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Ein Straßenablauf aus Metall am Rand einer befestigten Fläche. Regenwasser strömt von der Fahrbahn in den Gully. Rechts grenzt eine Grünfläche an. Im Wasser liegen einzelne Blätter
© Christian Schwier | stock.adobe.com
Lebensmittelgewerbe, Bundesinnung

Abwasseremissionsverordnung im Lebensmittelgewerbe: Vorschriften und Anforderung

Das ändert sich bei den Abwasseremissionsverordnungen für die Fleisch- / Fischverarbeitung, das Nahrungs-/ Genussmittelgewerbe sowie die Futtermittelerzeugung

Lesedauer: 6 Minuten

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22.07.2026
Die Abwasseremissionsverordnung regelt die Anforderungen an die Einleitung von Abwasser aus Betrieben des Lebensmittelgewerbes. Erfahren Sie, welche Emissionsgrenzwerte gelten, welche wasserrechtlichen Vorgaben einzuhalten sind und welche Pflichten Unternehmen bei der Abwasserbehandlung erfüllen müssen. Die Übersicht bietet einen kompakten Einstieg in die relevanten Bestimmungen und Rechtsgrundlagen.  

Mit dem am 10. Juli 2026 veröffentlichten BGBl. II Nr. 186/2026 wurden eine neue Abwas-seremissionsverordnung für die Fleisch- und Fischwirtschaft erlassen sowie die Abwas-seremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel und die Indirektein-leiterverordnung geändert. Die Regelungen sind gemäß den Inkrafttretensbestimmungen mit dem der Kundmachung folgenden Tag, somit am 11. Juli 2026, in Kraft getreten.

Die neue Abwasseremissionsverordnungen fasst die Regelungen für die Fleisch- und Fischwirtschaft zusammen und erweitert die Vorgaben auf die Gewinnung und Verarbeitung pflanzlicher Öle und Fette sowie die Margarineherstellung. Zudem werden Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten und Anforderungen an den Stand der Technik an aktuelle EU-Vorgaben angepasst. Die Indirekteinleiterverordnung regelt die Eigen- und Fremdüberwachung für Indirekteinleiter neu. Wobei es für kleinere Hersteller von Wein- und Fruchtsäften bestimmte Ausnahmen gibt.

Zudem werden Emissionsgrenzwerte, Überwachungspflichten und Anforderungen an den Stand der Technik an aktuelle EU-Vorgaben angepasst. Für kleinere Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe gelten bei der Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation teilweise Erleichterungen.

Die Änderungen dienen insbesondere der Anpassung der nationalen Regelungen an europäische Vorgaben sowie an den aktuellen Stand der Technik. In diesem Zusammenhang wurden bestehende Verordnungen teilweise neu strukturiert und inhaltlich angepasst.

Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen und für das Lebensmittelgewerbe besonders relevanten Bestimmungen in überblicksartiger Form zusammengefasst. Für die detaillierten Regelungen wird auf den Verordnungstext verwiesen.

Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel

Die wesentlichen Änderungen der Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel:

  • Der Anwendungsbereich der Verordnung wird erweitert. Künftig fallen auch die Gewinnung und Verarbeitung pflanzlicher Öle und Fette sowie die Margarineherstellung unter die Abwasseremissionsverordnung pflanzliche Nahrungs- und Futtermittel. Erfasst werden insbesondere die Gewinnung von Ölen aus Ölsaaten, die Raffination von Ölen und Fetten (z. B. Entschleimen, Entsäuern, Bleichen oder Härten) sowie die Herstellung und Verpackung von Margarinen.
  • Als zusätzliche Maßnahme des Standes der Technik wird für Betriebe zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette der Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit integrierter Partikelabscheidung vorgesehen.
  • Für Betriebe zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette werden zusätzliche Anforderungen an den Stand der Technik festgelegt. Dazu gehören insbesondere der Einsatz geeigneter Ölsaaten mit reduziertem Gehalt an unerwünschten Begleitstoffen, eine rasche Verarbeitung empfindlicher Rohwaren, der bevorzugte Einsatz physikalischer Raffinationsverfahren, die weitgehende Kreislaufführung von Prozessströmen sowie der Verzicht auf fettspaltende Mikroorganismen oder Enzyme bei der Reinigung von Fettabscheidern.
  • Als Maßnahme des Standes der Technik wird die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung oder die ordnungsgemäße Beseitigung von Produktionsrückständen und Rückständen aus der Abwasserreinigung entsprechend den Vorgaben des Abfallwirtschaftsgesetzes ausdrücklich festgelegt.
  • Für Anlagen, die unter die Industrieemissions-Richtlinie (IE-Anlagen) fallen, wird ein zusätzlicher BVT-Beobachtungsparameter eingeführt. Sofern Chlorid aufgrund der eingesetzten Roh-, Arbeits- oder Hilfsstoffe bzw. der angewendeten Verfahren im Abwasser auftreten kann, ist der Parameter Chlorid künftig monatlich zu überwachen.
  • Die Verordnung erweitert die Liste jener Parameter, mit denen gefährliche Abwasserinhaltsstoffe erfasst werden. Neu aufgenommen werden insbesondere die Schwermetalle Chrom, Nickel und Quecksilber sowie freies Chlor und der Kohlenwasserstoff-Index (KW-Index). Damit wird der Umfang der zu berücksichtigenden potenziell umweltrelevanten Stoffe erweitert.
  • Die Bestimmungen zur kontinuierlichen Eigenüberwachung und zur Beurteilung von Mindestwirkungsgraden bei der Abwasserreinigung werden sprachlich aktualisiert und präzisiert. Die bisherigen Grundsätze für die Bewertung der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen bleiben dabei im Wesentlichen unverändert.
  • Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A wurden umfassend überarbeitet und an die neu erfassten Tätigkeiten zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette angepasst. Neu aufgenommen werden insbesondere Grenzwerte für die Parameter Chrom, Nickel, Quecksilber, freies Chlor sowie den Kohlenwasserstoff-Index.

Für Betriebe zur Erzeugung pflanzlicher Öle und Fette gelten darüber hinaus spezifische Grenzwerte und besondere Anforderungen unter anderem für pH-Wert, Chlorverbindungen, Sulfat- und Sulfidbelastungen sowie für verschiedene organische Belastungsparameter. Damit werden die Anforderungen an die Abwasserbehandlung in diesem Bereich deutlich präzisiert und an den aktuellen Stand der Technik angepasst.

Indirekteinleiterverordnung

Die wesentlichen Änderungen der Indirekteinleiterverordnung:

  • Die Überwachungspflichten für Indirekteinleiter werden neu strukturiert und stärker an die eingeleitete Abwassermenge angepasst. Künftig gelten innerhalb eines zweijährigen Untersuchungszeitraums gestaffelte Mindestanforderungen an die Eigen- und Fremdüberwachung. Bei geringen Abwassermengen bis 5 m³ pro Tag ist grundsätzlich eine Fremdüberwachung vorgesehen, bei höheren Abwassermengen erhöhen sich die Überwachungshäufigkeiten entsprechend. Für Einleitungen über 50 m³ pro Tag werden zusätzlich verpflichtende Eigenüberwachungen vorgeschrieben. Die Fremdüberwachung hat jeweils in Zeiträumen mit besonders hoher Belastung durch maßgebliche gefährliche Abwasserinhaltsstoffe zu erfolgen.
  • Für bestimmte kleine Getränkehersteller werden Ausnahmen von der Fremdüberwachung geschaffen. Davon profitieren insbesondere Weinbaubetriebe mit einer Jahresproduktion von weniger als 50.000 Litern Wein sowie Betriebe, die ausschließlich natürlichen Fruchtsaft herstellen und deren Verarbeitungskapazität 100 Tonnen natürliche Rohstoffe pro Jahr nicht überschreitet.

Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft

Die wesentlichen Inhalte der neuen Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft:

  • Mit der neuen Abwasseremissionsverordnung Fleisch- und Fischwirtschaft werden die bisher getrennten Regelungen für Schlachtung und Fleischverarbeitung, Fischproduktionsanlagen sowie die Erzeugung tierischer Öle und Fette in einer Verordnung zusammengeführt. Erfasst werden insbesondere Schlachtbetriebe, fleischverarbeitende Betriebe, Hersteller von Fleischfertiggerichten, Fischverarbeiter, Hersteller von Heimtierfutter auf tierischer Basis sowie Betriebe zur Gewinnung von Schlachttierfetten.
  • Die Verordnung legt einen aktualisierten Stand der Technik für die Vermeidung und Behandlung von Abwasser fest. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen zur Verringerung des Wasserverbrauchs, zur Kreislaufführung von Kühl- und Reinigungswasser, zur Rückhaltung belastender Stoffe sowie zur getrennten Erfassung und Verwertung tierischer Nebenprodukte und Produktionsrückstände.
  • Für verschiedene Betriebsarten werden konkrete wasserwirtschaftliche Zielwerte für den spezifischen Wasserverbrauch bzw. Abwasseranfall festgelegt. Dies betrifft insbesondere Schlachtbetriebe, Fleischverarbeitungsbetriebe und Hersteller von Heimtierfutter.
  • Stechblut, Jauche und Gülle dürfen künftig ausdrücklich nicht in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Gleichzeitig wird der weitestgehende innerbetriebliche Rückhalt von Blut, Magen- und Darminhalten, Fett sowie sonstigen organischen Reststoffen als Stand der Technik festgelegt.
  • Für IE-Anlagen wird – analog zu anderen branchenspezifischen Abwasseremissionsverordnungen – der Parameter Chlorid als BVT-Beobachtungsparameter eingeführt und monatlich zu überwachen sein, sofern ein Auftreten im Abwasser nicht ausgeschlossen werden kann.
  • Die Verordnung erweitert die Liste der erfassten gefährlichen Abwasserinhaltsstoffe. Erfasst werden insbesondere Kupfer, Zink, freies Chlor, Gesamtchlor, Ammonium, Sulfid und AOX.
  • Die Emissionsbegrenzungen wurden auf Basis des aktuellen Standes der Technik und der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen neu festgelegt. Die Anlage A enthält insbesondere Grenzwerte für Kupfer, Zink, Chlorverbindungen, Stickstoff- und Phosphorparameter sowie organische Belastungsparameter wie TOC, CSB, BSB₅ und AOX.
  • Für kleinere Schlacht- und Fleischverarbeitungsbetriebe enthält die Verordnung eine spezielle Erleichterungsregelung. Bei Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation gelten bestimmte Emissionsbegrenzungen als eingehalten, wenn festgelegte Größenkriterien eingehalten werden und die vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen umgesetzt sind. Die Regelung betrifft unter anderem Betriebe mit bis zu 20 Großviehschlachtungen pro Tag (100 pro Woche), bis zu 100 Schweineschlachtungen pro Tag (500 pro Woche), bis zu 200 Geflügelschlachtungen pro Tag (1.000 pro Woche) oder Fleischverarbeitungsbetriebe mit einer Verarbeitungskapazität von bis zu zwei Tonnen Fleisch pro Tag. Voraussetzung ist insbesondere die Einhaltung der Maßnahmen des Standes der Technik, der Einsatz geeigneter Sieb- und Fettabscheideranlagen, die Führung von Aufzeichnungen über Wasserverbrauch und entsorgte Abfälle sowie die regelmäßige Dokumentation gegenüber der Behörde. Damit wird den besonderen Gegebenheiten kleinerer Betriebe Rechnung getragen.
  • Für IE-Anlagen werden detaillierte Anforderungen an die Eigenüberwachung festgelegt. Vorgesehen sind unter anderem laufende Messungen der Abwassermenge, Temperatur und des pH-Werts sowie regelmäßige Kontrollen relevanter Abwasserparameter.
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