Spielregeln für Umtausch und Rückgabe
Kann man ein Geschenk zurückgeben oder umtauschen, weil es nicht gefällt? Die WKO-Rechtsexperten klären auf.
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Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht: Und so lösen manche Geschenksideen beim Gegenüber – gelinde gesagt – keine Begeisterungsstürme aus. Was aber tun mit unliebsamen Geschenken? Kann man etwa Kleidungsstücke, die nicht passen oder gefallen, einfach zurückgeben oder umtauschen? Wir haben mit den Experten vom WKO-Rechtsservice gesprochen.
„Ein Rückgaberecht gibt es im stationären Handel nicht automatisch – das wissen viele nicht“, erklärt Martin Winkler vom WKO-Rechtsservice. In der Praxis gestaltet es sich aber anders: Viele Handelsbetriebe zeigen sich entgegenkommend und gewähren ihren Kunden auf freiwilliger Basis ein Umtauschrecht. Dieses ist meist auf der Rechnung vermerkt. „Und diese Rechnung ist dann beim Umtausch vorzuweisen“, weiß der Jurist. Für den Wert der Ware können sich Kunden dann meist etwas anderes aussuchen, Geld gibt es üblicherweise nicht zurück.
Für reduzierte Waren gelten grundsätzlich die gleichen Regeln. „So steht nicht automatisch ein Umtauschrecht zu, aber es kann vereinbart werden“, präzisiert Winkler. Wenn ein Geschenk einen Mangel aufweist, kommen die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts zum Tragen. „Der Händler muss bewegliche Waren binnen zwei Jahren nach Kauf kostenlos reparieren oder austauschen. Wenn das nicht möglich ist, kann man eine Preisminderung fordern oder das Geld zurückverlangen“, weiß er.
Eine Besonderheit gibt es beim Online-Shopping: Da diese Rechtsgeschäfte unter das Fern- und Auswärtsgeschäftsgesetz (FAGG) fallen, gibt es ein gesetzliches Widerrufsrecht. „Konkret kann der Verbraucher binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelung gilt EU-weit“, erklärt Winkler. Ausnahmen gelten allerdings für Waren und Dienstleistungen, deren Preis von den Finanzmärkten abhängt (etwa Edelmetalle), oder für Waren, die nach speziellen Kundenwünschen gefertigt wurden (z.B. Maßanzüge). Kein Rücktrittsrecht gibt es auch für schnell verderbliche Waren oder solche, die aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind.
Wenn eine Ware nicht rechtzeitig geliefert wird, gibt es bei Fixgeschäften ein gesetzliches Rücktrittsrecht. „Aus dem Zweck des Geschäfts – etwa Weihnachten – erklärt sich in diesen Fällen von selbst, dass der Gläubiger kein Interesse an einer verspäteten Lieferung etwa des Christbaums hat“, erläutert er.
AUF EINEN BLICK
Es gibt keinen automatischen Anspruch auf Umtausch oder Rückgabe, wenn im stationären Handel gekauft wird. Viele Unternehmen kommen ihren Kunden aber entgegen und gewähren ein Umtauschrecht – dieses ist auf der Rechnung vermerkt.
Eine Besonderheit gilt beim Online-Shopping: Der Konsument kann laut den Bestimmungen des FAGG binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelung gilt EU-weit.