Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG)
Merkblatt
Lesedauer: 8 Minuten
1. Regelungsinhalt und allgemeine Informationen
Das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz („LMSVG“) ist seit 2006 in Kraft und dient dazu, unionsrechtliche Vorgaben umzusetzen. Gleichzeitig ist es ein sogenanntes „Rahmengesetz“, welches die Verwaltung ermächtigt, „in seinem Rahmen“ ein detailliertes lebensmittelrechtliches Regelungsregime auf Verordnungsebene zu erlassen. Siehe auch: auf LMSVG basierenden Verordnungen (Stand Mai/2024)
Das LMSVG regelt die Anforderungen an Lebensmittel, an Wasser für den menschlichen Gebrauch, an Gebrauchsgegenstände und an kosmetische Mittel (allgemein).
Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen. Somit ist nicht nur die Lebensmittelindustrie, der Lebensmittelgroßhandel und der Einzelhandel betroffen, sondern auch der Bereich der Landwirtschaft.
Ausgenommen ist allerdings die Primärproduktion (Landwirtschaft) für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, oder die Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.
Die Ziele des LMSVG liegen im Gesundheitsschutz sowie im Schutz der Verbraucher vor Täuschung.
Auf Basis dieses Gesetzes kann es auch zu Kontrollen in den Unternehmen kommen.
2. Was sind Lebensmittel im Sinne des LMSVG?
Lebensmittel im Sinne des LMSVG sind
- alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind, oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden.
- Getränke, Kaugummi, Wasser und Nahrungsergänzungsmittel
- sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Ver- oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Zusatzstoffe).
Keine Lebensmittel im Sinne des LMSVG sind
- Futtermittel
- Lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr hergerichtet worden sind
- Pflanzen vor dem Ernten
- Arzneimittel
- kosmetische Mittel (allgemein)
- Tabak und Tabakerzeugnisse
- Betäubungsmittel und psychothrope Stoffe
- Rückstände und Kontaminanten.
3. Spezielle Lebensmittel
Lebensmittel für spezielle Gruppen
Diese Gruppe umfasst gemäß der „Verordnung (EU) Nr. 609/2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung“ Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung. Das Konzept „diätetischer Lebensmittel“ wurde hingegen 2016 abgeschafft.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zählen zu den Lebensmitteln, die für Patienten, einschließlich Säuglinge, entwickelt werden, deren Nährstoffbedarf aufgrund bestimmter Erkrankungen, Störungen oder spezifischer Beschwerden nicht durch den Verzehr normaler Lebensmittel gedeckt werden kann. Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke sollen nur unter ärztlicher Aufsicht verwendet werden. Aus ihrer Kennzeichnung muss der vorgesehene Verwendungszweck hervorgehen.
Für diese Gruppe bestehen zahlreiche gesonderte Rechtsvorschriften.
Nahrungsergänzungsmittel
Das sind Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen, und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden (Kapseln, Pastillen, Tabletten…).
Um als Nahrungsergänzungsmittel zu gelten, muss das Produkt gemäß LMSVG somit folgende Eigenschaften (gemeinsam) aufweisen:
- Es muss ein Lebensmittel im Sinne der einschlägigen Vorschriften sein (zB EG-Basis-VO (VO) 178/2002),
- es muss die Bestimmung haben, eine normale Ernährung zu ergänzen,
- es muss aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und
- es muss in dosierter Form in Verkehr gebracht werden.
Neben den allgemeinen Vorgaben bestehen für Nahrungsergänzungsmittel auch zusätzliche Vorschriften (z.B. Nahrungsergänzungsmittelverordnung)
- Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt zu Nahrungsergänzungsmittel.
Technologische Stoffe
Darunter sind Enzyme, Lebensmittelzusatzstoffe und Aromen zu verstehen. Für diese bestehen gesonderte Rechtsvorschriften.
4. Bestimmungen zum Inverkehrbringen
Das LMSVG verbietet das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die
- nicht sicher sind (zB gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet) sowie
- verfälscht oder wertgemindert sind, ohne dass dieser Umstand „deutlich und allgemein verständlich kenntlich gemacht ist“, oder
- den nach § 4 Abs. 3, §§ 6 oder 57 Abs. 1 LMSVG (z.B. Produktionsvorschriften, Kennzeichnungsbestimmungen…) erlassenen Verordnungen nicht entsprechen.
Unter „Inverkehrbringen“ im Sinne des LMSVG wird das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf, Vertrieb oder jeder anderen Form der Weitergabe verstanden; gleichgültig, ob dies entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt.
Für Wasser für den menschlichen Gebrauch gilt auch die Abgabe zum Zweck der Gemeinschaftsversorgung als Inverkehrbringen, sofern diese nicht im Rahmen des familiären Verbandes erfolgt.
Es ist verboten,
- Säuglingsanfangsnahrung,
- Folgenahrung, die aus Proteinhydrolysaten hergestellt wird (oder die andere als die in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ABl. Nr. L 25 vom 2. Februar 2016 in der Fassung ABl. Nr. L 79 vom 17. März 2023) aufgeführten Stoffe enthält)
- Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, oder
- Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung
vor ihrer Meldung beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Verkehr zu bringen.
Das Gewinnen, Herstellen, Behandeln, Einführen, Lagern, Verpacken, Bezeichnen, Ankündigen und Werben stellt hingegen kein „Inverkehrbringen“ dar, außer eine dieser Tätigkeiten ist vom Bereithalten für Verkaufszwecke, dem Anbieten zum Verkauf, dem Verkauf, dem Vertrieb oder einer anderen Form der Weitergabe umfasst.
Es gibt somit nach dem LMSVG verschiedene Definitionen zum „Inverkehrbringen“, sodass hier im Zweifelsfalle eine Detailprüfung erfolgen sollte.
5. Verbot irreführender Angaben
Es ist gemäß § 5 Abs. 2 LMSVG verboten, Lebensmittel mit zur Irreführung geeigneten Angaben und Informationen in Verkehr zu bringen oder zu bewerben.
Eine Angabe ist „irreführend“, wenn die Vorstellungen der angesprochenen Empfänger (Kunden) über ihre Bedeutung mit den wahren Verhältnissen nicht im Einklang stehen. Es ist bereits die abstrakte Eignung von Angaben zur Irreführung verboten, weshalb es nicht auf eine konkrete Irreführung bestimmter Personen ankommt. Zur Irreführung „geeignet“ bedeutet vereinfacht, dass ein wesentlicher Teil der Kunden durch diese Angaben und Informationen irregeführt werden kann.
Verboten sind insbesondere
- zur Täuschung geeignete Angaben über die Eigenschaften des Lebensmittels, wie Art, Identität, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprungsland oder Herkunftsort sowie Herstellungs- oder Gewinnungsart;
- Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften, die das Lebensmittel nicht besitzt;
- Angaben, durch die zu verstehen gegeben wird, dass das Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt oder sich durch besondere Merkmale auszeichnet, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften besitzen oder Merkmale aufweisen (zB durch besondere Hervorhebung des Vorhandenseins bestimmter Zutaten oder Nährstoffe);
Aber: Allein eine Unterlassung von Angaben begründet noch keinen Verstoß gegen das Irreführungsverbot
6. Verbot krankheitsbezogener Angaben
Es ist grundsätzlich gemäß § 5 Abs. 3 LMSVG verboten, beim Inverkehrbringen oder in der Werbung einem Lebensmittel Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben oder diesen Eindruck entstehen zu lassen. Das Verbot krankheitsbezogener Angaben durch das LMSVG wird durch Art. 7 LebensmittelinformationsVO („LMIV“) eingeführt bzw. vorgegeben.
Ausnahmen:
- Bei Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, sind diese medizinischen Zwecke anzugeben (wobei diese Aussagen in der Praxis krankheitsbezogene Angaben sein werden).
- Im Anwendungsbereich der (unmittelbar anwendbaren) Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Claims-Verordnung“), sind Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos dann vom Verbot ausgenommen, wenn eine entsprechende Zulassung dieser Angabe vorliegt.
- Die Abgrenzung zwischen verbotenen „krankheitsbezogenen“ Angaben und zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben ist schwierig. Bei Fragen steht Ihnen Ihr Landesgremium für eine Beratung zur Verfügung.
- Informationen zur Zulassung „Gesundheitsbezogener Angaben“
- EU-Register der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben (nur in englischer Sprache)
Ganz generell werden die Bestimmungen über das Verbot krankheitsbezogener Angaben von der Claims-Verordnung um Vorgaben rund um nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln ergänzt.
7. Hygiene im Lebensmittelbereich
Das Hygiene-Recht ist eine wesentliche Säule des österreichischen bzw. europäischen Lebensmittelrechts. Es gibt daher im Bereich Lebensmittel-Hygiene zahlreiche nationale und europäische Vorschriften. Insbesondere gelten hier die Bestimmungen der EU-Hygiene-Verordnungen direkt, sowie die österreichische Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung und die Lebensmittelhygiene-Anpassungsverordnung (Link siehe Merkblatt „Hygiene“).
Die WKO stellt umfassende Informationen und Leitlinien zur Lebensmittelhygiene zur Verfügung
8. Verantwortung des Unternehmers
Der Lebensmittelunternehmer (z.B. Händler) trägt die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit. Er ist dafür verantwortlich, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden, soweit diese für seine Tätigkeit gelten, und hat deren Einhaltung durch Eigenkontrollen zu überprüfen und gegebenenfalls zur Mängelbehebung oder Risikominimierung erforderliche Maßnahmen zu treffen.
Die Unternehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Lebensmittelkette die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
9. Amtliche Kontrolle
Die Aufsichtsorgane sind verpflichtet, im Rahmen von einzurichtenden Qualitätsmanagementsystemen nach einem schriftlich festgelegten Kontrollverfahren vorzugehen.
Es besteht für die Aufsichtsorgane die Möglichkeit, bei Wahrnehmung von Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften eine Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG zu erlassen.
Probeentnahme: Da bei einer Probeziehung im Einzelhandel auch dem Hersteller der Ware das Recht gesichert werden muss, eine Probe auf eigene Kosten untersuchen zu lassen, sind zwei versiegelte Proben beim Einzelhändler zu hinterlassen. Die Aufsichtsorgane haben den Hersteller, sofern er eine Zustelladresse in Österreich hat, oder wenn dies nicht der Fall ist, den Importeur oder Vertreiber in Österreich, über die Tatsache der Probenziehung und den Aufbewahrungsort der Gegenprobe unverzüglich schriftlich zu informieren. Ergibt die amtliche Untersuchung durch die Lebensmitteluntersuchungsanstalt, dass es sich um einwandfreie Ware handelt, so ist für die entnommene amtliche Probe auf Verlangen des Unternehmers eine Entschädigung vom Bund zu leisten, sofern der Wert der Probe 150,- € (bezogen auf den Einstandspreis der Ware) übersteigt.
10. Strafbestimmungen
Das LMSVG sieht sowohl gerichtliche Strafbestimmungen als auch Verwaltungsstrafbestimmungen vor.
Für das Inverkehrbringen von gesundheitsschädlichen Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen, kosmetischen Mitteln und das Inverkehrbringen von Fleisch bzw. Fleischzubereitungen, wenn die vorgeschriebene Untersuchungspflicht nicht eingehalten wurde oder genussuntaugliches Fleisch als Lebensmittel in Verkehr gebracht wurde, gelten gerichtliche Strafbestimmungen mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bzw. Geldstrafen bis zu 360 Tagsätzen. Auch eine fahrlässige Begehung ist gerichtlich strafbar. Hat die mit Strafe bedrohte Tat die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie aber den Tod eines Menschen oder eine Gefahr für Leib oder Leben einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Bei mehrmaligen gerichtlichen Verurteilungen kann es auch zur Entziehung der Gewerbeberechtigung von einem bis zu fünf Jahren kommen.
Für alle anderen Übertretungen des LMSVG gelten Verwaltungsstrafbestimmungen mit Geldstrafen bis zu 35.000 €, im Wiederholungsfalle bis zu 70.000 €, bei Uneinbringlichkeit droht eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Die Verfolgung einer Person wegen einer der angeführten Verwaltungsübertretungen ist unzulässig, wenn gegen sie binnen Jahresfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.
11. Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung)
- Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz („LMSVG“)
- Nahrungsergänzungsmittelverordnung
- Verordnung (EG) 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel („Claims-Verordnung“)
- Lebensmittelinformationsverordnung („LMIV“)