Verschiedenfarbige und -förmige Pillen neben liegender weißer Plastikflasche auf rosa Hintergrund
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Änderung Amtsblatt: Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin

Die Verwendung von bestimmten Stoffen mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln wurde eingeschränkt.

Lesedauer: 3 Minuten

10.04.2024

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung 2024/996 vom 3. April 2024 hinsichtlich der Verwendung von Vitamin A, Alpha-Arbutin und Arbutin sowie bestimmter Stoffe mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften in kosmetischen Mitteln verlautbart. 

Aufgrund der Stellungnahme des SCCS zu verschiedenen Stoffen ergeben sich folgende Änderungen der Anhänge der EU-KosmetikVO: 

Anhang II (Liste der Stoffe, die in kosmetischen Mitteln verboten sind)

  • 4-Methylbenzylidene Camphor ist derzeit in Anhang VI, Eintrag 18 aufgeführt und darf als UV-Filter verwendet werden. Die Änderung sieht nun eine Aufnahme in Anhang II der KosmetikVO vor und jegliche Verwendung des Stoffs in kosmetischen Mitteln wird verboten.
  • Übergangsbestimmungen: Ab dem 1. Mai 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Mai 2026 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten, nicht mehr bereitgestellt werden.

Anhang III (Liste der Stoffe, die kosmetische Mittel nur unter Einhaltung der angegebenen Einschränkungen enthalten dürfen)

  • Die Verwendung von Retinol, Retinyl Acetate und Retinyl Palmitate wird auf eine Höchstkonzentration von 0,05 % RE in Körperlotion und 0,3 % RE in anderen Mitteln, die auf der Haut verbleiben, sowie in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln beschränkt. Außerdem wird ein Warnhinweis ("Enthält Vitamin A. Berücksichtigen Sie Ihre tägliche Aufnahme vor der Anwendung.") aufgenommen, um Verbraucher, die Vitamin A bereits durch Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel ausgesetzt sind, über die Möglichkeit einer übermäßigen Exposition durch die Verwendung solcher Verbindungen zu informieren.
  • Auch die Verwendung von Alpha-Arbutin und Arbutin in kosmetischen Mitteln stellt ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit dar. Daher wird die Verwendung von Alpha-Arbutin auf eine Höchstkonzentration von 2 % in Gesichtscremes und auf eine Höchstkonzentration von 0,5 % in Körperlotionen beschränkt, die Verwendung von Arbutin wird auf eine Höchstkonzentration von 7 % in Gesichtscremes beschränkt werden. Der Gehalt an Hydrochinon in kosmetischen Mitteln, die Alpha-Arbutin oder Arbutin enthalten, sollte nicht über die unvermeidbaren Spuren hinausgehen
  • Weiters wird die Verwendung von Genistein und Daidzein in kosmetischen Mitteln auf eine Höchstkonzentration von 0,007 % bzw. 0,02 % beschränkt.
  • Kojic Acid wird auf die Verwendung als Hautaufhellungsmittel in Gesichts- und Handprodukten mit einer Höchstkonzentration von 1 % beschränkt.
  • Übergangsbestimmungen:
    • Genistein, Daidzein, Kojic Acid, Alpha-Arbutin und Arbutin dürfen ab dem 1. Februar 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diese Stoffe enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. November 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diesen Stoff enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, nicht mehr bereitgestellt werden.
    • Retinol, Retinyl Acetate und Retinyl Palmitate: Ab dem 1. November 2025 dürfen kosmetische Mittel, die diese Stoff enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Ab dem 1. Mai 2027 dürfen kosmetische Mittel, die diese Stoff enthalten und den Bedingungen nicht entsprechen, nicht mehr bereitgestellt werden.

Anhang V (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen Konservierungsstoffe)

  • Die Verwendung von Triclosan als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln bleibt weiterhin auf eine Höchstkonzentration von 0,3 % für Zahnpasta, Handseifen, Körperseifen/Duschgels, nicht sprühbare Desodorierungsmittel, Gesichtspuder und Concealer sowie Nagelmittel zur Reinigung von Finger- und Fußnägeln vor der Anwendung künstlicher Nagelsysteme beschränkt bleiben. Triclosan ist weder für Mundspülungen noch für Zahnpasta für Kinder unter drei Jahren zugelassen und es ist eine Kennzeichnungsanforderungen vorgesehen ("Nicht für Kinder unter 3 Jahren verwenden.").
  • Auch die Verwendung von Triclocarban als Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln bleibt auf eine Höchstkonzentration von 0,2 % beschränkt und die Verwendung in Mundspülungen wird nicht gestattet. Die Verwendung von Triclocarban in kosmetischen Mitteln für andere Zwecke wird auf eine Höchstkonzentration von 1,5 % in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln beschränkt. Darüber hinaus ist es nicht in Zahnpasta für Kinder unter 6 Jahren zulässig. Außerdem sind Kennzeichnungsanforderungen vorgesehen („icht für Kinder unter 6 Jahren verwenden.“). (Für andere Verwendungszwecke als zur Konservierung findet sich ein Eintrag in Anhang III, Nr. 100.)
  • Übergangsbestimmungen: Kosmetische Mittel, die diese Stoffe enthalten und die Bedingungen nicht erfüllen, können, sofern sie die am 23. April 2024 gültigen Bedingungen erfüllen, bis zum 31. Dezember 2024 in Verkehr gebracht werden und, falls sie bereits vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, weiterhin bis zum 31. Oktober 2025 bereitgestellt werden. 

Anhang VI: (Liste der in kosmetischen Mitteln zugelassenen UV-Filter) 

  • Streichung von 4-Methylbenzylidene Camphor ab dem 1. Mai 2025.