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Dicke, metallische Rohre stehen in einem hohen Raum. Die Rohre machen an manchen Stelle eine Kurve und sind geschwungen. Die Rohre führen zu weiteren Rohren, die im Raum an der Decke oder sonstigen Stellen montiert sind
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Wir Installateure

F-Gase Zertifizierung für Installateur:innen

Personenzertifizierung für Mitarbeiter:innen betreffend Arbeiten mit Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, Brandschutz

Lesedauer: 4 Minuten

10.07.2026
Die Verordnung (EU) 2024/573 über Fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung) trat am 11.3.2024 in Österreich in Kraft. Die F-Gase-Verordnung regelt Umgang, Inverkehrbringen, Produktion, Verwendung, Rückgewinnung sowie Entsorgung von bestimmten fluorierten Treibhausgasen (z.B. HFKW, FKW, SF6). Ziel der F-Gase-Verordnung ist es, die Emissionen dieser Gase drastisch zu reduzieren, da sie im Vergleich zu CO2 ein vielfach höheres Treibhauspotenzial haben.

Mit der neuen F-Gase-Verordnung sollen die Maßnahmen verschärft werden, u.a. durch strengere Höchstmengen (Quoten), erweiterte Verbote und Förderungen für klimafreundlichere Alternativen.

Geplant ist ein kompletter Ausstieg aus bestimmten F-Gas-Verwendungen bis 2050.

Weitere Informationen zu fluorierten Gasen und den speziellen Regeln für Wärmepumpen, Kühl- und Klimatechnik, den Brandschutz und elektrische Schaltanlagen.

Bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase (F-Gase) enthalten, dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die ausreichend qualifiziertes Personal beschäftigen und denen ausreichende Arbeitsmittel zur Verfügung stehen. Folgende Tätigkeiten sind erfasst:

  1. Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von
    • ortsfesten Kälteanlagen,
    • ortsfesten Klimaanlagen,
    • ortsfesten Wärmepumpen,
    • ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
    • Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und -anhängern sowie
    • elektrischen Schaltanlagen
  2. Dichtheitskontrollen der in Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573 aufgeführten Einrichtungen
  3. Rückgewinnung von F-Gasen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 2024/573

Arten von Zertifikaten

1) Unternehmenszertifikat

Nach der F-Gase-Verordnung müssen Unternehmen ein Unternehmenszertifikat und Arbeitnehmer:innen, die Arbeiten an Wärmepumpen und dergleichen mit Eingriff in den Kältekreislauf durchführen, Personenzertifikate besitzen. Für die Antragstellung und Ausstellung eines Unternehmenszertifikates ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zuständig. 

2) Personenzertifikate

Es wird zwischen Zertifikaten der Kategorie I und Kategorie II unterschieden.

Kategorie I

Die Kategorie I umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von mehr als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit mehr als 6 kg.

Kategorie II

Die Kategorie II umfasst folgende Tätigkeiten: Installation, Wartung, Instandhaltung und Rückgewinnung von F-Gasen aus Anlagen mit einer Füllmenge von weniger als 3 kg bzw. aus hermetischen Systemen mit weniger als 6 kg.

Personenzertifikate für Tätigkeiten mit fluorierten Treibhausgasen (F-Gasen)

Unter welchen Voraussetzungen können Personenzertifikate von der Bundesinnung ausgestellt werden?

Voraussetzungen für die Ausstellung eines PersonenÂ