Juni: Probefahrkennzeichen und familienhafte Mitarbeit im Ausnahmenfall
Fall des Monats
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Eine Unternehmerin aus dem Kfz‑Servicebereich wandte sich mit der Bitte um Unterstützung an die Interessensvertretung, nachdem wegen der angeblichen missbräuchlichen Verwendung eines Probefahrtkennzeichens hohe Verwaltungsstrafen im Raum standen.
Aufgrund eines unvorhergesehenen Arbeitsunfalls war es der Unternehmerin nicht möglich, ein Kundenfahrzeug persönlich an den Kunden zurückzustellen. Die notwendige Rückstellungsfahrt wurde daher vom Vater der Unternehmerin, der nicht im Betrieb beschäftigt ist, im Auftrag und ausschließlich im Interesse des Betriebs durchgeführt. Dabei kam ein ordnungsgemäß auf den Betrieb ausgestelltes Probefahrkennzeichen zum Einsatz; eine private Nutzung lag nicht vor.
Die Interessensvertretung unterstützte den Betrieb maßgeblich bei der rechtlichen Argumentation. Unter Hinweis auf § 45 Abs 1 KFG 1967 sowie auf einen eindeutigen Erlass des zuständigen Ministeriums konnte klargestellt werden, dass kein zwingendes Dienstverhältnis des Lenkers erforderlich ist. Entscheidend sind vielmehr der klare betriebliche Zweck der Fahrt sowie deren Durchführung mit Wissen und Willen der Kennzeicheninhaberin.
Fazit
Dank der fachlichen Unterstützung durch die Interessensvertretung konnte die Rechtslage klar aufgezeigt und praxisgerecht argumentiert werden.