Smart Tacho 2 − Werkverkehr
Tachograph (Smart Tacho 2) für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen ab 1. Juli 2026
Lesedauer: 5 Minuten
Smart Tacho 2: Informationen zur Kontrollgerätepflicht im Werkverkehr bei grenzüberschreitenden Fahrten. Erläutert werden betroffene Fahrzeuge, Ausnahmen, Lenk- und Ruhezeiten, Lenkprotokoll, organisatorische Pflichten sowie Anforderungen an Einbau, Nutzung und Datenarchivierung des digitalen Kontrollgeräts. Formulare stehen in mehreren Sprachen zum Download zur Verfügung.
Ausgangslage und rechtlicher Hintergrund
Mit 1. Juli 2026 wird der Anwendungsbereich der EU Vorschriften zu Kontrollgeräten und Lenk- und Ruhezeiten ausgeweitet.
Ab diesem Zeitpunkt müssen auch Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht (hzG) von mehr als 2,5 t mit einem digitalen Kontrollgerät der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein, wenn sie grenzüberschreitend eingesetzt werden. Die europäischen Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten kommen zur Anwendung.
Sofern keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, betrifft diese Regelung:
- Bestandsfahrzeuge und Neufahrzeuge
- Gewerbsmäßige Güterbeförderung (einschl. Kabotage) ebenso wie den sogenannten Werkverkehr
- Auch gelegentliche grenzüberschreitende Fahrten
Bedeutung für den Werkverkehr
Der Werkverkehr ist nicht automatisch ausgenommen. Entscheidend für die Anwendung der Smart Tacho 2-Pflicht sind:
- hzG des Fahrzeugs bzw. der Fahrzeugkombination
- Einsatzbereich (innerstaatlich oder grenzüberschreitend)
- Vorliegen einer gesetzlichen Ausnahme (siehe sogleich)
Auch Werkverkehrsfahrten können daher ab 1. Juli 2026 tachopflichtig sein.
Grundregel ab 1. Juli 2026
Smart Tacho 2-Pflicht besteht, wenn
- das Fahrzeug bzw. die Fahrzeugkombination mehr als 2,5 t hzG aufweist und
- damit eine grenzüberschreitende Fahrt durchgeführt wird und
- keine Ausnahme gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 561/2006 greift.
Folgen:
- Einbau und Verwendung eines Smart Tacho 2
- Anwendung der Lenk- und Ruhezeiten der EU
- Verpflichtung zu Fahrer- und Unternehmerkarte
- Einhaltung von Daten-Download und Archivierungspflichten
- Unterweisungspflicht
Keine Änderung bei rein innerstaatlichem Werkverkehr
Für rein innerstaatliche Güterbeförderungen im Werkverkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen bis 3,5 t hzG gilt auch nach dem 1. Juli 2026:
- Keine Kontrollgerätpflicht
- Anwendung von Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG), weiterhin Lenkprotokollpflicht (Ausnahmen zu beachten!)
Zentrale Ausnahme für den Werkverkehr: Lenken keine Haupttätigkeit des Fahrers
Eine besonders relevante Ausnahme gilt, wenn
- ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination mit über 2,5 bis maximal 3,5 t hzG zwar
- grenzüberschreitend im Werkverkehr eingesetzt wird, ABER
- das Fahren nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person ist.
In diesem Fall besteht keine Kontrollgerätpflicht!
Die Kopie eines Dienst- bzw. Arbeitsvertrages könnte als taugliches Mittel dienen, um glaubhaft zu machen, dass keine Haupttätigkeit vorliegt. Es kann vermutlich angenommen werden, dass das Lenken von Fahrzeugen nicht als Hauptbeschäftigung des Fahrers gilt, wenn es weniger als 30 % der rollierenden monatlichen Arbeitszeit in Anspruch nimmt.
In der Praxis ist die sogenannte „Handwerkerausnahme“ von besonderer Bedeutung. Demnach sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis 7,5 t hzG ausgenommen, wenn sie in einem Umkreis von 100 km (Luftlinie) vom Standort des Unternehmens
• entweder zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer bzw. die Fahrerin zur Ausübung seines bzw. ihres Berufes benötigt,
• oder zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern
verwendet werden
UND das Fahren nicht die Haupttätigkeit der lenkenden Person darstellt.
Formularvorlagen zur Bestätigung des Lenkens als Nebentätigkeit
Die folgenden Formularvorlagen unterstützen Unternehmen dabei, zu dokumentieren, dass das Lenken eines Fahrzeugs im Werkverkehr nicht die Haupttätigkeit der Fahrerin bzw. des Fahrers ist. Sie können zur Vorlage bei Kontrollen herangezogen werden.
- Formular (Deutsch): Bestätigung − Lenken als Nebentätigkeit
- Formular (Englisch): Confirmation driving is not the main activity
- Formular (Tschechisch): Potvrzení Řízení vozidla není hlavní činností
- Formular (Slowenisch): Potrditev Prevoz ni glavna dejavnost
- Formular (Slowakisch): Potvrdenie Vedenie vozidla nie je hlavnou činnosťou
- Formular (Ungarisch): Igazolás A járművezetés nem fő tevékenység
- Formular (Italienisch): Dichiarazione La guida non rappresenta l’attività principale
Typische Fälle im Werkverkehr
Fall 1: Ausschließlich grenzüberschreitender Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 t ohne Anwendbarkeit einer Ausnahme
- Smart Tacho 2 verpflichtend, EU-Lenk- und Ruhezeiten gelten vollständig
Fall 2: Innerstaatlicher und grenzüberschreitender Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 t (Mischbetrieb) ohne Anwendbarkeit einer Ausnahme
- Grenzüberschreitende Fahrt: Smart Tacho 2-Pflicht und EU-Lenk- und Ruhezeiten gelten
- Innerstaatlich Wahlrecht: ggf. Tachograph oder Lenkprotokoll (AZG, AZR, LP-VO)
Fall 3: Ausschließlich innerstaatlicher Werkverkehr mit Fahrzeug oder Fahrzeugkombination über 2,5 bis maximal 3,5 t
- Keine Kontrollgerätpflicht, ggf. Lenkprotokoll ausreichend (AZG, AZR, LP-VO)
Besonderheit: Transit über das „Deutsche Eck“
Betreffend Fahrten über das „deutsche Eck“ vertritt das Bundesamt für Logistik und Mobilität Deutschland (BALM) die Rechtsauffassung:
Kleine Nutzfahrzeuge (über 2,5 t bis 3,5 t zulässige Höchstmasse), die in nur einem Mitgliedstaat be- und entladen und dabei Deutschland lediglich im Transit durchfahren, fallen nicht unter den Anwendungsbereich der Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006. Eine Ausrüstungspflicht mit einem Fahrtenschreiber ab dem 1. Juli 2026 besteht für diese Fahrzeuge somit nicht.
Kosten und organisatorischer Aufwand
Kontrollgerät-Karten
- Fahrerkarte: 45 Euro, Gültigkeit 5 Jahre
- Unternehmenskarte: 85 Euro, Gültigkeit 5 Jahre
- bei ÖAMTC/ARBÖ erhältlich (Bearbeitungsdauer zwischen Antragstellung und Ausstellung berücksichtigen!)
Einbaukosten
Die Kosten für den Einbau eines Smart Tacho 2 sind nicht pauschal geregelt und hängen unter anderem ab vom Fahrzeugtyp, der technischen Ausstattung und der Generation des allenfalls vorhandenen Kontrollgeräts. Die Kosten sind daher individuell bei einer ermächtigten Werkstätte zu erfragen.
Laufender Aufwand
- Daten-Download und Archivierung, techn. Equipment
- Schulung und Unterweisung der Lenker:innen
- Organisatorische Pflichten im Betrieb
Werkstätten und technische Umsetzung
- Einbau, Kalibrierung und Prüfung nur durch ermächtigte Werkstätten
- Eigenmontage oder Einbau durch nicht ermächtigte Betriebe ist nicht zulässig
- Empfehlung: frühzeitige Terminplanung, möglichst kombiniert mit periodischer Überprüfung
Schulung und Information
Zur Vorbereitung auf die neuen Pflichten stehen unter anderem zur Verfügung:
- WIFI-Schulungen
- Online-Informationsangebote der WKO, insb. EU-Kontrollgerät und Lenkprotokoll
- Informationsportal digitalertachograph.at
Rechtsgrundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (Sozialvorschriften/Lenk- und Ruhezeiten)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Fahrtenschreiber/Kontrollgerät)