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Im Vordergrund ist ein rotes Schild, auf dem Halt Polizei steht. Dahinter ist die Rückenansicht einer Person in einer dunklen Jacke, auf der Polizei steht. Im Hintergrund parkt ein Fahrzeug
© Gerhard Seybert | stock.adobe.com
Güterbeförderungsgewerbe, Fachgruppe

September: Klarstellung beendet umstrittene Strafpraxis im Taxigewerbe

Fall des Monats

Lesedauer: 1 Minute

03.09.2026

Viele niederösterreichische Taxiunternehmen wurden in den vergangenen Monaten in einem Bezirk bei Kontrollen beanstandet, weil sie keinen Abdruck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr im Fahrzeug mitführten. Einzelne Unternehmer erhielten deshalb sogar wiederholt Verwaltungsstrafen. Polizei und Behörden gingen dabei davon aus, dass eine gesetzliche Mitführpflicht auch für das Taxigewerbe besteht.

Fachgruppe setzte sich für Klarstellung ein

Die Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW der Wirtschaftskammer Niederösterreich vertrat hingegen von Anfang an die Rechtsansicht, dass eine solche Verpflichtung für niederösterreichische Taxiunternehmen nicht besteht. Nach Auffassung der Fachgruppe gilt § 18 der Bundesbetriebsordnung nicht für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw-Taxi. Zudem enthält auch die NÖ Taxibetriebsordnung keine Bestimmung, wonach ein Abdruck der Betriebsordnung im Fahrzeug mitgeführt werden müsste.

Zwar bekundetet die zuständiger Strafbehörde nach einem Gespräch unserer Sichtweise grundsätzlich folgen zu können. Für die Behörde problematisch war jedoch, dass es eine, wenn auch verfehlte Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts NÖ gibt, die eine Mitführverpflichtung ohne nähere Begründung bejahte.

Bundesministerium bestätigt Rechtsansicht

Um Rechtssicherheit zu schaffen, wurde die Frage an das zuständige Bundesministerium herangetragen. Das Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat daraufhin mit Schreiben vom 20. Juli 2026 die Rechtsansicht der Fachgruppe ausdrücklich bestätigt. In der Klarstellung wird festgehalten, dass § 18 BO 1994 auf das Taxigewerbe nicht anwendbar ist und daher im Taxigewerbe keine Verpflichtung besteht, einen Abdruck der Bundesbetriebsordnung bei jeder Fahrt mitzuführen oder Fahrgästen vorzulegen.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Ministerium diese Rechtsansicht nicht erstmals vertritt. Laut ministeriellem Schreiben wurde dieselbe Auffassung bereits im Jahr 2012 gegenüber dem damaligen UVS Wien vertreten und wird vom Ministerium nach eigenen Angaben zumindest seit 1993 durchgehend geteilt. Trotzdem hatte sich die Strafpraxis anders dargestellt.

Für niederösterreichische Taxiunternehmen ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Bedeutung. Sie bestätigt, dass die bisherige Beanstandungspraxis in diesem Punkt rechtlich nicht gedeckt war. Unternehmer können sich künftig auf die nunmehr ausdrücklich bestätigte Rechtsansicht des Bundesministeriums berufen.

Fazit

Ein von Mitgliedsbetrieben aufgezeigtes Praxisproblem führte zu einer bundesweiten rechtlichen Klarstellung. Das zuständige Ministerium hat bestätigt, dass für Taxiunternehmen in Niederösterreich keine Verpflichtung besteht, einen Abdruck der Bundesbetriebsordnung im Fahrzeug mitzuführen. Damit konnte eine für zahlreiche Betriebe belastende und rechtlich umstrittene Strafpraxis erfolgreich aufgegriffen und geklärt werden.