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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Erläuterungen zur Saisonkontingentverordnung 2026

Befristete Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Tourismus vom 1. Dezember 2025 bis 30. November 2026

Lesedauer: 6 Minuten

22.10.2025

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

§ 5 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) ermächtigt die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region bzw. für die kurzfristige Zulassung ausländischer ErntehelferInnen, festzulegen. Sie hat dabei die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und die bereits zugelassenen Stammsaisoniers zu berücksichtigen.

Laut Ministerratsvortrag vom 30. April 2025 sollen die Kontingente für den Tourismus gegenüber heuer erhöht und bereits im September erlassen werden, um Betrieben und Saisonkräften Planungssicherheit zu geben. Zusätzlich soll ein eigenes Kontingent mit einer jährlichen Obergrenze von 2.500 für die Anwerbung von Saisonarbeitskräften aus den EU-Beitrittsländern Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eröffnet werden, um so dem Fachkräftemangel noch besser zu begegnen und den Tourismus als Konjunkturstütze im gesamtwirtschaftlichen Interesse zu festigen.

Mit der vorliegenden Verordnung soll der vorübergehende zusätzliche Bedarf an ausländischen Saisoniers sowohl im Tourismus (nach den Vorgaben des Ministerratsvortrages vom 30. April 2025) als auch in der Land- und Forstwirtschaft im Jahr 2026 abgedeckt werden.

Wie schon in den letzten Jahren werden Grundkontingente festgelegt, die entsprechend dem Ministerratsvortrag für den Tourismus auf 5.500 erhöht werden und in den Monaten der Saisonspitzen um bis zu 50 % überschritten werden dürfen. Es ist davon auszugehen, dass der Bedarf an zusätzlichen Saisonarbeitskräften innerhalb der Saisonen Schwankungen unterliegt und in den Saisonspitzen deutlich höher sein wird als in der Nebensaison.

Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft werden die Kontingente in der bisherigen Höhe mit einem Überschreitungsrahmen von 30 % während der Saisonspitzen grundsätzlich beibehalten – es wird jedoch auf eigene Kontingente für ErntehelferInnen verzichtet und werden diese Plätze (119) den regulären Landwirtschaftskontingenten zugeschlagen. Die in den bisherigen Kontingentverordnungen festgelegten Kontingente für die Beschäftigung von ausländischen ErntehelferInnen haben sich nämlich vor allem in den letzten Jahren auf Grund der kurzen Geltungsdauer der Bewilligungen als nicht mehr zweckmäßig erwiesen und werden daher aufgegeben.

Gemäß § 4 Abs. 1 iVm § 4b AuslBG ist vor Erteilung einer Kontingentbewilligung zu prüfen, ob die Saisonstelle vorrangig mit Arbeitskräften aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotential, mit EWR-BürgerInnen oder registrierten Stammsaisoniers besetzt werden kann (Arbeitsmarktprüfung).

Das Arbeitsmarktservice (AMS) hat für die regelmäßige Überwachung und Einhaltung der Kontingente die Auslastungen zu den jeweiligen Statistikstichtagen Ende des Monats heranzuziehen, wobei in den Monaten mit erhöhtem Bedarf die Anzahl der anrechenbaren Bewilligungen um bis zu 50 % bzw. 30 % höher sein darf als die Kontingentzahl. Um dem AMS bei der Kontingentbewirtschaftung größtmögliche Flexibilität zu gewähren, wird von einer weiteren Aufschlüsselung der einzelnen Länderkontingente nach Berufsgruppen abgesehen. Wie bisher ist der Bedarf der Schaustellerbetriebe an saisonalen Hilfskräften, insbesondere in Wien, ebenso wie der saisonale Arbeitskräftebedarf auf Berg- Alm- und Schutzhütten, wo die Vermittlung von vorgemerkten Ersatzarbeitskräften erfahrungsgemäß besonders schwierig ist, entsprechend zu berücksichtigen.

Gemäß § 5 Abs. 2 AuslBG sind die Länder und die Interessenvertretungen der ArbeitgeberInnen und der ArbeitnehmerInnen auf Landesebene vor der Festlegung der Kontingente anzuhören.

Entsprechend der Richtlinie über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer (2014/36/EU, kurz: Saisonarbeiter-Richtlinie) erhalten die vom AMS bewilligten Saisonarbeitskräfte ein Visum für Saisoniers (§§ 20 Abs. 1 Z 9 und 24 Abs. 1 FPG). Bei Saisonarbeitskräften, die noch kein Aufenthaltsrecht haben, ist bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von der Prüfung des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG abzusehen. Die Aufnahme der Beschäftigung ist aber – trotz bereits erteilter Beschäftigungsbewilligung – erst erlaubt, wenn der/die Drittstaatsangehörige über ein Visum verfügt. Für Drittstaatsangehörige, die über ein Visum C mit mehrjähriger Rahmengültigkeitsdauer gemäß § 24 Abs. 5 FPG verfügen, informiert das AMS die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (LPD) über einen vorliegenden Antrag auf Beschäftigungsbewilligung. Die LPD prüft, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe vorliegen oder das Visum gegenstandslos geworden ist, und informiert das AMS über das Ergebnis dieser Prüfung.

Mit der Vollziehung der gegenständlichen Verordnung sind weder zusätzliche Kosten verbunden, noch entstehen den Ländern finanzielle Mehraufwendungen.

EU-Konformität ist gegeben.

Besonderer Teil:

Zu § 1:
Der hier bezeichnete Wirtschaftszweig umfasst – wie in der Kontingentverordnung des Vorjahres – den Abschnitt I (Beherbergung und Gastronomie), die Gruppen S 93.1 (Erbringung von Dienstleistungen des Sports) und S 93.2 (Erbringung von Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung) sowie die Klassen H 49.34 (Personenbeförderung mit Seilbahnen und Skiliften) und Q 85.51 (Sport- und Freizeitunterricht) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025. Auch Betriebe mit mehreren Gewerbeberechtigungen (sog. Mischbetriebe) sind für jene Gewerbe, die diesen Wirtschaftstätigkeitenklassifikationen zugeordnet werden können, von der Verordnung erfasst und können für diesen Betriebsbereich Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen der festgelegten Kontingente erhalten.

Für die Staatsangehörigen von Bosnien- und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien wird unter Bedachtnahme auf den diesen Staaten zuerkannten Status eines EU-Beitrittskandidaten (bzw. im Fall des Kosovo eines potenziellen EU-Beitrittskandidaten) ein zusätzliches Kontingent von 2.500 festgelegt und bedarfsgerecht auf die einzelnen Bundesländer aufgeteilt.

Anders als die regulären Kontingente nach Abs. 1 dürfen die Zusatzkontingente gemäß Abs. 2 zu den Saisonspitzen nicht überschritten werden. Saisonarbeitskräfte gemäß Abs. 2 dürfen jedoch nach Ausschöpfung der Zusatzkontingente auch im Rahmen der regulären Kontingente bewilligt werden.

Sowohl im regulären (Abs. 1) als auch im Kontingent für die Balkanstaaten (Abs. 2) dürfen Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich nur dann erteilt werden, wenn das AMS keine verfügbaren InländerInnen oder am Arbeitsmarkt bereits integrierten AusländerInnen auf die zu besetzende Stelle vermitteln kann.

Zu § 2:
Der hier bezeichnete Wirtschaftszweig umfasst den Abschnitt A „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ sowie die Gruppe O 81.3 „Garten- und Landschaftsbau sowie Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen“ gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025.

Zu den §§ 3 bis 5:

Im Rahmen der vorgeschlagenen Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen nach den Vorgaben des § 5 Abs. 3 AuslBG mit einer Geltungsdauer bis zu sechs Monaten erteilt werden. Nach Art. 15 der Saisonarbeiter-Richtlinie ist eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten zulässig. Gemäß § 5 Abs. 3 AuslBG dürfen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten Beschäftigungsbewilligungen für eine Gesamtdauer von längstens neun Monaten erteilt oder verlängert werden. Saisonarbeitskräfte, die bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt beschäftigt sind, können ungeachtet eines freien Kontingentplatzes weitere Beschäftigungsbewilligungen bis zur zulässigen Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden. Beschäftigungsbewilligungen, deren Geltungszeitraum - wie im Wintertourismus - in das Folgejahr hineinreicht, sind bei der Ermittlung des Jahresdurchschnitts im Folgejahr entsprechend anzurechnen.

Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten erlaubt beschäftigt waren, und AsylwerberInnen im laufenden Asylverfahren sollen gegenüber erstmalig zuzulassenden Drittstaatsangehörigen bevorzugt bewilligt werden.

Damit die Planungssicherheit für die Tourismusbetriebe verbessert wird, soll die Verordnung bereits mit 1. Dezember 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2026 außer Kraft treten. Anträge für Saisonarbeitskräfte für den heurigen Winter sind ab sechs Wochen vor Arbeitsbeginn möglich. Diese werden im Falle einer geplanten Beschäftigungsaufnahme bereits im November 2025 nach der Saisonkontingentverordnung 2025 für bis zu sechs Monate bewilligt, ab einer geplanten Beschäftigungsaufnahme im Dezember 2025 nach dieser Verordnung. Beschäftigungsbewilligungen, die noch nach der Saisonkontingentverordnung 2025 erteilt wurden und in den Geltungszeitraum der neuen Verordnung hineinreichen, gelten weiter, ohne dass ein Neuantrag erforderlich ist oder sich den Betrieben ein sonstiger Nachteil ergibt.

Zudem wird die Auslastung beider Tourismuskontingente laufend evaluiert. Im Falle einer starken Inanspruchnahme dieser Kontingente, d.h. einer bundesweiten Auslastung der Kontingente im Durchschnitt der Monate Dezember 2025 bis inklusive Juli 2026, und mangels Erlassung einer neuen Verordnung bis 30. September 2026 wird eine Weitergeltung der festgelegten Kontingente bis 30. November 2027 vorgesehen.

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