Gehaltsordnung Molkereien und Käsereien, Angestellte, gültig ab 1.11.2024

Gültigkeit:
1.11.2024 - 31.10.2025
Gilt für:
Österreichweit

§ 25 Mindestgehaltstabelle

der Angestellten in den gewerblichen Molkereien
gültig ab 1. November 2024 in Euro

Verwendungsgruppe
I           II III IV V VI
DienstjahrGehaltsstufe 
1.  1.844,00**) 1 2.057,00 2.451,00 2.770,00 3.480,00
bis 5 VWGJ
5.508,00
2.  1.948,00**) 2 2.160,00 2.690,00 3.040,00 3.820,00
nach 5-10 VWGJ
6.588,00
3. 2.073,00 3 2.338,00 2.922,00 3.305,00 4.164,00
nach 10 VWGJ
7.775,00
    4 2.534,00 3.144,00 3.581,00 4.502,00  
    5 2.707,00 3.377,00 3.842,00 4.845,00  
    6 2.900,00 3.611,00 4.116,00 5.184,00  
    7   3.845,00 4.381,00 5.531,00  
    7a*)       5.878,00  
    7b*)       6.063,00  
    8   3.958,00 4.494,00    


*) Die Gehaltsstufen 7a und 7b gelten nur für jene Angestellten, die in Verwendungsgruppe V eingestuft sind.

**) Das Mindestbruttogehalt beträgt ab 1.11.2024 Euro € 1.948,00. Davon ausgenommen sind die Ferialangestellten.

Lehrlingseinkommen:

Lehrjahrmonatlich in Euro
im 1. Lehrjahr 900,00
im 2. Lehrjahr1.204,00
im 3. Lehrjahr 1.592,00

§ 20, Abs. 3, Tag- und Nachtgelder

Angestellte der Verwendungsgruppe Taggeld in Euro  Nachtgeld in Euro  volle Reiseaufwandsentschädigung in Euro 
I–III 57,57 47,30 104,87
IV 60,58 47,30 107,88
V 70,29 47,30 117,59
VI 77,32 47,30 124,62

Angestellte, die in der Zeit zwischen 11 und 13 Uhr wegen eines Außendienstes verhindert sind, ihr Mittagsessen im Betrieb einzunehmen, erhalten ein Zehrgeld im Ausmaß von EUR 21,15.

Der Betrag für den Rüsselsprung nach § 8 Abs. 11 beträgt EUR 57,79.

§ 9, Abs. 3, Käsedeputat und Weihnachtszuwendung:

Der Betrag von Euro 6,97 wird nicht erhöht.

§ 9, Abs. 4, Kassierfehlgeld:

Der Betrag von EUR 30,47 wird auf EUR 31,65 erhöht.