6,80 %.


Vorsicht!
Besteht ein Krankenfürsorgeanspruch gegenüber einer Krankenfürsorgeeinrichtung, so erfolgt weder eine Anrechnung auf die Mindestbeitragsgrundlage nach dem GSVG noch kommt es insgesamt zur Begrenzung mit der Höchstbeitragsgrundlage. Es gibt somit keine Differenzvorschreibung.


Tipp!

Bei sehr niedrigen gewerblichen Umsätzen und Einkünften kann sich der Beamte gegebenenfalls von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen (siehe dazu unsere Info Sozialversicherung der Kleinunternehmer).

Unfallversicherung

Da als Beamter die Unfallversicherung nach dem B-KUVG und als Gewerbetreibender nach dem GSVG besteht und jeweils verschiedene Risken abgedeckt sind, ist sowohl als Beamter als auch als Gewerbetreibender ein Unfallversicherungsbeitrag zu entrichten. Der Unfallversicherungsbeitrag als Gewerbetreibender beträgt € 11,35 monatlich.

Selbständigenvorsorge

Als Gewerbetreibender erfolgt eine automatische Einbeziehung in die Selbständigenvorsorge. Der Beitrag beträgt 1,53 % der vorläufigen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung. Der Beamte ist von der Betrieblichen Mitarbeitervorsorge nicht umfasst.

Stand: 01.01.2024

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