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Halbporträt einer lächelnden Person in einem schwarzen Oberteil mit Sakko und Brillen, die vor einer hellen Wand steht. In der rechten Hand hält sie einen aufgeklappten Laptop. In der linken Hand hält sie mehrere Fünfzig-Eurogeldscheine.
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Geplante Neuerungen für die Lohnverrechnung 2027

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18.05.2026

Die österreichische Bundesregierung hat im Rahmen einer Pressekonferenz erste Eckpunkte zum Doppelbudget 2027/2028 vorgestellt. Auch wenn derzeit noch keine konkreten Gesetzesentwürfe vorliegen, zeichnen sich bereits mehrere geplante Änderungen im Bereich der Lohnverrechnung und Personalbesteuerung ab.

Ein zentraler Punkt ist die angekündigte Senkung der Lohnnebenkosten ab dem Jahr 2028 um einen Prozentpunkt. Nach aktuellen Aussagen soll diese Entlastung voraussichtlich über eine Reduktion des Dienstgeberbeitrags zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) erfolgen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die bisher bestehende DB-Befreiung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 60 Jahre abzuschaffen, um die Maßnahme zumindest teilweise gegenzufinanzieren.

Darüber hinaus verdichten sich die Hinweise auf Änderungen bei den Arbeitslosenversicherungsbeiträgen im Niedrigentgeltbereich. Ab dem Jahr 2027 soll auf Arbeitnehmerseite ein einheitlicher Beitragssatz von 2,95% gelten. Die bisherige Staffelung mit reduzierten Beitragssätzen von 2%, 1% bzw. 0% dürfte entfallen. Für bestehende Dienstverhältnisse ist jedoch eine mehrjährige Übergangsregelung vorgesehen.

Eine weitere geplante Maßnahme betrifft die steuerliche Behandlung von Firmen-Elektrofahrzeugen. Aktuell ist die Privatnutzung solcher Fahrzeuge sachbezugsfrei. Diese Begünstigung soll künftig entfallen. Für das Jahr 2027 ist ein zunächst niedriger Sachbezugswert vorgesehen, bevor ab 2028 ein monatlicher Sachbezugswert in Höhe von 0,75% der Anschaffungskosten zur Anwendung kommen soll. Die konkrete Ausgestaltung dieser Regelung ist derzeit noch offen.

Zusätzlich hat das Bundesministerium für Finanzen einen Ministerialentwurf in Begutachtung geschickt, der eine steuerfreie Mitarbeiterprämie für den Zeitraum Juli bis Dezember 2026 vorsieht. Der maximale steuerfreie Betrag soll € 500,00 pro Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer betragen und liegt damit unter dem Niveau des Vorjahres.

Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung sind formale Voraussetzungen vorgesehen. Die Auszahlung muss auf einer lohngestaltenden Vorschrift basieren. Als solche gelten insbesondere kollektivvertragliche Regelungen, Betriebsvereinbarungen auf Basis kollektivvertraglicher Ermächtigungen, Vereinbarungen mit der Gewerkschaft oder – sofern kein Betriebsrat besteht – entsprechende Vereinbarungen für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter den vorgesehenen gesetzlichen Bedingungen.

Die geplanten Maßnahmen befinden sich derzeit im Stadium einer politischen Grundsatzeinigung beziehungsweise in Begutachtung. Die endgültige gesetzliche Ausgestaltung bleibt abzuwarten und wird sich erst im Zuge des weiteren Gesetzgebungsverfahrens konkretisieren.

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