Mehr Haftung bei Lohnabgaben für die Auftraggeber von Bauleistungen ab 2026
Gilt für Abgaben an Finanzamt und Krankenversicherungsträger
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Diese Haftung wurde sowohl im Einkommensteuergesetz als auch im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für Arbeitskräfteüberlassung erhöht - von in Summe 25 % auf 40 %.
Wird die Erbringungen von Bauleistungen (nach § 19 Abs 1 a UStG) von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ganz oder teilweise weitergegeben,
- so haftet das Auftrag gebende Unternehmen für die vom Finanzamt einzuhebenden lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen abzuführen hat, bis zum Höchstausmaß von 5 % des geleisteten Werklohnes, erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 8 % und
- das Auftrag gebende Unternehmen haftet für alle Beiträge und Umlagen, die das beauftragte Unternehmen an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführen hat (oder für die es haftet), bis zum Höchstausmaß von 20 % des geleisteten Werklohnes, erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung bis zum Ausmaß von 32 %.
Die Haftung entfällt,
- wenn das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen geführt wird oder
- wenn das Auftrag gebende Unternehmen in Summe 25 % (5 % + 20 %) des zu leistenden Werklohnes, bei Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung in Summe 40 % (8 % + 32 %), gleichzeitig mit der Leistung des Werklohnes an das Dienstleistungszentrum der Österreichischen Gesundheitskasse überweist.
Als Leistungszeitpunkt gilt der Kalendertag, an dem die entscheidende Rechtshandlung zur Erfüllung der Werklohnschuld gesetzt wurde; den Zeitpunkt der entscheidenden Rechtshandlung hat das Auftrag gebende Unternehmen nachzuweisen. Abweichend davon ist der dem Leistungszeitpunkt vorangehende Kalendertag maßgeblich, wenn an diesem die elektronische Einsichtnahme in die HFU-Gesamtliste erfolgte und die tagesgleiche Erteilung des Auftrages zur Zahlung des Werklohnes unmöglich oder unzumutbar war.