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Lebensmittelgewerbe, Landesinnung

Arbeitsrechtliche Information zu „Meister mit Matura“ für Arbeitgeber

Seit 2024 regelt § 11b AVRAG, wann Weiterbildung Arbeitszeit ist. Entscheidend ist, ob Teilnahme freiwillig oder verpflichtend erfolgt – mit Folgen für Arbeitszeit.

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18.06.2026

Seit 2024 sieht § 11b AVRAG vor, dass die Teilnahme an Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Arbeitszeit darstellt, sofern dies aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit vorgesehen ist.

Freiwillige Teilnahme

Aufgrund einer freiwilligen Teilnahme auf Wunsch des Lehrlings/Teilnehmers ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Ende des Lehrverhältnisses (folgendes Dienstverhältnis inkl. Behaltezeit) die Vereinbarung zulässig ist, dass der Teilnehmer die Kursmodule in seiner Freizeit zu absolvieren hat. Dies setzt jedenfalls die Freiwilligkeit des Teilnehmers voraus. Zudem ist nach Ende der Lehrzeit eine entsprechende arbeitszeitrechtliche Vereinbarung (Reduktion der Arbeitszeit und/oder Änderung der Lage der Arbeitszeit) zu treffen, die diese Teilnahme ermöglicht.

Teilnahme aufgrund einer expliziten oder faktischen arbeits­ver­traglichen Verpflichtung

Beruht die Teilnahme nicht auf der Freiwilligkeit bzw. auf dem Wunsch des Teilnehmers, sondern auf einer expliziten oder faktischen arbeitsvertraglichen Verpflichtung (zB Vorlage eines verpflichtenden Ausbildungsplans) kann § 11b AVRAG zur Anwendung kommen; diesfalls würde die Teilnahme an den Kursmodulen Arbeitszeit darstellen.

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