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Nahaufnahme eines runden, kleinen Metalltellers, auf dem eine Rechnung, zwei zehn Euroscheine, zwei zwei Euromünzen und eine fünfzig Centmünze liegen. Das Tablett wird von einer Hand einer Person gehalten
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Einigung zur Trinkgeldpauschale

Die Eckpunkte der neuen Trinkgeldregelung − System der Trinkgeldpauschalierung ab 1.1.2026

Lesedauer: 2 Minuten

13.11.2025

Neuregelung Trinkgeldpauschale

Nachdem seit Monaten in Österreich über das Trinkgeld diskutiert wurde, präsentierte die Bundesregierung am 24.7.2025 eine Neuregelung.

Klar ist: Das aktuelle System ist komplex, uneinheitlich und bringt keine Rechtssicherheit - weder für Betriebe noch für ihre Mitarbeiter:innen!
Auch schließt das aktuelle System gewisse Mitarbeiter:innen von den Pauschalen aus, obwohl sie mitunter dennoch Trinkgeld erhalten. Die Folge ist volle SV-Beitragspflicht auf Basis der aufgezeichneten Trinkgelder.

Als Obmänner und -frauen der Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammern Österreichs haben wir daher seit Monaten eine zukunftsfähige Lösung gefordert:

  • Rechtssicherheit und Klarheit für Betriebe und Mitarbeiter:innen: Es darf keine Nachforderungen seitens der ÖGK oder Finanz mehr geben!
  • Offene Nachforderungen: Betriebe, die bereits mit Nachforderungen konfrontiert sind, müssen ebenfalls Rechtssicherheit erhalten!
  • Keine exorbitanten Erhöhungen der Trinkgeldpauschalen!
  • Keine Übernahme des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber!
  • Bundesweit einheitlich: Schluss mit neun verschiedenen Regelungen, die zusätzlichen Verwaltungsaufwand bringen!
  • Troncsysteme endlich rechtlich absichern: Mitarbeiter:innen sollen Trinkgelder untereinander aufteilen dürfen, ohne sich dabei in einem rechtlichen Graubereich bewegen zu müssen!

Eckpunkte des neuen Modells

  • Rechtssicherheit – es sind zukünftig keine Nachforderungen seitens der ÖGK mehr möglich, wenn Trinkgeld die Pauschalen überschreitet.
    Der Gesetzgeber regelt hierfür ab 1.1.2026 die Verjährung der Feststellung und Verpflichtung zur Zahlung von trinkgeldbezogenen Beiträgen nach den Trinkgeldverordnungen der Bundesländer. Voraussetzung hierfür ist, dass die Österreichische Gebietskrankenkasse bis 30.9.2026 eine neue bundesweite Trinkgeldverordnung erlässt (BGBl. I 77/2025)
  • Rechtssicherheit für Betriebe, die bereits mit Nachzahlung konfrontiert sind. Es soll eine Härtefallregelung für bereits geprüfte Betriebe geschaffen werden.
  • Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Absicherung von Troncsystemen für die Aufteilung der Trinkgelder unter den Mitarbeiter:innen.
    Das Finanzministerium hat in den Lohnsteuer-Richtlinien klargestellt, dass Trinkgelder, die im Rahmen von Troncsystemen an die Arbeitnehmer:innen gesammelt und nach einem im Vorhinein festgelegten Schlüssel verteilt werden, von der Steuerbefreiung erfasst sind.
    Damit ist ein erster Schritt zur Schaffung von Rechtssicherheit bei den Trinkgeldern gelungen. Die Klarstellungen zur Steuerfreiheit des Trinkgeldes wurde in den Lohnsteuer-Richtlinien bereits veröffentlicht.
  • Österreichweit einheitliche Pauschalsätze:
    • Für Mitarbeiter:innen mit Inkasso:
      ▪ 2026: 65 Euro
      ▪ 2027: 85 Euro
      ▪ 2028: 100 Euro
      ▪ danach Indexierung
    • Für Mitarbeiter:innen ohne Inkasso:
      ▪ 2026: 45 Euro
      ▪ 2027: 45 Euro
      ▪ 2028: 50 Euro
      ▪ danach Indexierung
  • Transparenzregelung bei Troncsystemen und unbaren Trinkgeldern, sofern Arbeitgeber Trinkgeldverteilung selbst vornimmt.  Details zur Transparenzregelung 
  • Für Mitarbeiter:innen, die die Pauschalen deutlich unterschreiten, wird eine Opting-out Möglichkeit geschaffen.
  • Aliquotierung der Pauschale bei Teilzeitarbeit.
  • Die Pauschalen gelten nicht für Betriebstypen, in denen typischerweise kein Trinkgeld anfällt (beispielsweise Teile der Systemgastronomie, Altersheime).
  • Entfall der Pauschale bei Abwesenheitszeiten über einem Monat.
Hinweis
Inkrafttreten der neuen Regelung mit 1.1.2026

Berechnungsbeispiele

  • Frontale Aufnahme einer lächelnden Person in Schürze, die hinter einem Tresen steht und einer anderen Person ein Bankomatlesegerät hinhält. Die andere Person hält ihre Hand auf das Gerät. Im Hintergrund ist eine Espressomaschine

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Burgenland

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  • Zwei Personen sitzen sich an einem Tisch im Außenbereich eines Lokals gegenüber. Vor eine der Personen stellt eine Person mit Schürze und Tablett, die einen Kaffee vor sie stellt

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Kärnten

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  • An einem Tisch in einem Lokal sitzt eine Person. Auf dem Tisch sind Teller, Besteck und Weingläser. Direkt neben ihr steht eine Person mit Schürze. Die beiden blicken sich an. Die linke Person reicht der rechten Person eine Speisekarte.

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Niederösterreich

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  • Porträt einer lächelnden Person mit Schürze, die in einer Hand eine Tasse und in der anderen Hand ein kleines Törtchen hält. Hinter der Person stehen auf einem Klavier mehrere Blumensträuße

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Oberösterreich

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  • Lächelnde Person in schwarzer Schürze hält in einer Hand zwei Teller mit Croissants, im Hintergrund verschwommen weitere Personen an Tischen sitzend

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Salzburg

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  • Lächelnde Person in weißem T-Shirt mit grünweißer Schleife im Haar notiert mit Stift auf Block, im Hintergrund verschwommen Gastronomieküche

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Steiermark

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  • Rückenansicht einer Person, die an einem Tisch in einem Lokal sitzt. Ihr gegenüber steht eine Person mit Schürze, kurzen Haaren und Bart, die ein Tablet hält und zu der sitzenden Person blickt

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Tirol

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  • Zwei Personen sitzen in einem Restaurant an einem Tisch. Neben ihnen steht eine Person, die in jeder Hand jeweils einen Teller mit einer Speise hält und diese vor den Leuten abstellt. Im Hintergrund sitzen viele weitere Personen an Tischen

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Vorarlberg

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  • Frontale Aufnahme einer lächelnden Person in Schürze, die hinter einem Tresen steht. Die Person hält mit der linken Hand eine weiße Tasse. Über die Tasse hält sie eine Milchkanne.

    Trinkgeldpauschale: Berechnungsbeispiele Wien

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Warum keine vollkommene Steuer- und Abgabenfreiheit?

Als Obmänner und -frauen der Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammern Österreichs haben wir uns massiv für eine Steuer- und Abgabenfreiheit von Trinkgeld eingesetzt!

Die Abgabenfreiheit von Trinkgeld ist in Verhandlungen der Sozialpartnerspitzen am vehementen Widerstand der Gewerkschaft gescheitert! Diese hat nicht nur auf die bestehenden Trinkgeldpauschalen gepocht, sondern auch exorbitante Erhöhungen der Pauschalen – mehrere hunderte Euro - und eine Übernahme des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber (= Abgabenfreiheit für Arbeitnehmer) gefordert.

Essenziell ist, dass die jetzige Kompromisslösung die geforderte Rechtssicherheit für die Branche bringt.  

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