Zum Inhalt springen
Geld für Weiterbildung; Münzen und akademischer Hut
© stock.adobe.com I Generiert mit KI

So macht sich Weiterbildung bezahlt

Ob Kurse, Seminare oder ein Studium: Wenn Unternehmer in ihre Mitarbeiter oder EPU in sich selbst investieren, können die Kosten dafür abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber eine berufliche Notwendigkeit – ein ­schmaler Grat, der immer wieder die Gerichte beschäftigt.

Lesedauer: 3 Minuten

Aktualisiert am 25.09.2025

Die Fülle an Weiterbildungsangeboten ist groß: Ob Kurse, Seminare, Akademien oder ganze Studienzweige: Die Bildungspalette variiert je nach Branche und Beruf. Unternehmen nehmen für die Weiterentwicklung ihrer Mitarbeiter mitunter viel Geld in die Hand. Oder es sind Ein-Personen-Unternehmen selbst, die in ihre berufliche Zukunft investieren. In bestimmten Fällen lassen sich diese Kosten auch als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Wir haben mit Petra Kühberger-Leeb, Steuerexpertin und Leiterin des WKO-Rechtsservice, über die Voraussetzungen gesprochen.

„Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen“, erklärt die Juristin. Demnach müsse die Fortbildung der Verbesserung der beruflichen Fähigkeiten oder der Erhaltung der beruflichen Qualifikation dienen. „Von einem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit ist dann auszugehen, wenn das Wissen aus der Fortbildung in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der Tätigkeit genutzt werden kann“, sagt Kühberger-Leeb. Bei Kursen, die grundlegende kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse vermitteln (etwa EDV-Einsteigerkurs, Buchhaltung) wird angenommen, dass diese mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. „Aufwendungen für Bildungsmaßnahmem, die auch bei nicht berufstätigen Personen im allgemeinen Interesse sind, sind hingegen nicht abzugsfähig“, setzt sie nach. In der Praxis sorgt das Thema immer wieder für Diskussionsstoff – und beschäftigt mitunter auch die Höchstgerichte.

Weiterbildungskosten sind abzugsfähig, wenn sie in einem klaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.


So hat etwa der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in mehreren Erkenntnissen dargestellt, in welchen Fällen Weiterbildungskosten als Betriebsausgaben anerkannt werden. Allerdings sind diese Entscheidungen sehr einzelfallbezogen. Eine allgemeingültige Prämisse lässt sich daraus aber ableiten: „Kosten für Weiterbildungen, die primär der Persönlichkeitsentwicklung oder allgemeinen Lebensführung dienen, sind nicht abzugsfähig“, weiß Kühberger-Leeb.

Genau darum ging es erst kürzlich im Fall einer Physiotherapeutin, über den das Bundesfinanzgericht (BFG) zu entscheiden hatte. Bei den besuchten Kursen standen  Persönlichkeitsentwicklung und allgemeine Lebenszufriedenheit im Fokus. Das Gericht stellte letztlich fest, dass die Kurse keinen ausreichenden Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Physiotherapeutin hatten – entsprechend wurden die Kosten auch nicht als Betriebsausgaben anerkannt. 

„Diese Entscheidung zeigt, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen den Kosten und der beruflichen Notwendigkeit bestehen muss. Immer, wenn die Weiterbildung auch privaten Zwecken dienen kann, besteht ein erhöhter Rechtfertigungsbedarf, wenn man diese Kosten auch steuerlich geltend machen will“, schließt Kühberger-Leeb.