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Zwei Personen in Schutzwesten und mit Helmen stehen bei einer Baustelle neben einem Erdloch. Im Erdloch sind mehrere Personen mit Helmen, die Holzbalken anbringen. Neben der Baustelle sind Wohnhäuser und Straßen
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Mehr Haftung bei Lohnabgaben für die Auftraggeber von Bauleistungen ab 2026

Gilt für Abgaben an Finanzamt und Krankenversicherungsträger

Lesedauer: 1 Minute

08.01.2026

Diese Haftung wurde sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Arbeitskräfteüberlassung erhöht - von in Summe 25 % auf 40 %.

Wird die Erbringungen von Bauleistungen (nach § 19 Abs 1 a UStG) von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben,

  • so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes, erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 8 % und
  • das Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat (oder für die es haftet), bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %

Die Haftung entfällt,

  1. wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird oder
  2. wenn das Auftrag gebende Unternehmen in Summe 25 % (5 %  + 20 %) des zu leistenden Werklohnes, bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung in Summe 40 % (8 % + 32 %), gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.

Als Leistungszeitpunkt gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.

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