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Lächelnde Person mit weißer Bluse und mittellangen braunen Haaren sitzt mit verschränkten Armen angelehnt an einem Schreibtisch während im Hintergrund ein Laptop, Stiftehalter, eine Tasse und Unterlagen sowie ein Regal mit Büchern und Deko stehen
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Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter

Welche Rolle Ihr Unternehmen beim Datenschutz einnehmen kann und welche Pflichten damit verbunden sind

Lesedauer: 9 Minuten

14.09.2026
Erklärt werden die Rollen von Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern im Datenschutz, ihre Pflichten nach der DSGVO sowie die Zusammenarbeit, schriftliche Vereinbarung, Sub-Auftragsverarbeiter und Auswahlverschulden.

Die Akteure beim Datenschutz im Überblick

Im Datenschutzrecht gibt es verschiedene Akteure:

Damit Sie die Vorgaben der DSGVO erfüllen können, müssen Sie wissen, welche Rolle Ihr Unternehmen hat: Sind Sie Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter? 

Auf dieser Seite finden Sie hilfreiche Informationen, die Ihnen helfen, diese Frage zu beantworten.

Verantwortlicher

Der Verantwortliche  (Englisch: „controller“) ist dafür verantwortlich, dass die Vorgaben der DSGVO eingehalten werden. 

Ihr Unternehmen gilt als Verantwortlicher, wenn es folgende Aspekte entscheidet:

  • Zu welchem Zweck werden personenbezogene Daten verarbeitet? 
    In anderen Worten: Welches Ergebnis soll erreicht werden?
  • Mit welchen Mitteln erfolgt diese Verarbeitung? 
    In anderen Worten: Wie wird dieses Ergebnis erreicht?

Es kommt also darauf an, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen tatsächlich Einfluss auf die Datenverarbeitung nehmen.

Als Verantwortlicher müssen Sie dafür sorgen, dass personenbezogene Daten DSGVO‑konform verarbeitet werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Daten selbst verarbeiten oder einen Auftragsverarbeiter damit beauftragen – die Verantwortung trägt Ihr Unternehmen. 


Beispiel
Ein Unternehmen richtet eine Kundendatenbank ein. Mithilfe einer geeigneten Software will das Unternehmen Newsletter an die E-Mail-Adressen der Kund:innen aus der Kundendatenbank senden.


Das Unternehmen ist der Verantwortliche, da es über Zwecke und Mittel entschieden hat. Der Zweck ist in diesem Beispiel die Direktwerbung. Als Mittel gelten die Einrichtung einer Kundendatenbank und die Auswahl der Software für den E-Mail-Versand.

Auftragsverarbeiter

Ihr Unternehmen gilt als Auftragsverarbeiter (Englisch: „processor“), wenn es im Auftrag eines Verantwortlichen personenbezogene Daten verarbeitet. 

Achtung

Auftragsverarbeiter entscheiden weder über Zwecke noch über Mittel der Datenverarbeitung. Auftragsverarbeiter geben also das gewünschte Ergebnis nicht vor. Sie bestimmen auch nicht die Art und Mittel, wie das Ergebnis erreicht werden soll.

Die Entscheidung über Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung bleibt immer dem Verantwortlichen überlassen. Dabei schadet es aber nicht, wenn der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen in der Wahl der Mittel berät.

In der Regel erfolgt die Beauftragung eines Auftragsverarbeiters mithilfe eines Auftragsverarbeitungsvertrages, in dem die Rechte und Pflichten niedergeschrieben werden. Hierbei sind diverse Punkte zu beachten. Dabei kann Sie unser Muster für eine Vereinbarung für eine Auftragsverarbeitung als Checkliste oder für eine Neukonzeption unterstützen. 


Beispiel
Handelsunternehmen A führt ein cloud-basiertes CRM-System (Kundenverwaltungssystem) des Softwareanbieters B ein, das auch das Hosting durchführt
In der Cloud des Handelsunternehmens A werden auch personenbezogene Daten gespeichert.

Daraus ergeben sich laut DSGVO folgende Rollen:

  • Auftragsverarbeiter ist der Softwareanbieter B
    Begründung: Der Softwareanbieter hat nicht entschieden, die Software für die Kundenverwaltung einzusetzen. Sie hat also weder über Zweck noch Mittel entschieden.
  • Verantwortlicher ist das Handelsunternehmen A 
    Begründung: Das Handelsunternehmen hat über Zweck (Verarbeitung personenbezogener Kundendaten zur Kundenverwaltung) und Mittel (Einsatz der cloudbasierten Software, Hosting durch B) entschieden.

Die Tätigkeit des Auftragsverarbeiters muss sich schwerpunktmäßig auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten beziehen. Handelt ein Dritter im Auftrag des Verantwortlichen, und verarbeitet zur Durchführung des Auftrags auch personenbezogene Daten, wird er nicht automatisch zum Auftragsverarbeiter.


Beispiel
Eine Hausverwaltung beauftragt einen Installateurbetrieb mit der Reparatur einer Sanitäranlage in einer Wohnung. Dafür schickt die Hausverwaltung dem Installateurbetrieb einige Daten des betroffenen Mieters, damit dieser einen Termin mit dem Mieter vereinbaren kann. 

Der Installateurbetrieb ist kein Auftragsverarbeiter, da der Kern seiner Tätigkeit darin besteht, die Sanitäranlage zu reparieren und nicht personenbezogene Daten zu verarbeiten. Hinsichtlich der übermittelten Daten des Mieters ist er damit Verantwortlicher, da er über Mittel und Zweck der Verarbeitung (Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon zur Terminvereinbarung) selbst bestimmt.


Fragen und Antworten zu den Akteuren und deren Zusammenarbeit 

FAQ zum Verantwortlichen 

Es spielt keine Rolle, welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat. Denn nicht nur Personen, sondern auch jede Art von Organisation kann als Verantwortlicher gelten. Dazu zählen: 

  • natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmer:innen)
  • juristische Personen (z. B. GmbH)
  • Behörden
  • Sonstige Einrichtungen 

Hinweis:
Für Unternehmen gilt: Verantwortlich ist, wer die Verarbeitung personenbezogener Daten tatsächlich beeinflusst (Zweck und Mittel). 

Im öffentlichen Bereich kann sich die Verantwortlichkeit auch aus gesetzlichen Vorgaben ergeben.

Verantwortliche müssen laut DSGVO folgende Pflichten:

Hinweis:
Nach der DSGVO sind verantwortliche Unternehmen rechenschaftspflichtig. Sie müssen also (zumindest im Streitfall) nachweisen können, dass Sie die datenschutzrechtlichen Pflichten einhalten.

Selbstcheck: Wo steht Ihr Unternehmen beim Datenschutz?

Eine gemeinsame Verantwortlichkeit liegt vor, wenn zwei (oder mehr) Unternehmen gemeinsam entscheiden, zu welchen Zwecken und mit welchen Mitteln sie personenbezogene Daten verarbeiten. Entscheidend dabei ist, dass mehrere Unternehmen gemeinsam an der Datenverarbeitung beteiligt sind. 

Eine gemeinsame Beteiligung an der Datenverarbeitung liegt vor, wenn einer der folgenden Fälle zutrifft: 

  • Die Unternehmen treffen Entscheidungen gemeinsam, oder 
  • die Unternehmen treffen Entscheidungen, die sich gegenseitig ergänzen.

Beispiele

  • Die Unternehmen A und B bringen gemeinsam ein Produkt auf den Markt und organisieren dafür eine Werbeveranstaltung. Dafür nutzen sie gemeinsam Kundendaten aus ihren jeweiligen Datenbanken und legen zusammen fest, auf welche Weise die Veranstaltung beworben wird. Da sie gemeinsam über Zwecke und wesentliche Mittel der Datenverarbeitung entscheiden, gelten sie als gemeinsam Verantwortliche.
  • Eine Unternehmerin betreibt eine Fanpage ihrer Werbeagentur auf Facebook. Zwar kümmert sich Facebook um die organisatorische  Abwicklung (z. B. Einholung der Einwilligung, Ausgestaltung des Trackings zu Werbezwecken o. Ä.). Sie ist aber dennoch gemeinsam mit Facebook (Meta) für die Datenverarbeitung auf der Fanpage verantwortlich, da gemeinsam statistische Auswertungen von User:innen durchgeführt werden, Trackingmaßnahmen eingesetzt werden usw.

Hinweis: Um die gemeinsame Verantwortlichkeit zu regeln, sollten Sie eine schriftliche Vereinbarung abschließen. Unser Muster hilft Ihnen dabei:

Download: Mustervereinbarung nach Art. 26 DSGVO

FAQ zum Auftragsverarbeiter

Für Auftragsverarbeiter gelten weniger Datenschutzvorgaben als für Verantwortliche. Folgende Pflichten müssen Auftragsverarbeiter aber dennoch erfüllen, wenn sie personenbezogene Daten verarbeiten: 

Hinweis:
Zusätzlich zu den oben genannten Pflichten können sich aus der Vereinbarung
zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter
weitere Pflichten ergeben. Dazu zählt insbesondere die Unterstützungspflicht. Diese verpflichtet den Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen dabei zu unterstützen die Betroffenenrechte zu erfüllen. 

FAQ zur Zusammenarbeit zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter

Wenn ein Verantwortlicher einen Auftragsverarbeiter einsetzt, muss er eine schriftliche Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung abschließen („Auftragsverarbeitervertrag“). 

Download: Mustervereinbarung nach Art. 28 DSGVO

Die Vereinbarung zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter muss zumindest folgende Punkte enthalten:

  • Der Auftragsverarbeiter darf personenbezogene Daten nur auf nachweisliche Weisung des Verantwortlichen verarbeiten. 
    Hinweis: Diese Vorgabe gilt auch für die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland. 
    Es könnte sein, dass der Auftragsverarbeiter durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem er unterliegt, zur Übermittlung verpflichtet ist. In diesem Fall muss der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung bekanntgeben. Diese Mitteilungspflicht entfällt, wenn das betreffende Recht eine solche Mitteilung wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
  • Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich alle mit der Datenverarbeitung beauftragten Mitarbeitenden zur Vertraulichkeit verpflichtet haben. Es reicht auch aus, wenn diese Mitarbeitenden einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  • Der Auftragsverarbeiter ergreift alle Maßnahmen zur Sicherheit der Verarbeitung.
  • Wenn der Auftragsverarbeiter Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch nehmen will, muss er sich an die Bestimmungen für Sub-Auftragsverarbeiter (siehe nächste Frage "Unter welchen Voraussetzungen dürfen Auftragsverarbeiter Sub-Auftragsverarbeiter beauftragen?") halten.
  • Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützen, die Betroffenenrechte zu wahren. Wie diese Unterstützung erfolgt, ist abhängig von der Art der Verarbeitung und den Möglichkeiten des Auftragsverarbeiters. Der Auftragsverarbeiter darf bei der Ausgestaltung der TOMs das Mindestschutzniveau der DSGVO nicht unterschreiten.
  • Der Auftragsverarbeiter muss den Verantwortlichen dabei unterstützen, folgende Datenschutzpflichten einzuhalten:
    • Sicherheit der Verarbeitung
    • Data-Breach-Meldungen
    • Datenschutz-Folgenabschätzung
    • Konsultationsverfahren
    Wie diese Unterstützung erfolgt, ist abhängig von der Art der Verarbeitung und den Informationen, die dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehen.
  • Der Verantwortliche hat zwei Optionen, was mit den personenbezogenen Daten für die Zeit nach Abschluss der Verarbeitungsleistung passiert:
    • Option 1: Der Auftragsverarbeiter löscht die personenbezogenen Daten.
    • Option 2: Der Auftragsverarbeiter gibt dem Verantwortlichen die Daten zurück und löscht vorhandene Kopien.  
    Diese Optionen bestehen nicht, wenn nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht.
  • Der Auftragsverarbeiter muss gegenüber dem Verantwortlichen nachweisen können, dass er die Pflichten gemäß Artikel 28 DSGVO erfüllt. Der Auftragsverarbeiter ermöglicht bzw. unterstützt auch Überprüfungen oder Inspektionen, die der Verantwortlichen oder ein von diesem beauftragter Prüfer durchführt.

Hinweis: Bevor eine Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften beim Auftragsverarbeiter durchgeführt wird, denken Sie bitte an einen Abschluss einer Vertraulichkeitsvereinbarung oder halten Sie diese Geheimhaltung anderweitig vertraglich fest.

Eine solche Vereinbarung muss vorliegen, wer auch immer diese vorlegt – das kann der Verantwortliche selbst sein oder der Auftragsverarbeiter stellt einen zur Verfügung. Üblicherweise werden von großen Anbietern Auftragsverarbeiterverträge direkt bei den Nutzungsbedingungen eingebunden (z. B. bei Cloud-Storage Verträgen als „Auftragsverarbeitungsvertrag“, „Auftragsverarbeitervereinbarung“, „AVV“, „Processor Agreement“, „Data Processing Agreement“ oder „DPA“).

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten: 

  1. Der Auftragsverarbeiter muss vom Verantwortlichen eine schriftliche Genehmigung einholen, bevor er einen weiteren Auftragsverarbeiter (Sub-Auftragsverarbeiter) beauftragt.
  2. Weiters kann auch der Auftragsverarbeiter selbständig Subauftragsverarbeiter beauftragen, sofern sie die gesetzlichen Verpflichtungen und die spezifizierten Verpflichtungen des Auftragsverarbeiters einhalten.

Bereits im Auftragsverarbeitervertrag kann eine allgemeine schriftliche Genehmigung erteilt werden, dass der Auftragsverarbeiter Sub-Auftragsverarbeiter heranziehen darf. Dann muss der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen informieren, wenn:

  • weitere Auftragsverarbeiter hinzugezogen, oder
  • Auftragsverarbeiter ersetzt 

werden sollen.

Der Verantwortliche kann gegen die beabsichtigten Änderungen Einspruch erheben. 

Der Begriff „Auswahlverschulden“ besagt: Wenn ein Verantwortlicher einen Auftragsverarbeiter einsetzt, wird dessen Verhalten dem Verantwortlichen zugerechnet, sodass der Verantwortliche für das Verhalten des Auftragsverarbeiters vollumfänglich haftet.

Verantwortliche sollten ihre Auftragsverarbeiter deshalb sorgfältig auswählen. Weitere Informationen zum Thema Schadenersatz siehe die Infoseite Rechtsdurchsetzung und Strafen.

Zum Nachschlagen: Gesetzliche Bestimmungen zu den Akteuren und deren Zusammenarbeit

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