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Ein weißes Modellauto steht auf ausgebreiteten Euroscheinen und Euromünzen. Daneben liegen ein Kugelschreiber und ein Taschenrechner.
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Fahrzeugtechnik, Bundesinnung

Wertgutachten für die NoVA-Rückvergütung bei Export

Wer darf Wertgutachten erstellen? Die wichtigsten Fakten, wer den Wert des Fahrzeugs nachweisen darf und welche Anforderungen gelten.

Lesedauer: 1 Minute

31.08.2026
Mit der seit 1.7.2026 geltenden NoVA-Rückvergütung bei Exporten ist bei Vergütungsbeträgen von mehr als 5.000 Euro der gemeine Wert des Fahrzeugs durch ein Gutachten nachzuweisen. In der Praxis stellte sich dabei die Frage, welche Personen oder Stellen zur Erstellung eines Wertgutachtens berechtigt sind. Entscheidend sind die fachliche Eignung der Gutachter sowie Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens.

Wer darf Wertgutachten erstellen?

Im Zusammenhang mit der NoVA-Rückvergütung gemäß § 12a NoVAG 1991 hat das Bundesministerium für Finanzen auf Anfrage des Bundesgremium des Fahrzeughandels zur Frage Stellung genommen, wer die für Vergütungsbeträge von über 5.000 Euro erforderlichen Wertgutachten erstellen kann.

Wesentliche Klarstellungen des BMF

  1. Die in den erläuternden Bemerkungen sowie auf der BMF-Informationsseite genannten Gutachtenersteller (allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, Automobilclubs, Sachverständige nach § 125 KFG) stellen keine abschließende Aufzählung dar.
  2. Grundsätzlich können auch andere Personen oder Stellen ein entsprechendes Gutachten erstellen, sofern sie über die für die Wertermittlung erforderliche Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.
  3. Maßgeblich ist nicht allein eine formale Qualifikation, sondern insbesondere die fachliche Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des konkreten Gutachtens.

Konkret wurde auch auf die Fragestellung eingegangen, ob die Ermächtigung zur § 57a KFG Begutachtung als formale Qualifikation durch die Finanzverwaltung anerkannt wird. Dazu stellt das BMF ausdrücklich fest:

Anforderungen und Qualifikation der Gutachter:innen

Eine Ermächtigung zur Durchführung von Begutachtungen nach § 57a KFG ("Pickerl-Begutachtung") begründet für sich allein noch keine ausreichende Qualifikation zur Erstellung eines Wertgutachtens nach § 12a NoVAG 1991. Umgekehrt sind nach § 57a KFG ermächtigte Personen oder Begutachtungsstellen nicht grundsätzlich von der Erstellung solcher Gutachten ausgeschlossen. Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweilige Gutachter über die notwendige Fachkompetenz zur Ermittlung des gemeinen Wertes verfügt und dies im Gutachten nachvollziehbar dokumentiert.

Daraus leiten sich nach Ansicht des BMF insbes. folgende Anforderungen an ein Gutachten gemäß § 12a NoVAG 1991 ab. Ein solches Wertgutachten sollte demnach:

  • auf einer persönlichen Besichtigung des Fahrzeugs beruhen,
  • die wertbestimmenden Merkmale und den Fahrzeugzustand ausreichend dokumentieren,
  • das angewandte Wertermittlungsverfahren offenlegen,
  • die Bewertungsgrundlagen nachvollziehbar darstellen und
  • die Ableitung des ermittelten gemeinen Wertes schlüssig begründen.
Achtung

Bloße pauschale Wertangaben oder nicht ausreichend begründete Zu- und Abschläge können Zweifel an der fachlichen Eignung des Gutachters bzw. an der Verwertbarkeit des Gutachtens begründen.

Zusammenfassung

Zusammengefasst bedeutet das: Für Wertgutachten im Rahmen der NoVA-Rückvergütung nach § 12a NoVAG 1991 kommt es nicht primär auf die formale Bezeichnung des Gutachters an. Ausschlaggebend sind vielmehr die fachliche Eignung des Gutachters sowie die objektive Qualität, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des erstellten Gutachtens. Eine § 57a-KFG-Ermächtigung allein reicht dafür weder automatisch aus noch schließt sie die Erstellung eines solchen Gutachtens aus.

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