Zum Inhalt springen
Geschäftsleute besprechen einen Vertrag.
© Iryna | stock.adobe.com

Neue Regeln gibt’s für freie Dienstnehmer

In zahlreichen Branchen sind freie Dienstnehmer tätig. Mit Jahreswechsel treten für sie arbeitsrechtliche Neue­rungen in Kraft: Künftig gelten auch für sie Kündigungsregeln, auch Kollektivverträge sind anwendbar.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 17.12.2025

Von Versicherungsvertretern über Programmierer bis zu Journalisten: In vielen Branchen sind freie Dienstnehmer Teil des beruflichen Alltags. Oft sind es gut ausgebildete Menschen, die die Vorzüge dieser „Freiheit“ in Anspruch nehmen – so ist man als freier Dienstnehmer etwa nicht weisungsgebunden und zeitlich flexibler. Fast 15.000 „Freie“ wurden im Jahresschnitt im Vorjahr in Österreich verzeichnet. 

Geschäftsleute verhandeln einen Vertrag.
© REDPIXEL | stock.adobe.com Bei freien Dienstnehmern treten mit Jahreswechsel einige arbeitsrechtliche Änderungen in Kraft.

Doch nicht immer erfolgt der Umstieg auf diese Beschäftigungsform freiwillig: Vor einigen Monaten sorgte etwa der Essenslieferdienst Lieferando für Schlagzeilen, als er die gesamte Belegschaft kündigte und auf freie Dienstnehmer umstellte. Nicht zuletzt deshalb wurden kürzlich im Nationalrat neue Regeln für den Umgang mit freien Dienstnehmern vorgesehen. 

Hinweis
14.435 Personen waren laut Statistik der WKO im Vorjahresschnitt als freie Dienstnehmer beschäftigt. Wenn die Einkommensgrenze von aktuell monatlich 551,10 Euro überschritten wird, sind sie voll sozialversichert.   

Welche arbeitsrechtlichen Folgen das nach sich zieht, erklärt Georg Königsberger vom WKO-Rechtsservice: „Es können künftig eigene Kollektivverträge für freie Dienstnehmer abgeschlossen werden oder der Anwendungsbereich bestehender Kollektivverträge kann auf freie Dienstnehmer ausgedehnt werden. Sollte ein Kollektivvertrag für freie Dienstnehmer gesatzt werden, ist aber nicht der gesamte Kollektivvertrag verbindlich, sondern nur die Regelungen zu Mindestentgelten und Mindestbeträgen für den Ersatz von Auslagen“, so Königsberger. 

Die zweite Säule der Reform sieht eine teilweise Angleichung  der Kündigungsvorschriften an jene der echten Dienstnehmer vor. „Künftig soll es auch für freie Dienstnehmer gesetzlich geregelte Kündigungstermine und -fristen geben“, weiß der Jurist. Innerhalb der ersten zwei Dienstjahre wird eine Kündigungsfrist von vier Wochen und nach dem vollendeten zweiten Dienstjahr eine Kündigungsfrist von sechs Wochen festgelegt. Ebenso werden zwei monatliche Kündigungstermine gesetzlich verankert – zum 15. und zum Monatsletzten. Außerdem schafft der Gesetzgeber den Rahmen für die Verinbarung einer einmonatigen Probezeit, in welcher der freie Dienstvertrag jederzeit von beiden Vertragsparteien einseitig ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aufgelöst werden kann.

Grundsätzlich treten diese Änderungen mit Jahreswechsel in Kraft, allerdings bleiben bereits bestehende Abweichungen zu Kündigungsfristen und -terminen aufrecht. „Deshalb besteht also hinsichtlich der neuen Beendigungsregeln kein unmittelbarer Handlungsbedarf.“ Sollte etwa bereits eine beidseitig vierwöchige Kündigungsfrist vereinbart worden sein, dann gilt diese auch weiterhin über das vollendete zweite Dienstjahr hinaus.