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Person mit dunklen geschlossenen Haaren, Brille und weißer Dienstkleidung hält Unterlagen in den Händen und blickt wohlwollend zu einer anderen Person gegenüber
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Behörden

Wer ist zuständige Behörde im Betriebsanlagenverfahren?

Lesedauer: 1 Minute

Stand: 31.03.2017

Für die meisten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat von Statutarstädten bzw. in Wien: Kompetenzzentren Betriebsanlagen im entsprechenden Magistratischen Bezirksamt) zuständig. Die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde ist immer dann gegeben, wenn in einer Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig bezeichnet wird.

Im Falle von Bezirks- oder Ländergrenzen überschreitenden Betriebsanlagen kann es zu einem Zuständigkeitsübergang an den Landeshauptmann oder an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kommen.

Ist in einer Sache der Bundesminister oder der Landeshauptmann zuständig, so können diese mit der Durchführung des Verfahrens ganz oder teilweise die nachgeordnete Behörde betrauen und diese auch ermächtigen, in ihrem Namen zu entscheiden. Gesetzliche Mitwirkungs- und Anhörungsrechte werden hiedurch nicht berührt (§§ 333 GewO 1994).

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