Videoüberwachung im Unternehmen
Worauf Sie laut DSGVO beim Einsatz von Videokameras achten müssen
Lesedauer: 9 Minuten
Allgemeine Informationen zur Videoüberwachung
Videoüberwachung kann ein wirksames Mittel sein, um Eigentum zu schützen, Sicherheit zu erhöhen oder betriebliche Abläufe zu unterstützen. Gleichzeitig greift sie jedoch in das Grundrecht auf Datenschutz ($Link zu Begriffsbestimmungen_Datenschutzgesetz) ein, sobald Personen – etwa Mitarbeiter:innen, Kund:innen, Lieferant:innen, Bot:innen, oder Besucher:innen – erfasst werden.
Ob Sie Bereiche in Ihrem Unternehmen mittels Video überwachen dürfen, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Prüfen Sie deshalb frühzeitig – auf jeden Fall vor der Verarbeitung personenbezogener Daten -, ob die Videoüberwachung in Ihrem Fall überhaupt erlaubt ist.
Welche rechtliche Erlaubnis können Sie für die Videoüberwachung heranziehen?
Damit Sie gemäß DSGVO eine Videoüberwachung einsetzen dürfen, benötigen Sie eine rechtliche Erlaubnis. Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung wird diese in Ihrem Unternehmen meistens entweder auf dem berechtigten Interesse (Wann gilt das berechtigte Interesse als Grundlage für die Videoüberwachung?) oder einer Einwilligung (Kann die Einwilligung als rechtliche Erlaubnis für die Videoüberwachung herangezogen werden?) beruhen. Es sind aber grundsätzlich auch andere Formen der rechtlichen Erlaubnis denkbar.
Wann gilt das berechtigte Interesse als Grundlage für die Videoüberwachung?
Eine Form der rechtlichen Erlaubnis ist das berechtigte Interesse Ihres Unternehmens an der Verarbeitung personenbezogener Daten. In diesem Fall müssen Sie eine Interessenabwägung nach einem Prüfschema durchführen. Ist das Interesse Ihres Unternehmens an der Videoüberwachung zumindest gleichwertig, oder auch höherwertig, als das Interesse der betroffenen Personen, können Sie die Videoüberwachung einsetzen. Der folgende Abschnitt unterstützt Sie dabei.
Prüfschema zur Durchführung der Interessenabwägung bei einer Videoüberwachung
Damit die Videoüberwachung auf Grundlage „berechtigter Interessen“ zulässig ist, müssen Sie die folgenden drei Fragen mit „Ja“ beantworten können:
Frage 1: Verfolgen Sie als Verantwortlicher oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse?
Berechtigte Interessen liegen vor, wenn die Videoüberwachung zum Schutz von Personen, des Eigentums oder anderer Vermögenswerte des Unternehmens erforderlich ist.
Beispiele
- Schutz des Eigentums vor Diebstählen oder Sachbeschädigungen
- Schutz von Mitarbeitenden oder Kund:innen
Sie können die Videoüberwachung auch präventiv einsetzen. Denn laut EuGH ist eine Videoüberwachung auch dann möglich, wenn noch keine Diebstähle oder Sachbeschädigungen in Ihrem Unternehmen vorgefallen sind. Sie müssen die Risiken jedoch konkret und nachvollziehbar darlegen.
Manche Unternehmen können auch aufgrund Ihrer Geschäftstätigkeit besonders gefährdet sein (z.B. Juweliere Banken oder Tankstellen).
Die Videoüberwachung betrieblicher Räumlichkeiten zur Kontrolle von Mitarbeiter:innen in Zusammenhang mit Arbeitsleistung, Arbeitszeit oder Pausenlänge stellt kein berechtigtes Interesse dar und ist nicht erlaubt. Zudem müssen Sie bei der Videoüberwachung arbeitsrechtliche Voraussetzungen $LINK Arbeitnehmer:innen-Datenschutz (eigenes Infoblatt) beachten.
Frage 2: Ist die Videoüberwachung erforderlich?
Die Videoüberwachung ist nur dann erlaubt, wenn diese erforderlich ist, um Ihre berechtigten Interessen zu schützen. Erforderlich bedeutet, dass es keine „gelinderen Mittel“ bzw. keine alternativen Möglichkeiten gibt, um Ihre berechtigten Interessen zu schützen.
Beispiele für gelindere Mittel zum Schutz von Eigentum
- Schließ- und Sicherungssysteme,
- elektronische Schließanlagen,
- Bewegungsmelder oder
- der Einsatz von Wachpersonal
Darüber hinaus ist Folgendes zu beachten:
- Prüfen Sie, ob eine Videoüberwachung außerhalb der Betriebs-/Öffnungszeiten zur Erreichung des verfolgten Zwecks genügt (z. B. Schutz des Eigentums vor Einbrüchen oder Vandalismus). Dadurch würden Mitarbeiter:innen und Kund:innen nicht von den Kameras aufgenommen.
- Sie dürfen grundsätzlich keine öffentlichen Bereiche wie Straßen oder Gehsteige aufzeichnen. Ausnahme: Videokameras dürfen öffentliche Verkehrsflächen in Ausnahmefällen im Ausmaß von maximal 50 cm erfassen, wenn der Schutz der Hausfassade oder des Zaunes vor Sachbeschädigungen oder dergleichen nicht anders möglich wäre.
- Sie dürfen von Mitarbeiter:innen genützte Räumlichkeiten wie Pausenräume, Küchen, Umkleiden, Zugänge zu WC während der Arbeitszeiten nicht überwachen. Dies würde einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht der betroffenen Mitarbeiter:innen darstellen. Wählen Sie darüber hinaus einen Aufnahmebereich, der Mitarbeitende nicht dauerhaft bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit erfasst.
- Zur Feststellung, welche:r Mitarbeitende ein Auto aus dem betrieblichen Fuhrpark verwendet hat, muss nicht der gesamte Fuhrpark per Video überwacht werden. Es wird in der Regel ausreichen, die Autoschlüssel in einzelnen Tresoren aufzubewahren, welche nur mit der Mitarbeiterkarte geöffnet werden können. Dadurch ist dokumentiert, wer wann welchen Schlüssel entnommen hat.
- In Räumlichkeiten, die von Kund:innen regelmäßig betreten werden, kann eine Videoüberwachung zum Schutz des Eigentums zulässig sein (z. B. Supermarkt, Geschäft, Gaststätte). Wählen Sie, wenn möglich, einen Aufnahmebereich, der Mitarbeiter:innen nicht dauerhaft bei der Verrichtung ihrer Tätigkeit erfasst.
Frage 3: Ist Ihr Interesse als Verantwortlicher an der Videoüberwachung mindestens gleichwertig oder höherwertig als die Rechte und Freiheiten der betroffenen (aufgenommenen) Personen?
Auch wenn die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt sind, müssen Sie in einem letzten Schritt die Verhältnismäßigkeit der Videoüberwachung prüfen. Steht z. B. ein vergleichsweise geringfügiges Unternehmensinteresse einem gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz gegenüber, kann die Videoüberwachung dennoch unzulässig sein.
Beispiel
Ein Unternehmen installiert mehrere Außenkameras, die nicht nur das eigene Betriebsgelände, sondern auch Teile einer angrenzenden öffentlichen Fläche erfassen. Da dadurch täglich hunderte unbeteiligte Personen aufgenommen werden und zur Zielerreichung (Schutz vor Einbruch, Vandalismus, Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten) deutlich gelindere Mittel (etwa punktuelle Überwachung einzelner Risikobereiche) zur Verfügung stehen, wiegen die Grundrechte der Betroffenen schwerer als das Überwachungsinteresse des Unternehmens. Die Interessenabwägung geht nicht zugunsten des Unternehmens aus.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit muss fair und ausgewogen erfolgen. Neben den berechtigten Interessen Ihres Unternehmens sind daher auch die Interessen Ihrer Mitarbeitenden und Kund:innen gebührend zu berücksichtigen.
Bei der Verarbeitung sensibler Daten kann das „berechtigte Interesse“ nie als rechtliche Erlaubnis verwendet werden.
Welche Anforderungen gelten für die Kennzeichnung der Videoüberwachung und die Bereitstellung einer Datenschutzerklärung?
Wenn Ihre Videoüberwachung Mitarbeitende bzw. Kund:innen erfasst, müssen Sie diese vor dem Betreten des Aufnahmebereiches gut lesbar informieren ($LINK Datenschutzerklärung/Informationspflichten_Infoseite), dass Sie Videoüberwachung einsetzen und warum Sie dies tun.
Folgende Punkte sind bei der Erfüllung der Informationspflicht zu beachten:
- Wählen Sie die geeignete Form für die Information (z. B. Hinweisschilder, Aushang, Informationsbereitstellung bei Abschluss des Arbeitsvertrags).
- Da Sie zahlreiche Informationen zur Verfügung stellen müssen, können Sie ein zweistufiges Informationsmodell verwenden:
- Erste Ebene: Die wichtigsten Hinweise werden gut sichtbar auf einem ersten Hinweisschild angebracht.
- Zweite Ebene: Alle weiterführenden, verpflichtenden Angaben werden anschließend über ein separates Informationsmedium (z. B. QR-Code, Link zur Homepage, etc.) zur Verfügung gestellt.
- Achten Sie darauf, dass betroffene Personen die Information leicht erkennen können (z. B. Hinweisschild in Augenhöhe und lesbar).
>> Zu den Informationspflichten und Muster für eine Datenschutzerklärung [$Link zu Art. 13 DSGVO]
Können Sie die Einwilligung als rechtliche Erlaubnis für die Videoüberwachung heranziehen?
Sie sollten die Einwilligung von Kund:innen oder Mitarbeitenden nur dann als rechtliche Erlaubnis für die Videoüberwachung heranziehen, wenn
- die Interessensabwägung (Prüfschema zur Durchführung der Interessenabwägung bei einer Videoüberwachung) gegen Ihr Unternehmen ausfällt, oder
- berechtigte Interessen aus anderen Gründen nicht als Rechtsgrundlage in Betracht kommen (z. B. bei der Verarbeitung von sensiblen Daten).
Bevor Sie eine Einwilligung für die Videoüberwachung einholen, beachten Sie bitte Folgendes:
- Das Einholen einer Einwilligung von Kund:innen ist häufig nicht praxistauglich. Denn dies könnte mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden sein oder den laufenden Betrieb erheblich beeinträchtigen (z. B. in Verkaufsfilialen).
- Eine Einwilligung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. So muss etwa die Einwilligung freiwillig erfolgen - dies ist im Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:innen oft fraglich, bzw. im Sinne eines ungleichen Machtverhältnisses zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in äußerst problematisch.
- Betroffene Personen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. In diesem Fall müssten Sie prüfen, wie Sie mit dem Widerruf umgehen und ob die Videoüberwachung weiterhin möglich ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass in den meisten Fällen berechtigte Interessen – nach einer sorgfältig und fair durchgeführten Interessenabwägung – die geeignetere Rechtsgrundlage für den Einsatz von Videoüberwachung darstellt als eine Einwilligung.
Wie lange dürfen Sie Videoaufnahmen speichern?
Speichern Sie Videoaufnahmen nur so lange wie notwendig. Das Datenschutzrecht schreibt keine feste Speicherdauer für Videoaufnahmen vor. Dennoch gilt: Je länger Ihr Unternehmen die Aufnahmen speichert, desto höher ist Ihr Argumentationsaufwand.
In der Praxis hat sich eine Aufbewahrungsfrist von max. 72 Stunden etabliert.
Welche technischen, organisatorischen und rechtlichen Maßnahmen müssen Sie bei der Videoüberwachung berücksichtigen?
Wenn in Ihrem Unternehmen eine Videoüberwachung zulässig ist, müssen Sie folgende Maßnahmen umsetzen:
- Gewähren Sie nur bestimmten Personen Zugriff zu den Videoaufnahmen (z. B. der Geschäftsführung).
- Stellen Sie sicher, dass Unbefugte keinen Zugriff auf Videoaufnahmen haben und die Aufnahmen nicht nachträglich verändert werden können.
- Werten Sie Videoaufnahmen nur im konkreten Anlassfall aus (z. B. Sachbeschädigung im Unternehmen).
- Erfassen Sie die Videoüberwachung im Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten [$Link zu VVT Infoseite einfügen], sofern Sie ein solches führen.
- Beachten Sie die maximal zulässige Frist zur Speicherdauer.
Sind Audioaufnahmen zulässig?
Auch wenn Tonaufnahmen bei modernen Videoüberwachungssystemen technisch leicht möglich sind, müssen Sie dafür alle oben genannten Vorgaben der DSGVO einhalten (z. B. Rechtsgrundlage, Informationspflichten, Speicherdauer).
In der Praxis zeigt die Interessenabwägung (Prüfschema zur Durchführung der Interessenabwägung bei einer Videoüberwachung) jedoch meist, dass eine Audioaufnahme neben einer Videoaufnahme unverhältnismäßig ist. Sie geht über das für den Zweck notwendige Maß hinaus und verstößt damit gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
Beispiel: Zur Diebstahlsvermeidung in einem Geschäftslokal ist eine Tonaufnahme in der Regel nicht erforderlich.
Zusätzlich ist zu beachten: Die Verwendung eines Tonaufnahme- oder Abhörgeräts, um sich Kenntnis von nicht öffentlichen und nicht für einen bestimmte Äußerungen eines Anderen zu verschaffen, ist strafbar (§ 120 Absatz 1 StGB).
Müssen Sie für die Videoüberwachung eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen?
Die Notwendigkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung hängt von der konkreten Ausgestaltung der Videoüberwachung ab. Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung ist die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung bei Videoüberwachungen aber generell empfehlenswert.
Tipp: Mit unserem DSGVO DSFA-Check können Sie besser einschätzen, ob Sie eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchführen müssen.
DSGVO DSFA-Check starten $LINK DSFA-Ratgeber.
Muster zur Kennzeichnung und Datenschutzerklärung
- Informationspflichten und Muster für eine Datenschutzerklärung [$Link zu Art. 13 DSGVO].
- Ausfüllbare Beispiele für Hinweisschilder und Informationsblätter zur Videoüberwachung (Der Landesbeauftragte für Datenschutz Niedersachsen)
- Weiterführende Infos zur Videoüberwachung (DSK)
Zum Nachschlagen: Gesetzliche Bestimmungen zur Videoaufzeichnung
Die auf dieser Seite angeführten Informationen basieren unter anderem auf folgenden gesetzlichen Regelungen:
- Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO – berechtigte Interessen
- DSG § 12 Absatz 4 Ziffer 2 – Videoüberwachung zur Kontrolle von Mitarbeitenden
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