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Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

Bestimmungen der 36. StVO-Novelle treten ab Oktober in Kraft

E-Mopeds werden ab 1.10.2026 zu Kraftfahrzeugen

Lesedauer: 3 Minuten

08.09.2026

Neue Regeln für E-Mopeds und E-Scooter durch die 36. StVO-Novelle

Mit der 36. StVO-Novelle, die am 23.4.2026 im Bundesgesetzblatt kundgemacht wurde, treten wichtige Änderungen für elektrisch betriebene Zweiräder in Kraft. Besonders betroffen sind Unternehmen, die E-Mopeds im betrieblichen Alltag einsetzen. Die Neuregelungen für E-Mopeds gelten ab 1.10.2026, um Betrieben ausreichend Zeit für die Anpassung ihres Fuhrparks zu geben.

E-Mopeds künftig als Kraftfahrzeuge eingestuft

Die Novelle bringt eine grundlegende Neuregelung für elektrisch betriebene einspurige Fahrzeuge ohne Pedale, die häufig als E-Mopeds der Klasse L1e-B eingesetzt werden. Künftig kommt es nämlich zu einer rechtlichen Unterordnung von E-Mopeds unter den Begriff „Kraftfahrzeug“. Dies führt dazu, dass sie künftig als Kraftfahrzeuge eingeordnet werden, dem KFG unterliegen und mit bestimmten Pflichten verbunden sind. 

Elektrofahrrad (E-Bike) 

Als Elektrofahrrad (E-Bike) wird zukünftig ein Fahrrad nur mehr gelten, wenn der Elektromotor einen Pedalantrieb unterstützt. An den Leistungsgrenzen (Nenndauerleistung von nicht mehr als 250 Watt und Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h) ändert sich jedoch nichts.

Wesentliche Änderungen hinsichtlich „E-Mopeds“ ab 1.10.2026:

  • E-Mopeds sind künftig keine Fahrräder mehr, sondern Kraftfahrzeuge und fallen dementsprechend unter das KFG
  • E-Mopeds dürfen nicht mehr auf Radfahranlagen fahren, sondern müssen künftig auf die Fahrbahn
  • Kennzeichen & Zulassung notwendig
  • Versicherungspflicht erforderlich
  • Führerscheinpflicht
  • Helmpflicht

Unternehmen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob ihre aktuell eingesetzten Fahrzeuge auch künftig den betrieblichen Anforderungen entsprechen.

Vorschriften für E-Scooter

Für E-Scooter gelten weiterhin die Regelungen für Fahrräder. Ebenso bleiben die Leistungsgrenzen von maximal 250 Watt und 25 km/h aufrecht. Die Benutzung von Radwegen ist weiterhin erlaubt.

Seit Mai 2026 müssen E-Scooter jedoch mit folgender Ausstattung versehen sein:

  • Blinker am Lenker
  • Glocke
  • Lichtanlage mit weißem Scheinwerfer und rotem Rücklicht

Darüber hinaus wurden weitere Nutzungsregeln ausdrücklich klargestellt:

  • Gehsteige dürfen nicht befahren werden.
  • Die Mitnahme einer weiteren Person ist verboten.
  • Güter dürfen grundsätzlich nicht transportiert werden. Ausgenommen sind Behältnisse zur Aufbewahrung eines Sturzhelms oder anderer kleiner Gegenstände.
  • Das Ziehen eines Anhängers ist unzulässig.
  • Taschen oder Rucksäcke dürfen nicht an den Lenkgriffen aufgehängt werden.

Die meisten Neuerungen – insbesondere jene zu E-Scootern, zur automationsunterstützten Zufahrtskontrolle sowie die neuen Helm- und Altersvorschriften traten mit 1. Mai 2026 in Kraft. Die Änderungen bzgl. E-Mopeds erfolgen erst mit 1. Oktober, damit Unternehmen die Möglichkeit haben, ihren Fuhrpark entsprechend anzupassen.

Umstieg auf (Lasten)fahrräder als Alternative

Wer auch nach diesem Stichtag noch Fahrzeuge einsetzen will, die als Fahrräder gelten und die Radwege benutzen dürfen, muss auf ein (Lasten)Fahrrad umsteigen, das Pedale hat. Das Treten darf elektrisch unterstützt werden, aber nur in den bereits oben genannten Leistungsgrenzen (250 W/bis 25 km/h).

Achtung

Auswirkungen auf Gewerbeberechtigung möglich

Durch die rechtliche Unterordnung von E-Mopeds unter den Begriff „Kraftfahrzeug“ könnte eine andere Gewerbeberechtigung notwendig sein (zB Berechtigung für das Kleintransportgewerbe). Dementsprechend könnte sich auch die Anwendbarkeit eines anderen Kollektivvertrags ergeben.

Für eine individuelle Beratung wenden Sie sich bitte rechtzeitig an das Büro der FG Güterbeförderungsgewerbe NÖ