Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Die gesetzlichen Änderungen sind mit 1. Juli 2026 in Kraft getreten
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Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt sowie den Gesetzestext finden Sie hier:
→ Umsatzsteuergesetz (inkl. Verweis auf das Bundesgesetzblatt
Gemäß dem Umsatzsteuergesetz unterliegen folgende Gegenstände dem Steuersatz von 4,9 %:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch (Unterposition 0401 10 der Kombinierten Nomenklatur sowie Unterposition 0401 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Joghurt (Unterposition 0403 20 der Kombinierten Nomenklatur).
- Butter (Unterposition 0405 10 der Kombinierten Nomenklatur).
- Eier, frisch von Hühnern (Unterposition 0407 21 00 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, frisch oder gekühlt (Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie Positionen 0703 bis 0709 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Unterpositionen 0703 1011, 0709 5400, 0709 5500 und 0709 5600 der Kombinierten Nomenklatur).
- Gemüse, gefroren (Position 0710 der Kombinierten Nomenklatur).
- Genießbare Früchte (Positionen 0808 und 0809 der Kombinierten Nomenklatur).
- Reis (Position 1006 der Kombinierten Nomenklatur).
- Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11 der Kombinierten Nomenklatur).
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19 der Kombinierten Nomenklatur).
- Brot (Unterposition 1905 90 30 der Kombinierten Nomenklatur).
- Speisesalz (Unterposition 2501 00 91 der Kombinierten Nomenklatur).
Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist ausschließlich die zolltarifliche Einreihung nach der Kombinierten Nomenklatur. Es obliegt den Unternehmen, den korrekten Steuersatz aufgrund des konkreten KN‑Codes aus dem Warenverzeichnis ihren Produkten zuzuordnen.
Zentrale Informationsquelle des BMF
Für die praktische Umsetzung stellt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) umfangreiche Fachinformationen (FAQs) zur Verfügung. Diese werden laufend ergänzt und enthalten insbesondere Erläuterungen zur Anwendung des neuen Steuersatzes sowie zahlreiche Beispiele aus der Praxis.
Produktzuordnung und Kombinierte Nomenklatur (KN)
Ob ein Produkt dem Steuersatz von 4,9 % unterliegt, richtet sich nach seiner Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur (KN). Maßgeblich ist daher nicht die Produktbezeichnung oder Vermarktung, sondern ausschließlich die zolltarifliche Einstufung.
Für Detailfragen zur KN-Einreihung hat das BMF eine eigene Informationsseite veröffentlicht:
→ BMF – Detailfragen zur Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur
Laufende Ergänzungen und FAQs
Das BMF veröffentlicht laufend weitere Erläuterungen, Praxisbeispiele und Antworten auf häufig gestellte Fragen. Unternehmen sollten daher regelmäßig prüfen, ob neue Informationen oder Klarstellungen verfügbar sind.
Wichtig:
Diese Informationen gelten als offizielle Rechtsmeinung des Finanzministeriums als zuständige Behörde. Im Herbst werden die FAQs zusätzlich in die Umsatzsteuerrichtline aufgenommen, die das maßgebliche Auslegungsinstrument für alle österreichischen Finanzverwaltungen darstellt.
Diese Fachinformationen (FAQs) werden zentral auf der Homepage des Ministeriums zur Verfügung gestellt: Umsatzsteuersenkung auf ausgewählte Nahrungsmittel
Wichtige Information zur Einordnung von Backwaren (KN 1905 9030):
Für die Berechnung des Fett- und Zuckergehalts konnte eine praxistaugliche Lösung erzielt werden.
Den Betrieben wird eine pauschalisierte Berechnungsformel zur Verfügung gestellt, anhand derer die Produkte einheitlich und nachvollziehbar in Bezug auf den anzuwendenden Steuersatz beurteilt werden können.
Diese Berechnungsformel wird zudem in einen Online-Rechner integriert, sodass die Betriebe den Fett- und Zuckergehalt entweder eigenständig (z. B. mittels Taschenrechner) oder durch Eingabe der Rezeptur in den Online-Rechner berechnen können.
Die plausibilisierte Berechnungsformel als auch der Online-Rechner sind auf der Website des BMF abrufbar.
"Blacklist" der nicht begünstigten Backwaren (KN 1905 90 30)
Die mit dem BMF abgestimmte "Blacklist" wurde mittlerweile veröffentlicht. Diese enthält Produkte beziehungsweise KN-Codes, die nach Einschätzung der Bundesinnung und des BMF jedenfalls nicht unter die KN-Unterposition 1905 90 30 fallen, sondern anderen KN-Codes zuzuordnen sind, beziehungsweise aufgrund von im Produkt verwendeten Zutaten nicht unter KN-Unterposition 1905 90 30 fallen.
Es ist jedoch zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend sein kann, sondern lediglich eine Orientierungshilfe darstellt. Es handelt sich um eine punktuelle Abgrenzung.
Die Liste weist ihrem Wesen nach einen überschaubaren Umfang auf; eine vollständige Liste an Produkten, die weiterhin mit 10 % zu versteuern sind, kann aufgrund der schieren Vielfalt an Produkten und Rezepturen nicht erstellt werden.
Gemüse, Kräuter und Gewürze
Für die Abgrenzung bestimmter Produktgruppen – insbesondere Gemüse, Kräuter und Gewürze – stellt das BMF ergänzende Fachinformationen bereit:
BMF – Abgrenzung von Gemüse, Kräutern und Gewürzen: Abgrenzung von Gemüse, Kräutern, Gewürzen aufgrund von speziellen Bestimmungen in der Kombinierten Nomenklatur und in den Erläuterungen
Fragen aus der Praxis
Fragen aus den Unternehmen werden im Wege der Landeskammern von der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) gesammelt und an das Bundesministerium für Finanzen weitergeleitet. Soweit daraus allgemeine Klarstellungen entstehen, werden diese vom BMF in seinen Fachinformationen (FAQs) berücksichtigt.
Empfehlung für betroffene Unternehmen
Um eine rechtskonforme Umsetzung sicherzustellen, empfehlen wir:
- regelmäßig die Fachinformationen des BMF zu verfolgen,
- bei Unklarheiten die vom BMF veröffentlichten Beispiele und Erläuterungen heranzuziehen,
- die KN-Einstufung der betroffenen Produkte sorgfältig zu prüfen,
- offene Fragestellungen über die zuständige Fachorganisation/Landeskammer zur Weiterleitung an die WKÖ/BMF einzumelden.
Die verbindliche Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sowie die Beurteilung konkreter Einzelfälle erfolgen ausschließlich durch das Bundesministerium für Finanzen bzw. die dafür zuständigen Behörden.
Die Wirtschaftskammer Österreich und ihre Fachverbände vertreten die Interessen der Unternehmen, können jedoch keine rechtsverbindlichen Auskünfte zur steuerlichen Behandlung oder zur Einreihung einzelner Produkte in die Kombinierte Nomenklatur (KN) erteilen. Dies gilt insbesondere für Fragen, ob ein bestimmtes Produkt dem Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegt.
Alle Angaben erfolgen trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Wirtschaftskammern Österreichs ist ausgeschlossen.