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Dicke, metallische Rohre stehen in einem hohen Raum. Die Rohre machen an manchen Stelle eine Kurve und sind geschwungen. Die Rohre führen zu weiteren Rohren, die im Raum an der Decke oder sonstigen Stellen montiert sind
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Zertifizierung Fluorierte Treibhausgase (F-Gase)

Personenzertifizierung für Mitarbeiter:innen betreffend Arbeiten mit Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, Brandschutz

Lesedauer: 3 Minuten

05.12.2025

Die Verordnung (EU) 2024/573 über Fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) trat am 11.03.2024 in Österreich in Kraft. Die F-Gase-Verordnung regelt Umgang, Inverkehrbringen, Produktion, Verwendung, Rückgewinnung sowie Entsorgung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (z.B. HFKW, FKW, SF₆). Ziel der F-Gase-Verordnung ist es, die Emissionen dieser Gase drastisch zu reduzieren, da sie im Vergleich zu CO₂ ein vielfach höheres Treibhauspotenzial haben.

Mit der neuen F-Gase-Verordnung sollen die Maßnahmen verschärft werden, u.a. durch strengere Höchstmengen (Quoten), erweiterte Verbote und Förderungen für klimafreundlichere Alternativen.

Geplant ist ein kompletter Ausstieg aus bestimmten F-Gas-Verwendungen bis 2050.

Weitere Informationen zu fluorierten Gasen und den speziellen Regeln für Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, den Brandschutz und elektrische Schaltanlagen.

Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen und denen ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:

  1. Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
    • ortsfesten Kälteanlagen,
    • ortsfesten Klimaanlagen,
    • ortsfesten Wärmepumpen,
    • ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
    • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie
    • elektrischen Schaltanlagen
  2. Dichtheitskontrollen der in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Einrichtungen
  3. Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573

Arten von Zertifikaten

1) Unternehmenszertifikat

Nach der F-Gase-Verordnung müssen Unternehmen ein Unternehmenszertifikat und Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten an Wärmepumpen und dergleichen mit Eingriff in den Kältekreislauf durchführen, Personenzertifikate besitzen. Für die Antragstellung und Ausstellung eines Unternehmenszertifikates ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig. 

2) Personenzertifikate

Es wird zwischen Zertifikaten der Kategorie I und Kategorie II unterschieden.

Die Kategorie I umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit mehr als 6 kg.

Die Kategorie II umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit weniger als 6 kg.

Ausstellung von Personenzertifikate durch die Bundesinnung

Unter welchen Voraussetzungen können Personenzertifikate von der Bundesinnung ausgestellt werden?

Voraussetzungen zur Erlangung eines Personenzertifikats der Kategorie I:

  1. Vorliegen einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälte- und Klimatechnik oder
  2. Vorliegen einer Meisterprüfung im Handwerk Kälte- und Klimatechnik

oder

1) Vorliegen einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik bzw. eines Vorläuferberufes (Sanitär- und Klimatechniker – Gas- und Wasserinstallation, -Heizungsinstallation, -Lüftungsinstallation)
und
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Zusatzkurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits im Lehrberuf vermittelten Kenntnisse enthalten)

oder 

2) Vorliegen einer Befähigungs- bzw. Meisterprüfung im reglementierten Gewerbe Gas- und Sanitärtechnik, oder Heizungstechnik oder Lüftungstechnik
und
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Zusatzkurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits im Lehrberuf vermittelten Kenntnisse enthalten)



ODER

3) Vorliegen eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Studiums an einer Universität oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienlehrganges
UND
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Zusatzkurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits im Studium oder Fachhochschul-Studiengangs vermittelten Kenntnisse enthalten)

ODER

4) Vorliegen eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich eines reglementierten Gewerbe Kälte- und Klimatechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik, Mechatronik für Elektromaschinenbau und Automatisierung, Mechatronik für Maschinen- und Fertigungstechnik, Mechatronik für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik oder Elektrotechnik eingeschränkt auf Wärmepumpen, liegt 
UND
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Zusatzkurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits im Studium oder Fachhochschul-Studiengangs vermittelten Kenntnisse enthalten; außer bei Kälte- und Klimatechnik, Heizungstechnik, Lüftungstechnik, Gas- und Sanitärtechnik wird vermutlich hier der volle Umfang der im Anhang der Verordnung beschriebenen Kenntnisse nachzuweisen sein)

ODER

5) Vorliegen eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer schulischen Ausbildung an einer einschlägigen Fachschule oder eines einschlägigen Lehrgangs
UND
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Zusatzkurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits in der Ausbildung oder im Lehrgang vermittelten Kenntnisse enthalten)


Voraussetzungen zur Erlangung eines Personenzertifikats der Kategorie II: 
1) Vorliegen einer Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Installations- und Gebäudetechnik oder Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektrotechnik 
ODER

2) Vorliegen einer Befähigungsprüfung Gas- und Sanitärtechnik 

ODER

3) Vorliegen einer Meisterprüfung Heizungstechnik/Lüftungstechnik 

ODER 
4) Vorliegen einer Befähigungsprüfung Elektrotechnik 
UND 
Vorliegen eines Prüfungszeugnisses über einen spezifischen, die Inhalte der Anforderungen gemäß Anhang der 2. Verordnung vom 7.1.2011 abdeckenden Sachkundekurses (dieser muss nicht notwendigerweise die bereits im Lehrberuf vermittelten Kenntnisse enthalten)





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