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Person mittleren Alters mit Brille sitzt auf einer Couch in einem Wohnraum und stützt sich auf einen Beistelltisch ab während sie dabei auf Unterlagen blickt und einen Stift sowie einen Taschenrechner bedient
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Teilpension

Wer Anspruch hat und wie das Modell funktioniert

Lesedauer: 3 Minuten

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Stand: 31.03.2026

Seit 01. Jänner 2026 bietet die Teilpension älteren Arbeitnehmern die Möglichkeit, die Alterspension als sogenannte Teilpension in Anspruch zu nehmen. Dabei wird im reduzierten Ausmaß weitergearbeitet und gleichzeitig ein Teil der Pension bezogen.

Voraussetzungen

  • Anspruch auf eine Korridorpension, Schwerarbeitspension, Langzeitversicherungspension oder Alterspension mit der Ausnahme, dass eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit am Stichtag vorliegen muss, sowie
  • Reduzierung der vereinbarten Normalarbeitszeit im schriftlichen Einvernehmen mit dem Dienstgeber um zumindest 25 % bis höchstens 75 % ab dem Stichtag.

Tipp!

Sie können daher einen Teil Ihrer Pension beziehen und zusätzlich eine unselbständige Teilzeitbeschäftigung ausüben.

Höhe und Ausmaß der Arbeitszeitreduktion

Anteil der Gesamtgutschrift Reduktion der Arbeitszeit
25 % mindestens 25 % bis höchstens 40 %
50 % 40,01 % und höchstens 60 %
75 % 60,01 % und höchstens 75 %

Maßgeblich für die Reduktion ist das in den letzten zwölf Kalendermonaten unmittelbar vor dem Stichtag der Teilpension ausgeübte Beschäftigungsausmaß. Bestand in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Stichtag keine Beschäftigung, so ist von der Normalarbeitszeit (40h/Woche) auszugehen.

Tipp!

Die Teilpension kann daher im Einzelfall für Personen, die bis zum Stichtag einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, ebenfalls attraktiv sein, da beispielsweise ein Schwerarbeitspension als 50% Teilpension in Anspruch genommen und gleichzeitig die Position als gewerberechtlicher Geschäftsführer (ASVG-Dienstverhältnis mit 20h/Woche) ausgeübt werden kann.

Das Pensionskonto wird für den der Arbeitszeitreduktion entsprechenden Teil der Gesamtgutschrift geschlossen und mit dem verbleibenden Teil weitergeführt. Die Teilgutschriften, die im Rahmen der reduzierten Beschäftigung erworben werden, fließen in den noch offenen Teil des Pensionskontos. Diese unterliegen weiterhin der jährlichen Aufwertung.

Achtung

Sofern vor dem Regelpensionsantrittsalter eine Teilpension angetreten wird, fallen Abschläge nach der jeweiligen Pensionsart an.  

Wegfall

Die Teilpension fällt vor Vollendung des Regelpensionsalters für jenen Zeitraum weg, in dem der Teilpensionsbezieher mehr arbeitet und sohin die erforderliche Arbeitszeitreduktion (mindestens 25%, 40,01% oder 60,01%) unterschritten wird.

Tipp!

Sofern jedoch die Unterschreitung der Arbeitszeitreduktion um nicht mehr als 10% in drei Monaten pro Kalenderjahr erfolgt, ist dies für den Bezug der Teilpension nicht schädlich.

Die Teilpension fällt ebenfalls weg, wenn

  • eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen wird, die eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG oder FSVG begründet, oder
  • aus der ein Erwerbseinkommen bezogen wird, welches die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Kalendermonat übersteigt oder
  • monatliche Bezüge aus einem öffentlichen Mandat im Ausmaß von über 5.700,79 Euro vorliegen.

Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft, die eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen, sofern der Einheitswert 2.400 Euro nicht erreicht.

Kein Anspruch

Nach Anfall einer Teilpension kann ein Anspruch auf eine Langzeitversichertenpension, eine Schwerarbeitspension oder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht mehr geltend gemacht werden.

Gesamtpension

Der für die Zuerkennung der Teilpension zuständige Pensionsversicherungsträger ist auch für die Zuerkennung der Leistung für den fortgeführten Teil des Pensionskontos zuständig. Ein Antrag hierfür ist erforderlich. Dieser noch offene Teil des Pensionskontos gebührt bei Inanspruchnahme der Gesamtpension. Sofern dieser vor dem Regelpensionsantrittsalters in Anspruch genommen wird, müssen auch hier Abschläge in Kauf genommen werden. Sollte über das Regelpensionsantrittsalter gearbeitet werden, erhöht sich dieser Teil der Gesamtgutschrift. 

Achtung

Ein Antrag auf Teilpension ist nicht zulässig, wenn eine Eigenpension bereits bescheidmäßig zuerkannt wurde sowie während einer Wiedereingliederungsteilzeit.

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