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Zwei Personen stehen vor transparenter Wand, auf der Formeln und Schriften abgebildet sind, hinter der Wand verschwommen Großraumbüro
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Datenschutz im Arbeitsverhältnis: Was Arbeitgeber:innen beachten müssen

Rechtliche Erlaubnis, Informationspflichten, Betroffenenrechte und Speicherdauer kompakt erklärt.

Lesedauer: 6 Minuten

09.09.2026
Arbeitsrecht und Datenschutz bei Mitarbeiterdaten: rechtliche Erlaubnis, sensible Daten, Informationspflichten, Betroffenenrechte und Speicherdauer. Erläutert werden zentrale Pflichten von Arbeitgeber sowie der Umgang mit Auskunfts- und Löschanträgen.

Allgemeine Informationen zum Thema Arbeitsrecht und Datenschutz

Als Arbeitgeber:in stehen Sie vor der Aufgabe, zahlreiche datenschutz- und arbeitsrechtliche Vorgaben zu beachten. Sie müssen sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten Ihrer Mitarbeitenden rechtmäßig, zweckgebunden und transparent verarbeitet werden. Dazu gehört nicht nur die Information Ihrer Mitarbeiter:innen über die Datenverarbeitung, sondern – bei bestimmten automationsunterstützten Verarbeitungsvorgängen – auch die rechtzeitige und umfassende Information des Betriebsrats. In einigen Fällen ist sogar eine Betriebsvereinbarung erforderlich.

Gleichzeitig trifft Sie eine umfassende Aufsichtspflicht: Sie müssen gewährleisten, dass personenbezogene Daten durch Ihre Mitarbeitenden ausschließlich auf Ihre Weisung hin verarbeitet werden. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiter:innen wirksam zum Datengeheimnis zu verpflichten und entsprechende organisatorische Maßnahmen zu setzen, um Datenschutzverstöße zu verhindern.

Diese Seite gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die wichtigsten Pflichten und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit Mitarbeiterdaten.

Was müssen Sie als Arbeitgeber:in bei der Verarbeitung von Daten von Mitarbeitenden grundsätzlich beachten? 

Als Arbeitgeber:in gelten Sie hinsichtlich der von Ihnen verarbeiteten Daten Ihrer Mitarbeiter:innen als Verantwortlicher und haben daher die üblichen Pflichten eines Verantwortlichen zu erfüllen.

Rechtliche Erlaubnis

Welche Formen der rechtlichen Erlaubnis können Sie bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Mitarbeitenden heranziehen?

Es gibt keine speziellen Formen der rechtlichen Erlaubnis im Arbeitsrecht.
Je nach Verarbeitungszweck kommen daher unterschiedliche Formen der rechtlichen Erlaubnis in Betracht:

Form der rechtlichen Erlaubnis Beispiele für Verarbeitungszwecke
Arbeitsvertrag Die Verarbeitung der Kontodaten von Mitarbeiter:innen, um die Überweisung des Entgelts durchführen zu können, sofern nicht ohnedies die Verpflichtung zur bargeldlosen Entgeltzahlung besteht (Baubranche).
gesetzliche Verpflichtung
  • Erfassung der Arbeitszeit
  • Bereithalte- und Meldepflichten im Rahmen von Entsendungen
  • Abfuhr der Lohnsteuer
  • Urlaubs- und Krankenstandsliste
berechtigtes Interesse
  • Veröffentlichung beruflicher Kontaktdaten im Intranet
  • Veröffentlichung beruflicher Kontaktdaten von Mitarbeiter:innen mit Außenkontakt auf der Unternehmenswebsite
  • Background-Checks von Bewerber:innen
Einwilligung
  • Veröffentlichung beruflicher Kontaktdaten von Mitarbeiter:innen ohne Außenkontakt auf der Unternehmenswebsite
  • Verarbeitung der Gewerkschaftszugehörigkeit der Mitarbeitenden, wenn diese den Gewerkschaftsbeitrag über den:die Arbeitgeber:in abführen lassen
  • Verarbeitung der Notfallkontakte der Mitarbeiter:innen zur Kontaktierung im Falle eines Notfalls
  • Veröffentlichung von Fotos der Mitarbeitenden zur Darstellung von Ansprech- und Kontaktpersonen im Intranet oder auf der Unternehmenswebsite
  • Veröffentlichung eines Geburtstagskalenders der Mitarbeiter:innen im Intranet

Was müssen Sie als Arbeitgeber:in bei der Einholung der Einwilligung Ihrer Mitarbeitenden beachten? 

Welche Besonderheiten müssen Sie bei der Verarbeitung von sensiblen Daten von Mitarbeiter:innen beachten?

Auch bei der Verarbeitung sensibler Daten von Mitarbeitenden ist eine rechtliche Erlaubnis erforderlich.

Im Beschäftigtenkontext kommen z. B. die folgenden Datenverarbeitungen und rechtliche Grundlagen zur Anwendung:

Verarbeitete sensible Daten Rechtliche Erlaubnis
Religionsbekenntnis
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen als rechtliche Grundlage (z. B. Generalkollektivvertrag), hinsichtlich des Versöhnungstags als arbeitsfreien Tag, sofern der:die Mitarbeitende der israelitischen Glaubensgemeinschaft angehört
  • Triftige Interessen, wenn es sich bei dem:der Arbeitgeber:in um einen sogenannten Tendenzbetrieb (politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht) handelt
Gewerkschaftszugehörigkeit
  • Ausdrückliche Einwilligung, wenn der:die Mitarbeiter:in die Abführung des Gewerkschaftsbeitrags über die Lohnverrechnung verlangt
  • Triftige Interessen, wenn es sich bei dem:der Arbeitgeber:in um einen sogenannten Tendenzbetrieb (politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht) handelt
Gesundheitsdaten: Krankenstandszeiten Arbeitsrechtliche Bestimmungen als rechtliche Grundlage, da der:die Mitarbeitende infolge einer Krankheit idR Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat (§ 8 AngG; § 2 EFZG)
Gesundheitsdaten allgemein
  • Vertragserfüllung im Gesundheits- und Sozialbereich, z. B. kann die Datenverarbeitung für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des:der Mitarbeiter:in erforderlich sein (vgl. Eignungs- und Folgeuntersuchungen iSd §§ 49 ff ASchG)
  • Arbeitsrechtliche Bestimmungen als rechtliche Grundlage (z. B. bei der Mutterschutzevaluierung nach § 2a MSchG)
Behinderteneigenschaft Arbeitsrechtliche Bestimmungen als rechtliche Grundlage (vgl. § 2 iVm § 14 BEinstG sowie § 3 BEinstG)

Informationspflichten und Betroffenenrechte

Müssen Sie als Arbeitgeber:in den Mitarbeitenden eine Datenschutzerklärung zur Verfügung stellen? 

Ja. Die Datenschutzerklärung kann auf verschiedene Arten an die Mitarbeiter:innen weitergegeben werden. 

Als mögliche Übermittlungen kommen in Betracht:

  • Versenden per E Mail, 
  • Bereitstellung im Intranet oder am Schwarzen Brett, sofern alle Mitarbeitenden Zugang dazu haben oder die
  • Aushändigung in Papierform. 

Wichtig ist lediglich, dass nachvollziehbar ist, dass die Mitarbeitenden die Information erhalten haben bzw. die Möglichkeit hatten, sie zur Kenntnis zu nehmen.
Eine schriftliche Bestätigung der Übergabe wäre der beste Nachweis, ist aber nicht zwingend erforderlich. Die Mitarbeiter:innen müssen die Datenschutzerklärung nicht „akzeptieren“ oder „zustimmen“ – sie müssen lediglich darüber informiert werden.

Hinweis
Unser Tipp für mehr Datenschutz: 
Ein Muster für eine Datenschutzerklärung gegenüber Mitarbeitenden finden Sie in unserem DSGVO Generator für Datenschutzerklärungen → Eine themenbezogene Datenschutzerklärung herunterladen oder erstellen  → Personaldatenverarbeitung

Welche Besonderheiten müssen Sie als Arbeitgeber:in bei den Betroffenenrechten der Mitarbeiter:innen beachten? 

Für Mitarbeitende gelten hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte keine Besonderheiten gegenüber anderen betroffenen Personen. Im Folgenden werden jedoch spezielle Fragestellungen behandelt, die sich typischerweise im arbeitsrechtlichen Kontext stellen können.

Wie gehen Sie als Arbeitgeber:in in der Praxis mit einem Antrag auf Auskunft von Mitarbeitenden um? 

Häufig werden von Mitarbeitenden sehr viele personenbezogene Daten verarbeitet. Beginnend von Bewerbungsunterlagen über Lohn- und Gehaltsdaten, Dienstreiseabrechnungen, Krankenstände sowie der Verwendung von Namen in arbeitsbezogenen E-Mails und Unterlagen bis hin zu Aufzeichnungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beantwortung eines Auskunftsbegehrens kann daher regelmäßig sehr umfangreich sein.

Hinweis
Unser Tipp für mehr Datenschutz: 
Werden große Mengen an Informationen über die betroffene Person verarbeitet, kann der Unternehmer als Verantwortlicher den:die Mitarbeiter:in als betroffene Person ersuchen, dass er:sie präzisiert, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge sich der Antrag konkret bezieht. Der:die Mitarbeiter:in ist aber nicht verpflichtet dies zu tun und kann auch auf einer umfassenden Auskunft bestehen.

Allgemeine Informationen zum Auskunftsbegehren finden Sie auf der Infoseite Auskunftspflicht.

Wie gehen Sie als Arbeitgeber:in in der Praxis mit einem Antrag auf Löschung von Mitarbeitenden um? 

Wenn ein:e Mitarbeitende:r die Löschung seiner:ihrer personenbezogenen Daten beantragt, müssen Sie als Arbeitgeber:in zuerst prüfen, welche Daten tatsächlich gelöscht werden dürfen und welche aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ($Link_Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen_Unterpunkt Mitarbeiter/Arbeitsrecht) noch gespeichert werden müssen. 

Hinweis
Personenbezogene Daten, für die eine Aufbewahrungspflicht besteht, dürfen Sie nicht löschen, müssen aber deren Verarbeitung einschränken. 

Alle nicht mehr benötigten oder nicht verpflichtend aufzubewahrenden Daten sind hingegen zu löschen.
 
Der:die Mitarbeitende ist über das Ergebnis des Löschantrags und die vorgenommenen Maßnahmen zu informieren.

Internen Systeme und Abläufe sind so zu prüfen, dass die Löschung vollständig und nachvollziehbar erfolgt.

Speicherdauer

Wie lange dürfen bzw. müssen Sie als Arbeitgeber:in personenbezogene Daten von (ehemaligen) Mitarbeitenden speichern?

Siehe dazu $Link_Speicher-, Verjährungs- und Aufbewahrungsfristen_Unterpunkt Mitarbeiter:innen/Arbeitsrecht.

Müssen Daten gespeichert werden, damit z. B. der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) Auskunft gegeben werden kann, ob ehemalige Mitarbeitende unter die Schwerarbeitsregelung fallen?

 Eine pauschale Speicherung von Daten, um alle Eventualitäten abdecken zu können, ist nicht zulässig. Handelt es sich jedoch um Mitarbeiter:innen, die z. B. Tätigkeiten verrichten, die von der Schwerarbeitsverordnung erfasst sind, und daher auch die dementsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Meldungen erstattet wurden - wodurch eine Nachfrage der PVA sehr wahrscheinlich wird – wird eine längere Speicherung der dafür erforderlichen personenbezogenen Daten möglich sein.

Zum Nachschlagen: Gesetzliche Bestimmungen 

Die auf dieser Seite angeführten Informationen basieren unter anderem auf folgenden gesetzlichen Regelungen:

Kontakt für Rückfragen

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