Delegierte Verordnung zur Austauschbarkeit von Gerätebatterien
Erweiterung der Liste für Ausnahmen für bestimmte Produkte bzgl. Austauschbarkeit und Entfernbarkeit von Gerätebatterien
Lesedauer: 1 Minute
Die neue EU-Batterienverordnung enthält Vorgaben für die Entfernbarkeit von Batterien: Ab dem 18. Februar 2027 müssen Unternehmen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, dafür sorgen, dass diese leicht entfernbar sind und ausgetauscht werden können. Dabei gibt es eine Liste von Ausnahmen für bestimmte Produkte, deren Gerätebatterien sich nur von unabhängigen Fachleuten und nicht von Endnutzern entfernen und austauschen lassen müssen. Diese Liste wurde nun erweitert und entsprechend wurde der Absatz 2 des Artikels 11 abgeändert.
Die Verordnung tritt am 11. November 2026 in Kraft. Sie betrifft alle Unternehmen, die Produkte, in die Gerätebatterien eingebaut sind, in Verkehr bringen.
Weiterführende Links zu Gerätebatterien
- Delegierte Verordnung (EU) 2026/1770 hinsichtlich der Ausnahmen in Bezug auf die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien
- EU-Batterienverordnung
- Informationen zu Übergangsregelungen beim BMLUK
- Information zur neuen EU-Batterienverordnung auf den Seiten der WKO