Verschärfung bei Verrechnungskonten ab 2027
Kapitalgesellschaften und ihre Gesellschafter betroffen: Fiktive Gewinnausschüttungen vermeiden!
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Verrechnungskonten spielen eine wichtige Rolle bei der Abbildung finanzieller Transaktionen zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern. In der Praxis werden die daraus resultierenden Salden jedoch häufig nicht zeitnah ausgeglichen, sondern wachsen stetig an. Mit der Einführung einer Ausschüttungsfiktion will der Gesetzgeber diesen unversteuerten Verrechnungssalden Leibe rücken. Künftig gelten Verrechnungsforderungen, die zum Bilanzstichtag die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen, als fiktiv ausgeschüttet. Die Neuregelung zwingt Gesellschafter somit im Jahr 2027 vielfach zum Handeln.
Was ist ein Verrechnungskonto?
Ein Verrechnungskonto dient der buchhalterischen Erfassung laufender finanzieller Vorgänge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern oder diesen nahestehenden Personen. Vermögenszuwendungen der Gesellschaft sind dabei grundsätzlich entweder rückzahlungspflichtig oder durch entsprechende Ausschüttungen abzudecken.
Auf den Verrechnungskonten werden erfasst:
- Forderungen der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter: etwa bezahlte Sozialversicherungsbeiträge oder private Auslagen
- Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter: etwa nicht ausbezahlte Geschäftsführerbezüge oder Ausschüttungen
Was bezweckt die Ausschüttungsfiktion?
Mit der Ausschüttungsfiktion sollen Vermögenszuwendungen an Gesellschafter, insbesondere für die private Lebensführung, steuerlich erfasst werden. Das bloße „Zwischenparken“ entsprechender Geldflüsse auf einem Verrechnungskonto soll dadurch nur noch eingeschränkt möglich sein. Die fiktive Gewinnausschüttung gilt explizit nicht für fremdübliche Kreditforderungen.
Was bedeutet die Bagatellgrenze?
Die Bagatellgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe eine Forderung der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter nicht von der Ausschüttungsfiktion erfasst wird. Eine Verrechnungsforderung kann dabei bis zu einem Betrag von 50.000 Euro ohne steuerliche Folgen bestehen bleiben. In die Bagatellgrenze sind auch Verrechnungskonten gegenüber nahen Angehörigen eines Gesellschafters, etwa dessen Ehepartner oder Kinder, einzubeziehen.
Wer ist von der Ausschüttungsfiktion betroffen?
Die Ausschüttungsfiktion ist ausschließlich für Verrechnungskonten von Gesellschaftern bei Kapitalgesellschaften vorgesehen, wenn es sich um natürliche Personen handelt. Dazu zählen insbesondere Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs), Flexible Kapitalgesellschaften (FlexCos) und Aktiengesellschaften (AGs). In diesem Fall sind die Salden auf den Verrechnungskonten rechtzeitig auf eine mögliche Ausschüttungsfiktion hin zu prüfen.
Die Regelung gilt auch für Verrechnungskonten von natürlichen Personen, die nicht unmittelbar an der Gesellschaft beteiligt sind. Dies ist der Fall, wenn die Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften mittelbar erfolgt. Nicht betroffen von der Ausschüttungsfiktion sind jedenfalls Personengesellschaften.
Wie lässt sich die Ausschüttungsfiktion vermeiden?
Für Verrechnungsforderungen, die die Bagatellgrenze von 50.000 Euro übersteigen, bestehen im Wesentlichen zwei Möglichkeiten, um eine fiktive Gewinnausschüttung zu verhindern. Maßgeblich ist der offene Saldo des Verrechnungskontos am Bilanzstichtag. Unterjährige Schwankungen sind hingegen irrelevant.
Folgende Maßnahmen kommen infrage:
- Ausgleich des Kontos: Die Verrechnungsforderung wird bis zum Bilanzstichtag durch tatsächliche Einzahlungen des Gesellschafters oder durch eine offene Gewinnausschüttung ausgeglichen.
- Umwandlung in einen fremdüblichen Kredit: Die Verrechnungsforderung wird bis zum Bilanzstichtag in eine Forderung aus einem Kreditvertrag überführt, der den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht. Der Kreditvertrag bedarf der Schriftform und muss klare Rückzahlungsmodalitäten sowie eine laufende Verzinsung vorsehen.
Wie wirkt die Ausschüttungsfiktion?
Die gesetzliche Fiktion greift, wenn bis zum Bilanzstichtag weder ein Kontoausgleich noch eine Kreditumwandlung erfolgt ist. Am Tag nach der Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag - gilt der maßgebliche Forderungsbetrag kraft Gesetzes als ausgeschüttet und zugeflossen. Eine spätere Feststellung des Jahresabschlusses ändert daran nichts.
Mechanismus: Für steuerliche Zwecke wird die Forderung wie eine offene Gewinnausschüttung behandelt, während sie zivilrechtlich uneingeschränkt bestehen bleibt.
Rechtsfolge: Die Gesellschaft hat die Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5 % innerhalb einer Woche nach dem fiktiven Zufluss beim zuständigen Finanzamt anzumelden und abzuführen.
Beispiel: Die Gesellschafter X und Y sind jeweils zu 50 % an der XY-GmbH beteiligt. Zum Bilanzstichtag weist die Gesellschaft eine Verrechnungsforderung gegenüber X in Höhe von 40.000 Euro und gegenüber Y in Höhe von 60.000 Euro aus. Bei X fällt keine Kapitalertragsteuer an, da seine Forderung die Bagatellgrenze von 50.000 Euro nicht übersteigt. Im Fall von Y liegt die Verrechnungsforderung hingegen 10.000 Euro über dieser Grenze. Werden für Y nicht rechtzeitig geeignete Maßnahmen gesetzt, unterliegt dieser übersteigende Betrag der fiktiven Gewinnausschüttung. Daraus resultiert eine Kapitalertragsteuer von 2.750 Euro.
Wann tritt die Ausschüttungsfiktion in Kraft?
Die Neuregelung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden. Für die meisten Unternehmen ist daher der 31. Dezember 2027 der erste relevante Stichtag. Wer ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat, für den greift die Vorschrift entsprechend früher.