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Tabelle von Nährwerten einer Produktverpackung
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Handel mit Arzneimitteln, Drogerie- und Parfümeriewaren sowie Chemikalien und Farben, Bundesgremium

Nährwertdeklaration (NWD) nach der Lebensmittelinformationsverordnung

Vorgaben zur Kennzeichnung von Nährwerten und Lebensmittelinformationen

Lesedauer: 7 Minuten

31.07.2026

1. Allgemeines

Nach europäischem Recht müssen in der EU in Verkehr gebrachte vorverpackte Lebensmittel mit einem Etikett versehen sein, das Verbraucherinformationen über ihren Energie- und Nährstoffgehalt enthält. Diese „Nährwertdeklaration" muss direkt auf der Verpackung oder auf einem darauf angebrachten Etikett aufscheinen.

Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“).

Die Nährwertkennzeichnung ist die standardisierte Angabe des durchschnittlichen Nährwerts auf Lebensmittelverpackungen. Der Begriff „Nährwertdeklaration“ (oder auch „Nährwertkennzeichnung“) bedeutet gemäß LMIV „Informationen über den Brennwert sowie lediglich einen oder mehrere der folgenden Nährstoffe, nämlich Fett, Kohlenhydrate, Salz, Ballaststoffe, Eiweiß, in Anhang XIII angeführte Vitamine und Mineralstoffe, die gemäß der Begriffsbestimmung in Anhang XIII angeführten Vitamine oder Mineralstoffe (sogenannte „Big 7“).

Die Nährwertkennzeichnung ist sehr streng und formal: Das bedeutet, dass Inhalt und Form der Nährwerttabelle detailliert vorgegeben sind; Abweichungen von den Vorgaben sind unzulässig und werden oftmals von den zuständigen Behörden beanstandet. Selbst bei freiwilligen Wiederholungen der Nährwertangaben gibt es formstrenge Vorgaben. Diese „Formstrenge“ soll dafür sorgen, dass Verbraucher über die Nährwerte einfach und verständlich (im selben „Sichtfenster“) informiert werden.

Die Nährwertdeklaration bezieht sich bei Produkten mit nicht essbaren Schalen bzw. mit Knochen nur auf den essbaren Teil des Produkts.

2. Inhalt der Nährwertkennzeichnung

Die Nährwertdeklaration muss verpflichtend folgende Informationen enthalten:

  • Brennwert
  • Mengen an
    • Fett,
    • gesättigten Fettsäuren,
    • Kohlenhydraten (zB Zucker, mehrwertige Alkohole, Stärke),
    • Zucker,
    • Eiweiß und
    • Salz

Die Angabe folgender Nährstoffe im Zuge der Nährwertdeklaration ist freiwillig:

  • einfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrfach ungesättigte Fettsäuren
  • mehrwertige Alkohole
  • Stärke
  • Ballaststoffe
  • gesetzlich zulässige Vitamine oder Mineralstoffe

Die Liste der freiwilligen Nährwertangaben, die in die Nährwertkennzeichnung aufgenommen werden dürfen, ist abschließend geregelt; das bedeutet, dass ausschließlich diese Stoffe aufgenommen werden dürfen, andere Nährstoffe (zB Omega3-Fettsäuren, Menge an Transfetten etc.) hingegen nicht.

Dennoch bleibt dem Unternehmer Entscheidungsspielraum: Der Unternehmer kann dabei sowohl entscheiden, ob überhaupt zusätzliche Stoffe in die Nährwertdeklaration aufgenommen werden und andererseits welche Stoffe von der Liste der zulässigen Nährstoffe (einer, mehrere oder alle) aufgenommen werden sollen. Werden freiwillige Angaben gemacht, müssen diese den Vorgaben für die Pflichtangaben entsprechen.

Aber Achtung: Mengen an Vitaminen und Mineralien dürfen grundsätzlich nur dann aufgenommen/angegeben werden, wenn sie in „signifikanter“ Menge im Lebensmittel enthalten sind, also einen in der LMIV vorgegebenen Prozentsatz je 100g oder 100ml überschreiten.

3. Ausnahmen: Für welche Waren und Produkte keine Nährwertdeklaration anzugeben ist.

A. Keine Nähwertkennzeichnung bei offenen Waren:

Die Verpflichtung zur Angabe der Nährwerte gilt nur für vorverpackte Waren. Werden Lebensmittel Endverbrauchern oder Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung nicht vorverpackt zum Verkauf angeboten (d.h. offen, z.B. in der Gastronomie) oder auf Wunsch des Verbrauchers am Verkaufsort verpackt (z.B. Bedientheken) ist eine Nährwertkennzeichnung nicht vorgeschrieben.

Als „vorverpackt“ gilt jegliches Produkt, dessen Verpackung es auf solche Weise umschließt, dass der Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass die Verpackung geöffnet werden muss oder eine Veränderung erfährt.

B) Keine Nährwertkennzeichnung für verkaufsvorbereitend verpackte Waren:

Laut LMIV sind Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, den nicht vorverpackten gleichgestellt.

Verkaufsvorbereitend verpackte Waren sind alle jene, welche, dem Runderlass betreffend die kurzfristige Lagerung folgend, zur unmittelbaren Abgabe binnen 2 Tagen verpackt werden. Anders formuliert bedeutet das: Die Waren müssen entweder an dem Tag, an dem sie verpackt worden sind, oder am darauf folgenden verkauft werden. Dies gilt sowohl für verkaufsvorbereitend verpackte Waren in der Bedientheke (ergibt sich aus dem Erlass), als auch für in Selbstbedienung abgegebene (ergibt sich aus der österreichischen Allergeninformationsverordnung).

C) Sonstige Ausnahmen – für folgende Produkte ist eine Nährwertkennzeichnung nicht verpflichtend:

  • Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent (wird die Nährwertdeklaration freiwillig angegeben, darf sie sich lediglich auf den Brennwert beschränken);
  • verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen, also insbesondere getrocknete, fermentierte Fleischstücke (=„beef jerky"), Sauerkraut und Käse fallen beispielsweise hingegen nicht unter diese Definition;
  • für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
  • Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
  • Salz und Salzsubstitute;
  • Tafelsüßen;
  • Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
  • Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
  • Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
  • Aromen;
  • Lebensmittelzusatzstoffe;
  • Verarbeitungshilfsstoffe;
  • Lebensmittelenzyme;
  • Gelatine;
  • Gelierhilfen für Konfitüre;
  • Hefe;
  • Kaugummi;
  • Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt;
  • Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben:
    • Darunter versteht man die Abgabe einer kleinen Menge eines Lebensmittels durch den Hersteller, beispielsweise in seinem Betrieb, in einer von ihm betriebenen Verkaufsstelle, ab Hof, in mobilen Verkaufsständen oder im Rahmen einer Hauszustellung unmittelbar an Endverbraucher.
    • Darunter fällt auch die handwerkliche Herstellung kleiner Mengen von Erzeugnissen in einer Einzelhandelsfiliale für die dortige Abgabe an den Endverbraucher.
    • Alle Handwerksbetriebe (laut Gewerberegister), die ihre Erzeugnisse nur regional und punktuell vertreiben, sind ausgenommen.
    • Auch der Vertrieb dieser Produkte über lokale Einzelhandelsgeschäfte ist ausgenommen – darunter versteht man, dass das Produkt nicht im Lebensmittelhandel in ganz Österreich gelistet (= keine nationale Listung), sprich daher eben nur regional und punktuell erhältlich ist.
    • Für Nahrungsergänzungsmittel und natürliche Mineralwässer gelten spezielle Sondervorschriften.

4. Form der Nährwertdeklaration

Die Form der Nährwertdeklaration ist streng reguliert und vorgegeben: Die Nährwertdeklaration muss in Tabellenform dargestellt werden, wobei die Kennzeichnungen (also insbesondere die Zahlen) untereinander stehen müssen. Die Mengenangaben haben pro 100 g/100 ml zu erfolgen und die Reihenfolge ist fix vorgegeben: Das bedeutet selbst wenn bestimmte Nährwerte „null“ betragen, dies anzugeben ist. Der entsprechende Nährstoff darf somit nicht ausgelassen werden.

Ist zu wenig Platz für eine Tabelle, können die Angaben auch hintereinander aufgeführt werden. Eine Teilung der Nährwerttabelle in zwei Spalten wird in Österreich als zulässig angesehen, sofern die sonstigen Darstellungserfordernisse eingehalten werden. 

Als Mindestschriftgröße gilt eine x-Höhe von mindestens 1,2 mm (das kleine „x“ muss mindestens 1,2 mm groß sein - die x-Höhe wird in Anhang IV der LMIV definiert). Für Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 80 cm² beträgt, ist eine x-Höhe von mindestens 0,9 mm erforderlich (bei Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt, besteht keine Verpflichtung zur Nährwertdeklaration, siehe Punkt 3.C).).

Die Angaben können um eine (zusätzliche) Angabe je Portion oder Verzehreinheit erweitert werden (zusätzlich muss dabei angegeben werden, wie viele Portionen in der Packung enthalten sind).

Grundsätzlich sind die Nährwerte für das gesamte Lebensmittel anzugeben. Im Fall von Erzeugnissen, die sich in Aufgussflüssigkeiten/Öl/Saft befinden, muss unterschieden werden, ob die Flüssigkeit normalerweise mitverzehrt wird oder nicht. Ist dies nicht der Fall, bezieht sich die NWD nur auf den zu verzehrenden Teil. Ist dies nicht eindeutig, muss eine Klarstellung durch entsprechende Kennzeichnung erfolgen (z.B. „Nährwerte ohne Öl“).

Die Nährwertdeklaration sieht gemäß LMIV (Anhang XV) wie folgt aus:

NährwertangabeMaßeinheit
EnergiekJ/kcal
Fettg
davon:
– gesättigte Fettsäureng
– einfach ungesättigte Fettsäureng
– mehrfach ungesättigte Fettsäureng
Kohlenhydrateg
davon:
– Zuckerg
– mehrwertige Alkoholeg
– Stärkeg
Ballaststoffeg
Eiweißg
Salzg
Vitamine und Mineralstoffein Anhang XIII Teil A Nummer 1 angegebene Maßeinheiten

5. Ermittlung des Nährwerts der Produkte

Generell sind die anzugebenden Mengen/Zahlen Durchschnittswerte, die auf

  • der Lebensmittelanalyse des Herstellers,
  • einer Berechnung auf Grundlage der bekannten oder tatsächlichen durchschnittlichen Werte der verwendeten Zutaten oder
  • einer Berechnung auf Grundlage von allgemein nachgewiesenen und akzeptierten Daten

beruhen können.

Aber: Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden herausgegeben, der zulässige Schwankungsbreiten und Messtoleranzen enthält. Unter Toleranzen sind die annehmbaren Abweichungen der tatsächlichen, bei der amtlichen Kontrolle festgestellten Nährwerte von den auf dem Etikett angegebenen Nährwerten zu verstehen. Diese sind nötig, da der tatsächliche Wert sich von dem angegebenen durch verschiedenste Gründe (Herkunft der Werte, Genauigkeit der Analysemethode, Schwankungen in den Rohstoffen, Auswirkungen der Verarbeitung, Stabilität der Nährstoffe, Lagerungsbedingungen bzw. –dauer…) unterscheiden kann.

6. Anhang / Quellenverzeichnis

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

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