Studierende und Selbstständigkeit
Infos zu allen Themen rund um die Selbständigkeit als Student:in
Lesedauer: 7 Minuten
Egal ob es um einen Zuverdienst geht (damit man über die Runden kommt), man mit dem einstigen Hobby in den Markt eintreten will, oder man Erfahrung für den Lebenslauf sammelt – die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit wird für viele immer interessanter. Es gibt jedoch einiges zu überlegen und klären, damit alles richtig läuft.
Gewerbe | "Neue Selbstständige"| Freiberufler
Eine selbstständige Tätigkeit kann entweder eine "gewerbliche Selbstständigkeit" (dafür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich), eine Tätigkeit als "Neue:r Selbstständige:r" oder eine "Freiberufliche Selbstständigkeit" sein.
"Neue Selbstständige" wie z.B. Kunstschaffende, Unterrichtende, Schriftsteller:innen oder Journalist:innen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und melden daher kein Gewerbe an.
Für eine "Freiberufliche Tätigkeit" als z.B. Ziviltechniker:innen, Ärzt:innen, Notar:innen und Wirtschaftstreuhänder:innen ist ebenfalls keine Gewerbeberechtigung erforderlich, man unterliegt allerdings Sonderregelungen im Sozialversicherungsrecht und wird Mitglied einer eigenen gesetzlichen Interessenvertretung.
Gewerbliche Tätigkeiten werden in 2 Gruppen geteilt
Freie Gewerbe, das sind Gewerbe für die keine Befähigung erforderlich ist, z.B. EDV-Dienstleister, Handelsgewerbe (bis auf wenige Ausnahmen z. B. Handel mit Medizinprodukten), Eventmanagement usw.
Unternehmensberatung, Tischlerei und andere reglementierte Gewerbe brauchen für eine erfolgreiche Gewerbeanmeldung den Nachweis der Befähigung (Ausbildung, Praxiszeiten, Prüfungen, …)
Befähigungsnachweise sind von Gewerbe zu Gewerbe unterschiedlich. Die Befähigungsvoraussetzungen sind in der Befähigungsnachweisverordnung des jeweiligen reglementierten Gewerbes festgeschrieben. Erfüllt man die Befähigung nicht genau wie es in der Verordnung festgehalten ist, gibt es die Möglichkeit ein Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung zu stellen. Bei der zuständigen Gewerbebehörde kann das unter Vorlage von Ausbildung und Erfahrung (Praxis) geprüft werden. Zuständige Gewerbebehörde für diese Ansuchen ist entweder die Behörde aufgrund des Wohnsitzes oder die Behörde aufgrund des Standortes.
Übt man eine gewerbliche Tätigkeit ohne die entsprechende Gewerbeberechtigung aus, stellt dies eine Verwaltungsübertretung dar die mit einer Geldstrafe bedroht ist. Kommt es zu mehrfacher Verwaltungsübertretung, kann dies zu einem Gewerbeausschlussgrund werden. Dies kann das Lösen einer Gewerbeberechtigung (auch in Zukunft) sehr erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen.
Kosten einer Gewerbeanmeldung
Die Gewerbeanmeldung ist kostenlos. Daher fallen für GISA-Auszüge (ehem. Gewerbeschein) die im Rahmen der Gewerbeanmeldung ausgestellt werden, bzw. auch im Nachhinein beantragt werden, keine Gebühren oder Verwaltungsabgaben an.
Mit der Gewerbeberechtigung beginnt automatisch die Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags (Grundumlage) ist abhängig von der Art des Gewerbes (und variieren von Bundesland zu Bundesland). Sie wird 1x pro Jahr vorgeschrieben.
Sozialversicherung
Gewerbetreibende und "Neue Selbstständige" sind bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Bei Gewerbetreibenden beginnt die Versicherung (Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, sowie Selbständigenvorsorge) mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Einzelunternehmer:innen mit einem jährlichen Brutto-Umsatz unter € 55.000 und Gewinn von maximal € 6.613,20 können sich als Kleinunternehmer:innen von Pensions- und Krankenversicherung ausnehmen lassen.
Der Antrag auf Ausnahme von der Vollversicherungspflicht kann mittels E-Formular auf der Homepage der SVS gestellt werden. Die Unfallversicherung von € 155,40/Jahr (€ 12,95/Monat) ist in jedem Fall zu entrichten. Dies gilt auch dann, wenn es eine private Unfallversicherung gibt.
Für Neue Selbständige entsteht grundsätzlich eine Meldepflicht bei der SVS. Liegen die geplanten Gewinne über der jährlichen Geringfügigkeitsgrenze (€ 6.613,20) startet die Pflichtversicherung nach GSVG als "Neue:r Selbstständige:r" (=selbstständige Tätigkeit für die keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist) mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Bis zu dieser Grenze kann man (z.B. bei den Eltern) mitversichert bleiben, ohne Sozialversicherungsbeiträge in die GSVG zahlen zu müssen. Es ist sinnvoll sich von der SVS die Meldung, dass man die Grenze unterschreitet, bestätigen lassen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, sollte dies notwendig sein, eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung zu beantragen. Der Bezug der Familienbeihilfe ist unbeschadet der sonstigen Kriterien möglich, solange das zu versteuernde Einkommen € 17.212 nicht übersteigt.
Einkommensteuer
Sowohl Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit als auch solche aus selbstständiger Tätigkeit zählen zu den betrieblichen Einkunftsarten und unterliegen mit daraus erwirtschafteten Gewinnen der Einkommensteuer. Sie wird nach dem Einkommensteuertarif berechnet. Gibt es darüber hinaus auch ein Dienstverhältnis oder bezahltes Praktikum, wird dies zur Berechnung gesamten Steuerlast herangezogen.
Steuerstufen ab 2026:
| Einkommen von € | Einkommen bis € | Steuersatz |
|---|---|---|
| 0 | 13.308 | 0% |
| 13.308 | 21.617 | 20% |
| 21.617 | 35.836 | 30% |
| 35.836 | 69.166 | 40% |
| 69.166 | 103.072 | 48% |
| 103.072 | 1.000.000 | 50% |
| >1.000.000 | 55% |
Die Berechnung erfolgt mit einer eigenen Berechnungsformel.
Aufzeichnungspflichten
Zu den Pflichten der Unternehmer:innen gehört das Führen von Aufzeichnungen. Es bestehen folgende Möglichkeiten, dieser Aufzeichnungspflicht nachzukommen:
- Die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Verschiedene Pauschalierungen
- Der Betriebsvermögensvergleich = die doppelte Buchführung/Bilanzierung
Welche der drei Gewinnermittlungsarten zur Anwendung kommt, wird in erster Linie durch Rechtsform und Höhe des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens bestimmt.
Die ermittelten Gewinne (oder Verluste) werden dem Finanzamt mittels der Einkommensteuererklärung zur Kenntnis gebracht. Diese ist (über FinanzOnline) bis 30. Juni des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.
Die Pauschalierung
Die Voraussetzungen sind für jede Pauschalierungsart unterschiedlich geregelt. Meistens dürfen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschritten werden und es darf keine Buchführungspflicht bestehen.
Neben der Basispauschalierungen für Land- und Forstwirte, Gewerbetreibende und selbstständig Tätige (freien Berufe oder Neue Selbständigkeit) gibt es für einige Branchen andere Betriebsausgabenpauschalierungen. Die sogenannten Verordnungspauschalierungen treffen Sportler, Künstler, Handelsvertreter. Lebensmittelhändler. Weiters gibt es seit 2020 für Kleinunternehmer (Jahresbruttoumsatz liegt unter € 55.000,-) eine weitere Möglichkeit, die Kleinunternehmerpauschalierung.
Wer als Unternehmer:in die Voraussetzungen für die Basispauschalierung erfüllt, kann auch eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen. Auch hier gibt es zu einige Tätigkeiten, gesonderte Regeln.
Ob und welche Pauschalierung vorteilhafter ist, sollte man anhand einer Vergleichsrechnung überprüfen, oder einfach über unseren SV- und Steuerrechner.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer, auch Mehrwertsteuer genannt, wird in der Regel für sämtliche Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmen erbringt, vom Kunden eingehoben. In den meisten Fällen beträgt die Umsatzsteuer 20 % vom Nettoentgelt. Daneben gibt es auch noch reduzierte Steuersätze von 10% bzw. 13% (siehe dazu Tabelle zur Umsatzsteuer).
Betragen die jährlichen Umsätze im Jahr nicht mehr als brutto € 55.000 ist man für das Finanzamt Kleinunternehmen und somit nicht umsatzsteuerpflichtig, allerdings auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Unternehmen über € 55.000 sind grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Unternehmen, die in die Kleinunternehmerregelung fallen, haben aber die Möglichkeit mittels des so genannten Regelbesteuerungsantrages, auf die Steuerbefreiung zu verzichten. Dies führt dazu, dass sie allen anderen steuerpflichtigen Unternehmen gleichgestellt werden (auf 5 Jahre gebunden). Die Rechnungslegung erfolgt dann mit Umsatzsteuer. Im Gegenzug kann auch die Vorsteuer abgezogen werden.
Zuverdienstgrenzen
Studierende mit Familienbeihilfe
Die Zuverdienstgrenze beträgt im Kalenderjahr € 17.212
Erläuterungen:
- Seit dem 1.1.2001 gibt es keine monatliche Betrachtungsweise mehr. Vielmehr ist mit diesem Zeitpunkt eine sogenannte „Jahresdurchrechnung“ eingeführt worden.
- Informationen dazu auch auf der Seite des Bundeskanzleramt Österreichs
Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (= Bruttogehalt bzw. vorläufiger Gewinn abzüglich Sozialversicherung) im Kalenderjahr die Zuverdienstgrenze, ist der Überschreitungsbetrag zurückzuzahlen.
Studierende mit Stipendium (Studienbeihilfe)
Das maximale Jahreseinkommen (selbständige und/oder unselbständige Tätigkeit) darf max. € 17.212 betragen. Abhängig von der Wirtschaftslage kann eine jährliche Anpassung an die Teuerung erfolgen.
Erläuterungen:
- Wird nicht während des ganzen Jahres Studienbeihilfe bezogen, gilt folgende Berechnung: € 1.434,33,- x Zahl der Monate mit Beihilfenbezug.
- Das Gesamtjahreseinkommen ist das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale.
- Es wird nicht mehr zwischen selbständigen und unselbständigen Einkünften unterschieden.
- Nähere Infos auch unter stipendium.at
Studierende Eltern mit Kinderbetreuungsgeld
- Die Zuverdienstgrenze bei pauschalem KBG pro Kalenderjahr beträgt € 18.000 oder 60 % des Einkommens laut Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres vor Geburt des Kindes.
- Zuverdienstgrenze bei Ersatz des Erwerbseinkommens (einkommensabhängiges KBG) beträgt € 8.600 brutto (Wert 2026) wenn das ganze Jahr Kinderbetreuung bezogen wird.
Erläuterungen:
- Jener Elternteil, der Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht, darf jährlich dazuverdienen. Dabei wird das Einkommen des anderen Elternteils nicht berücksichtigt.
- Auf die Einkommensgrenze werden sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Arbeit (freie Berufe und/oder Neue Selbständigkeit) und Gewerbebetrieb angerechnet.
- Zur Berechnung der Einkünfte aus der unselbständigen Erwerbstätigkeit nimmt man die Summe aller Einkünfte während der Zeit des KBG-Bezugs (ohne Sozialversicherungsbeiträge, ohne 13. und 14. Gehalt und ohne Wochengeld). Diese dividiert man durch die Anzahl der vollen Monate, in denen KBG bezogen wird und multipliziert sie mit 12. Davon wird die Werbungspauschale (aktuell € 132) abgezogen und dieser Betrag um 30 % erhöht.
- Bei selbständig Erwerbstätigen werden für Geburten die während des Anspruchszeitraumes angefallenen Einkünfte um 30 % erhöht.
- Informationen dazu auch unter der Internetseite oesterreich.gv.at
Wird die Zuverdienstgrenze in einem Kalenderjahr überschritten, muss der Überschreitungsbetrag zurückbezahlt werden.
Studierende Eheleute mit Alleinverdienerabsetzbetrag
Alleinverdiener:innen sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als 6 Monate im Kalenderjahr:
- Verheiratet sind oder eine eingetragene Partnerschaft haben und von der unbeschränkt steuerpflichtigen (Ehe-)Partner:in nicht dauernd getrennt leben oder
- mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben und
- diese Person Einkünfte unter einem jährlichen Höchstbetrag bezieht – 2026: 7.411 Euro
Bei der Berechnung des Einkommens werden alle Einkünfte berücksichtigt
Mehr Detailinformationen
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