Rotes Paragraphen-Zeichen vor einem weißen Hintergrund
© oxinoxi | stock.adobe.com

Neuerungen bei Elternkarenz, Pflegefreistellung und Altersteilzeit 

Die Änderungen der Elternteilzeit und Pflegefreistellung sind mit 1.11.2023 in Kraft getreten, die der Altersteilzeit treten mit 1.1.2024 in Kraft

Lesedauer: 2 Minuten

23.11.2023

Der Nationalrat hat kürzlich eine neue Richtlinie zur Work-Life-Balance sowie Änderungen in der Altersteilzeit beschlossen.

Die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst:

Elternkarenz

Für Geburten ab 1.8.2023 ist eine volle Elternkarenz nur noch bei Karenzteilung oder Alleinerziehern (= kein anderer Elternteil ist vorhanden oder der andere Elternteil lebt nicht im selben Haushalt; abgestellt wird auf den Zeitpunkt der Meldung der Karenz) möglich, d.h. möchte jemand bis zum 2. Geburtstag des Kindes die Karenz antreten, so geht dies nur, wenn jeder Elternteil mindestens 2 Monate in Karenz geht. Wenn nur ein Elternteil in Karenz geht, endet die Karenz schon mit Ablauf des 22. Lebensmonats des Kindes.
>>> Mehr dazu lesen Sie hier


Elternteilzeit

Die Elternteilzeit wurde bis zum Alter von 8 Jahren erweitert. Dabei soll es sich um eine Rahmenzeit handeln, innerhalb derer jedoch höchstens 7 Jahre Elternteilzeit möglich ist, wobei vom siebenjährigen Höchstausmaß die Zeit des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) nach Geburt und Karenzzeiten für dasselbe Kind abgezogen werden.

Der Motivkündigungsschutz nach dem 4. Lebensjahr des Kindes bleibt nach wie vor bestehen, wird aber dahingehend geändert, dass der Arbeitnehmer nunmehr vom Arbeitgeber verlangen kann, seine Kündigung schriftlich zu begründen. Wenn dies der Arbeitgeber trotz Verlangen unterlässt, ist seine Kündigung dennoch rechtswirksam.
Mehr dazu lesen Sie hier


Pflegefreistellung

Eine Pflegefreistellung nach § 16 Abs 1 Z 1 UrlG (notwendige Pflege einer erkrankten Person) ist nunmehr auch dann möglich, wenn der nahe Angehörige nicht im selben Haushalt lebt. So kann die Tochter, die eine Türe neben der zu pflegenden, erkrankten Mutter in einem eigenen Haushalt wohnt, die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Zudem sollen auch im selben Haushalt lebende Nichtangehörige gepflegt werden können (z.B. Mitbewohner in einer WG).

Auch für die Pflegefreistellung soll es einen Motivkündigungsschutz geben. Dies betrifft die beabsichtigte oder tatsächlich in Anspruch genommene Pflegefreistellung. Der Arbeitnehmer kann – wie bei der Elternteilzeit nach dem 4. Lebensjahr des Kindes – eine schriftliche Begründung der Arbeitgeberkündigung verlangen.
Mehr dazu lesen Sie hier


Altersteilzeit (AlVG), Änderungen ab 1.1.2024

  • Die schrittweise Abschaffung der geblockten Altersteilzeit: Die Abschaffung der geblockten Altersteilzeit erfolgt über einen Zeitraum von 5 Jahren im Wege einer schrittweisen jährlichen Herabsetzung des Altersteilzeitgeldes, sodass der abzugeltende Anteil des Aufwandes des AG für den Lohnausgleich bei Blockzeitvereinbarungen
    •  ab 2024 42,5 %,
    •  ab 2025 35 %,
    •  ab 2026 27,5 %,
    •  ab 2027 20 %,
    •  ab 2028 10 % beträgt. Ab 2029 gebührt kein Ersatz mehr! 

Die Höhe des Kostenersatzes ist davon abhängig, wann der Anspruch auf Altersteilzeitgeld beginnt und gilt dann für die gesamte Laufzeit.

Flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit: Die Möglichkeit zur flexiblen Gestaltung der Arbeitszeit wird ausgeweitet. Künftig kann die Arbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten zwischen 20 % und 80 % der früheren Normalarbeitszeit betragen, wenn die Schwankungen insgesamt über die Laufzeit der Altersteilzeit ausgeglichen werden.

Weitere interessante Artikel