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Fahrtenschreiber und Hand, die eine Fahrerkarte und einen Führerschein gemeinsam hält
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Tachograph (Smart Tacho 2) für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2026

Was Betriebe im Werkverkehr wissen müssen

Lesedauer: 4 Minuten

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Stand: 05.03.2026

Ausgangslage und rechtlicher Hintergrund

Mit 1. Juli 2026 wird der Anwendungsbereich der EU Vorschriften zu Kontrollgeräten und Lenk- und Ruhezeiten ausgeweitet.

Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 2,5 t mit einem digitalen Kontrollgerät der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend eingesetzt werden. Die europäischen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten kommen zur Anwendung.

Sofern keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, betrifft diese Regelung:

  • Bestandsfahrzeuge und Neufahrzeuge
  • Gewerbsmäßige Güterbeförderung (einschl. Kabotage) ebenso wie den sogenannten Werkverkehr
  • Auch gelegentliche grenzüberschreitende Fahrten

Bedeutung für den Werkverkehr

Der Werkverkehr ist nicht automatisch ausgenommen. Entscheidend für die Anwendung der Smart Tacho 2-Pflicht sind:

  • hzG des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination
  • Einsatzbereich (innerstaatlich oder grenzüberschreitend)
  • Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme (siehe sogleich)

Auch Werkverkehrsfahrten können daher ab 1. Juli 2026 tachopflichtig sein.

Grundregel ab 1. Juli 2026

Smart Tacho 2-Pflicht besteht, wenn

  • das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination mehr als 2,5 t hzG aufweist und 
  • damit eine grenzüberschreitende Fahrt durchgeführt wird und 
  • keine Ausnahme gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 greift.

Folgen:

  • Einbau und Verwendung eines Smart Tacho 2
  • Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten der EU
  • Verpflichtung zu Fahrer- und Unternehmerkarte
  • Einhaltung von Daten-Download und Archivierungspflichten
  • Unterweisungspflicht

Keine Änderung bei rein innerstaatlichem Werkverkehr

Für rein innerstaatliche Güterbeförderungen im Werkverkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t hzG gilt auch nach dem 1. Juli 2026:

  • Keine Kontrollgerätpflicht
  • Anwendung von Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG), weiterhin Lenkprotokollpflicht (Ausnahmen zu beachten!)

Zentrale Ausnahme für den Werkverkehr: Lenken keine Haupttätigkeit des Fahrers

Eine besonders relevante Ausnahme gilt, wenn

  • ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination mit über 2,5 bis maximal 3,5 t hzG zwar
  • grenzüberschreitend im Werkverkehr eingesetzt wird, ABER
  • das Fahren nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person ist.

In diesem Fall besteht keine Kontrollgerätpflicht!

Hinweis
Die Beurteilung der „Haupttätigkeit“ erfolgt im Anlassfall durch die Kontrollbehörden. Welche Kriterien zur Beurteilung der „Haupttätigkeit“ herangezogen werden und welche Nachweise bei Kontrollen akzeptiert werden, ist EU-weit nicht einheitlich geregelt.

Die Kopie eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages könnte als taugliches Mittel dienen, um glaubhaft zu machen, dass keine Haupttätigkeit vorliegt. Es kann vermutlich angenommen werden, dass das Lenken von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers gilt, wenn es weniger als 30 % der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.

Fahrzeugkombinationen N1 oder M1 mit Anhänger überschreiten häufig 3,5 t hzG. In diesem Fall sieht die Rechtslage schon heute im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Werkverkehr eine grundsätzliche Kontrollgerätpflicht vor, es sei denn eine Ausnahme gelangt zur Anwendung.

In der Praxis ist die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von besonderer Bedeutung. Demnach sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG ausgenommen, wenn sie in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens 
• entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer bzw. die Fahrerin zur Ausübung seines bzw. ihres Berufes benötigt, 
• oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern 
verwendet werden UND das Fahren nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person darstellt.

Typische Fälle im Werkverkehr

Fall 1: Ausschließlich grenzüberschreitender Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 t ohne Anwendbarkeit einer Ausnahme

  • Smart Tacho 2 verpflichtend, EU-Lenk- und Ruhezeiten gelten vollständig

Fall 2: Innerstaatlicher und grenzüberschreitender Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 t (Mischbetrieb) ohne Anwendbarkeit einer Ausnahme

  • Grenzüberschreitende Fahrt: Smart Tacho 2-Pflicht und EU-Lenk- und Ruhezeiten gelten
  • Innerstaatlich Wahlrecht: ggf. Tachograph oder Lenkprotokoll (AZG, AZR, LP-VO)

Fall 3: Ausschließlich innerstaatlicher Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 bis maximal 3,5 t

  • Keine Kontrollgerätpflicht, ggf. Lenkprotokoll ausreichend (AZG, AZR, LP-VO)

Besonderheit: Transit über das „Deutsche Eck“

Auch Transitfahrten über deutsches Staatsgebiet gelten als grenzüberschreitende Beförderung.

Kosten und organisatorischer Aufwand

Kontrollgerät-Karten

  • Fahrerkarte: 45 Euro, Gültigkeit 5 Jahre
  • Unternehmenskarte: 85 Euro, Gültigkeit 5 Jahre
  • bei ÖAMTC/ARBÖ erhältlich (Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Ausstellung berücksichtigen!)

Einbaukosten

Die Kosten für den Einbau eines Smart Tacho 2 sind nicht pauschal geregelt und hängen unter anderem ab vom Fahrzeugtyp, der technischen Ausstattung und der Generation des allenfalls vorhandenen Kontrollgeräts. Die Kosten sind daher individuell bei einer ermächtigten Werkstätte zu erfragen.

Laufender Aufwand

  • Daten-Download und Archivierung, techn. Equipment
  • Schulung und Unterweisung der Lenker:innen
  • Organisatorische Pflichten im Betrieb

Werkstätten und technische Umsetzung

  • Einbau, Kalibrierung und Prüfung nur durch ermächtigte Werkstätten
  • Eigenmontage oder Einbau durch nicht ermächtigte Betriebe ist nicht zulässig
  • Empfehlung: frühzeitige Terminplanung, möglichst kombiniert mit periodischer Überprüfung

Schulung und Information

Zur Vorbereitung auf die neuen Pflichten stehen unter anderem zur Verfügung:

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten)
  • Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber/Kontrollgerät)

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