
Übersicht der (geplanten) EU-Rechtsakte für Tourismus- und Freizeitbetriebe im Bereich der Nachhaltigkeit
Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung, die Lieferkettenrichtlinie, EU-Verpackungs-Verordnung, Diskussionen um zulässige Abfallmengen, Chemikalien & Co
Lesedauer: 15 Minuten
Immer mehr Tourismusbetriebe sind direkt oder indirekt von Nachhaltigkeitsverpflichtungen betroffen. Auf dieser Seite finden Sie einen Überblick, was auf die Betriebe der Tourismus- und Freizeitwirtschaft durch EU-Vorgaben zukommt, welche Anpassungen vorzunehmen sind und was sich aus noch laufenden Gesetzesvorhaben erahnen lässt. Vorgaben für Privatpersonen sind nicht enthalten.
Wichtig zu wissen ist, dass sich Vorgaben, die erst in Zukunft wirksam werden, bis zu ihrer tatsächlichen Anwendung noch ändern können – vor allem, wenn sie sich erst in Diskussion befinden und es noch keinen erlassenen Rechtsakt dazu gibt.
Das zeigen auch aktuelle Bestrebungen auf EU-Ebene, bereits erlassene EU-Rechtsakte zu vereinfachen und zu vereinheitlichen (Omnibus-Vorschlag). Ersten Ankündigungen der Europäischen Kommission zur Folge sind davon insbesondere betroffen:
- CSRD (Nachhaltigkeitsberichterstattung)
- CSDDD (Lieferkettensorgfaltspflicht)
- EUDR (EntwaldungsVO)
- EU-VerpackungsVO
- Ökodesign-VO
Diese Seite erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und laufende Aktualität, sondern gibt einen Überblick nach dem aktuellen Stand.
Inhaltsverzeichnis
- Timeline Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung
- Timeline ab wann sind bzw. wären welche Verpflichtungen einzuhalten
- EU-Verpackungsverordnung
- EU-Abfallrahmen-Richtlinie (Lebensmittelabfälle)
- Empowering-RL - Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
- Green-Claims-RL – Richtlinie gegen unzutreffende Umweltaussagen
- Nachhaltigkeitsberichterstattung - Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
- EU-Lieferkettenrichtlinie - Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
- EU- EntwaldungsVerordnung (EUDR)
- Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD)
- Ökodesign-Verordnung (ESPR)
- Verbot von PFAS-Feuerlöscher
Timeline Inkrafttreten der jeweiligen Bestimmung
Im Jahr 2023:
- CSRD – Corporate Sustainability Reporting Directive (05.01.2023)
- EUDR – EU-Entwaldungs-Verordnung (Juni 2023)
Im Jahr 2024:
- Empowering-RL - Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (27.03.2024)
- EPBD - Gebäudeeffizienz-Richtlinie (28.05.2024)
- ESPR - Ökodesign-Verordnung (18.06.2024)
- CSDDD – Corporate Sustainability Due Diligence Directive – EU-Lieferkettenrichtlinie (25.07.2024)
Im Jahr 2025:
- EU-Verpackungsverordnung (11.02.2025
Gesetzgebungsprozess läuft noch:
- Green Claims-RL – Richtlinie gegen Umweltaussagen
- EU-Abfallrahmen-RL
- Verbot von PFAS-Feuerlöschern (im Rahmen der REACH-VO)
"In Kraft getreten" bedeutet, dass die Rechtsnorm bereits im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde und der Normtext feststeht. Viele der Normen sehen aber Übergangsfristen vor bzw. bedürfen zu ihrer Umsetzung erst nationaler Rechtsakte. D.h. sie sind trotz dessen, dass sie bereits in Kraft sind, noch nicht einzuhalten (sie sind noch nicht "in Geltung"). Wann die Bestimmungen in Geltung treten, zeigt die Timeline "Ab wann sind bzw. wären welche Verpflichtungen einzuhalten".
Timeline ab wann sind bzw. wären welche Verpflichtungen einzuhalten
2025
- Offenlegungspflicht für große Unternehmen über die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte (z.B. Art und Menge; siehe Ökodesign-VO)
In Diskussion: welche Verbraucherprodukte darunterfallen werden- Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen: Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die Ökodesign-VO in Kraft ist (19.7.2024), entsorgt wurden; d.h. Berichte müssen im folgenden Geschäftsjahr gelegt werden.
- Beginn der Berichtspflicht für große Unternehmen: Die erste Offenlegung umfasst die unverkauften Verbraucherprodukte, die im ersten vollständigen Geschäftsjahr, in dem die Ökodesign-VO in Kraft ist (19.7.2024), entsorgt wurden; d.h. Berichte müssen im folgenden Geschäftsjahr gelegt werden.
- Pflichten nach der EU-Entwaldungsverordnung gelten ab dem 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen (siehe EU-Entwaldungsverordnung – EUDR)
2026
- Einschränkung für die Verwendung von (Werbe-)Aussagen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit (siehe Empowering-RL)
- Vernichtungsverbot für große Unternehmen für bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte, wobei Ausnahmen möglich sind (ab 19.07.2026; siehe Ökodesign-VO))
2027/28
- Einsatz wiederverwendbarer und wiederbefüllbarer Verpackungen im Take-Away (siehe EU-VerpackungsVO)
(12.02.2027 – Abfüllen in vom Kunden mitgebrachte Behältnisse ermöglichen; 12.02.2028 - Mehrwegverpackungen für To-Go-Speisen/Getränke zur Auswahl stellen – Ausnahme für Kleinstbetriebe)
2028
- Pflicht einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen für große Unternehmen, die bisher noch keinen Nachhaltigkeitsbericht zu erstatten hatten und für an der Börse notierte KMU (siehe Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD)
- Pflichten nach der Lieferkettenrichtlinie werden für die ersten sehr großen Unternehmen schlagend (siehe EU-Lieferkettenrichtlinie – CSDDD)
2030
- Verbot gewisser Einwegverpackungen in Hotellerie und Gastronomie (siehe EU-VerpackungsVO)
- Quoten-Ziel für Mehrwegverpackungen in gewissen Bereichen muss erreicht worden sein (siehe EU-VerpackungsVO)
- In Diskussion: Lebensmittelabfälle müssen um 10 % bzw 30 % reduziert worden sein (siehe EU-Abfallrahmen-Richtlinie)
- Offenlegungspflicht für mittelgroße Unternehmen von z.B. Art und Menge bestimmter vernichteter unverkaufter Verbraucherprodukte (ab 19.07.2030; siehe Ökodesign-VO) − In Diskussion: welche Verbraucherprodukte darunterfallen werden
- Vernichtungsverbot für mittelgroße Unternehmen für bestimmte unverkaufte Verbraucherprodukte (ab 19.07.2030; siehe Ökodesign-VO)
- Alle neuen Gebäude müssen emissionsfrei sein (siehe GebäudeeffizienzRL)
- 16 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sollen saniert worden sein (siehe GebäudeeffizienzRL)
2031
- In Diskussion: Verbot von Feuerlöschern mit Löschschaum, die mehr als 1 mg/l PFAS enthalten (siehe Verbot von PFAS-Feuerlöschern)
2033
- 26 % der Nichtwohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz sollen saniert worden sein (siehe GebäudeeffizienzRL)
2040
- Gesteigertes Quoten-Ziel für Mehrwegverpackungen in gewissen Bereichen (siehe EU-VerpackungsVO)
- Schrittweiser Ausstieg aus Heizkesseln, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, soll abgeschlossen sein (siehe GebäudeeffizenzRL)
Geltungsbeginn noch nicht absehbar:
- Vorgaben der Green Claims-Richtlinie
- Verbot von PFAS-Feuerlöschern
EU-Verpackungsverordnung
Die EU-Verpackungs-VO soll die Umweltauswirkungen von Verpackungen minimieren, sowie die Wiederverwendung und das Recycling fördern. Damit soll der Einsatz gefährlicher Stoffe reduziert und die Kreislauffähigkeit von Verpackungen sichergestellt werden.
Die Bestimmungen umfassen einerseits Zielvorgaben für die Verpackungsreduktion (5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040) und andererseits Verbote für bestimmte Einwegverpackungen. Zudem werden die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet auch Sorge dafür zu tragen, dass Verpackungsmüll aus Kunststoff reduziert wird.
Aktueller Verfahrensstand:
Die VO ist seit 11.02.2025 in Kraft, enthält allerdings eine Übergangsfrist von 18 Monaten, um allenfalls erforderliche Anpassungsmaßnahmen vornehmen zu können. Einzelne Vorgaben sind zudem erst ab einem späteren Zeitpunkt einzuhalten.
Viele Bestimmungen in der Verordnung sind noch unklar und bedürfen erst konkretisierender Durchführungsrechtsakte der EU-Kommission.
Die ersten Verpflichtungen für die Tourismus- und die Freizeitwirtschaft werden ab 2027 schlagend, wobei Kleinstunternehmer zum Teil ausgenommen sind.
⇒ Nettoumsatz von 2 Millionen Euro
⇒ Bilanzsumme von 2 Millionen Euro
⇒ 9 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs
→ Übersicht und Definition aller Unternehmensgrößen
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Von dem Vorhaben sind beinahe alle Tourismusbranchen mehr oder weniger stark betroffen, jedenfalls aber Hotels, Gastronomie, Thermen und Gesundheitsbetriebe mit Kantinen- und Restaurantbetrieb.
Starke Auswirkungen werden insbesondere die ab 2027 bzw 2028 einzuhaltenden Vorgaben für Take-Away-Verpackungen im Gastgewerbe und das ab 01.01.2030 wirksame Verbot von gewissen Einwegverpackungen für Tourismusbetriebe haben.
→ Nähere Informationen zur EU-Verpackungs-VO
EU-Abfallrahmen-Richtlinie (Lebensmittelabfälle)
Mit der aktuellen Überarbeitung der Abfallrahmen-Richtlinie sollen Vermeidungsquoten (Ziele) entlang der Wertschöpfungskette festgelegt werden, um die Lebensmittelverschwendung bis 2030 deutlich zu verringern.
In der Verarbeitung und Herstellung sollen 10 % weniger und im Einzelhandel, aber auch in Gaststätten und Verpflegungsdiensten sowie in Haushalten sollen 30 % pro Kopf weniger Lebensmittelabfälle entstehen.
Die Ziele für die Verringerung sollen im Vergleich zur durchschnittlichen Menge aus den Jahren 2021 bis 2023 berechnet werden.
Aktueller Verfahrensstand:
Der Gesetzgebungsprozess ist noch nicht abgeschlossen, deshalb ist derzeit noch unklar, wann die Regelungen in Kraft treten. Sobald eine Einigung auf EU-Ebene erzielt wurde, erfolgt die nationale Umsetzung in der Regel in den folgenden zwei Jahren.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Explizit genannt sind Gaststätten und somit die Speisenverabreichung. Damit liegt eine besondere Betroffenheit von Betrieben der Hotellerie und Gastronomie vor, ebenso von Thermen und Gesundheitsbetriebe mit Kantinen- und Restaurantbetrieben.
→ Einen ersten Überblick über die EU-Abfallrahmen-Richtlinie
Empowering-RL − Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel
Verbraucher:innen sollen vor irreführenden Umweltaussagen (= Green Claims) und unlauteren Behauptungen (etwa zu CO₂-Kompensationen) geschützt werden. Die Richtlinie bringt eine starke Einschränkung für die Verwendung von (Werbe-)Aussagen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeit mit sich. Allgemeine Umweltaussagen wie z.B. "umweltfreundlich", "umweltschonend" und "ökologisch" werden weitgehend verboten, wenn sie nicht nachgewiesen werden können. Wie dieser Nachweis zu erfolgen hat, wird in der erst zu erlassenden Green-Claims-RL (siehe sogleich unten) geregelt werden.
Aktueller Verfahrensstand:
Die Empowering-Richtlinie ist am 06.03.2024 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und seit 27.03.2024 in Kraft. Sie ist bis 27.03.2026 in nationales Recht umzusetzen und ab 27.09.2026 anzuwenden.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die allgemeine Umweltaussagen zu Werbezwecken verwenden. Damit auch Tourismus- und Freizeitbetriebe.
→ Nähere Informationen zur Empowering-RL
→ Zur aktuellen Rechtslage finden Sie hier den Leitfaden Green Claims im Tourismus.
Green-Claims-RL – Richtlinie gegen unzutreffende Umweltaussagen
Der vorliegende Richtlinienvorschlag definiert die Anforderungen für die Belegung (= Substantiierung) umweltbezogener Behauptungen (mit anderen Worten: Umweltaussagen oder Green Claims), das heißt, wie Unternehmen ihre grünen Behauptungen zukünftig belegen und kommunizieren müssen.
Green Claims sind ausdrückliche – also schriftliche oder mündlich mitgeteilte – Aussagen, wonach Dienstleistungen, Produkte oder Unternehmen eine positive oder keine Auswirkung auf die Umwelt haben oder weniger schädlich für die Umwelt sind als andere.
Mit der in Diskussion befindlichen Richtlinie sollen klare und einheitliche Standards für die Belegung umweltbezogener Aussagen in der Werbung und Kommunikation für Produkte und Dienstleistungen geschaffen werden.
Nach dem Richtlinienvorschlag müssen sie klar und leicht verständlich sein und deutlich machen, auf welche Umwelteigenschaften (etwa Haltbarkeit, Recyclingfähigkeit oder Biodiversität) sie sich beziehen. Außerdem sollen sich Unternehmen dabei auf klare Kriterien und aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse stützen. Um zulässig zu sein, sollen sie einen mehrstufigen Kontroll- und Freigabeprozess durchlaufen.
Aktueller Verfahrensstand:
Der EU-Rechtsetzungsprozess ist noch nicht abgeschlossen. Sobald eine Einigung auf EU-Ebene erzielt wurde, erfolgt die nationale Umsetzung in der Regel in den folgenden zwei Jahren.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Grundsätzlich sind alle Unternehmen betroffen, die allgemeine Umweltaussagen (Green Claims) zu Werbezwecken verwenden. Damit auch Tourismus- und Freizeitbetriebe.
→ Nähere Informationen zur Green-Claims-RL
→ Zur aktuellen Rechtslage finden Sie hier den Leitfaden Green Claims im Tourismus
Nachhaltigkeitsberichterstattung − Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)
Die CSRD-Richtlinie verpflichtet stufenweise gewisse Unternehmen, im Lagebericht über Nachhaltigkeitsaspekte zu berichten.
Sehr vereinfacht gesprochen werden "große Unternehmen" und - unabhängig von der Größe – Unternehmen, die an der Börse notiert sind, (zeitlich gestaffelt) verpflichtet.
⇒ Nettoumsatz von 50 Millionen Euro
⇒ Bilanzsumme von 25 Millionen Euro
⇒ 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs
Sie müssen in einem gesonderten Abschnitt des (Konzern-)Lageberichts über eine Vielzahl von Nachhaltigkeitsaspekten berichten. Dazu zählen Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte sowie Governance-Faktoren. Zudem müssen Nachhaltigkeitsbelange verstärkt in Unternehmensorganisation und -strategie berücksichtigt werden.
Wie zu berichten ist (insb. Aufbau, Inhalt) geben die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) vor.
Durch den Omnibus-Vorschlag der Europäischen Kommission können sich hier Änderungen ergeben!
Aktueller Verfahrensstand:
Die Richtlinie ist bereits in Kraft. Das Nachhaltigkeitsberichts-Gesetz (NaBeG), mit dem die CSRD in nationales Recht umgesetzt werden soll, befindet sich derzeit in politischer Abstimmung.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Die Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft werden zum größten Teil keiner verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, da sie die Anwendungskriterien nicht erfüllen.
Eine indirekte Betroffenheit ist allerdings durch den sog. "Trickle-Down-Effekt" sehr wahrscheinlich. Falls Tourismus- oder Freizeitbetriebe ihre Dienstleistungen an verpflichtete "große Unternehmen" erbringen, könnten diese entsprechende Informationen abfragen, um ihrer eigenen Berichtspflicht nachkommen zu können. Aber auch, bei Finanzierungen oder Förderungen kommt es immer häufiger zu Abfragen von "Nachhaltigkeitsinformationen".
→ Nähere Informationen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
→ Warum eine freiwillig Nachhaltigkeitsberichtserstattung von Vorteil sein kann
EU-Lieferkettenrichtlinie − Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD)
Mit der Richtlinie über die Sorgfaltspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit sollen soziale und ökologische Standards – insb. im Hinblick auf die Einhaltung der Menschenrechte und den Schutz der Umwelt – entlang der globalen Aktivitätsketten verbessert werden.
Um diese Ziele zu erreichen, müssen betroffene Unternehmen ihre direkten sowie indirekten Geschäftspartner:innen überwachen und bewerten. Dies umfasst alle Aktivitäten vom Einkauf über Entwicklung, Produktion, Lagerung, Vertrieb und Transport bis hin zur Abfallbewirtschaftung. Durch umfassendes Risikomanagement sollen tatsächliche sowie potenzielle negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in der Aktivitätenkette ermittelt, abgeschwächt, verhindert und im besten Fall abgestellt werden.
Dabei gilt die Richtlinie sowohl für Produkte als auch für Dienstleistungen.
Durch den Omnibus-Vorschlag der Europäischen Kommission können sich hier Änderungen ergeben!
Aktueller Verfahrensstand:
Die CSDDD ist am 25.07.2024 in Kraft getreten und hätte bis Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Durch die "Stop-the-Clock"-RL (war Teil des Omnibus-Vorschlages), die seit 17.04.2025 in Kraft ist, wurden der Geltungsbeginn und die Umsetzungsfrist verschoben.
Die nationale Umsetzung hat daher bis zum 26.07.2027 zu erfolgen und ab Juli 2028 sollen die Vorschriften dann schrittweise für Unternehmen gestaffelt nach Unternehmensgröße in Geltung treten, bis sie letztendlich Mitte 2029 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 450 Millionen Euro gelten.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Die EU-Lieferkettenrichtlinie kommt nur für Unternehmen ab einer bestimmten Größe direkt zur Anwendung. Allerdings werden betroffene Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten auch an KMU weitergeben, wenn dieser Teil der vor- bzw. nachgelagerten Aktivitätskette sind.
Dazu muss die Tätigkeit des Tourismus- bzw. Freizeitunternehmens im Zusammenhang mit der Produktion der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen des großen, verpflichteten Unternehmens stehen.
→ Nähere Informationen zur EU-Lieferkettenrichtlinie
EU- EntwaldungsVerordnung (EUDR)
Um der weltweiten Entwaldung entgegenzuwirken, stehen bestimmte Rohstoffe bzw. bestimmte daraus hergestellte Erzeugnisse im Fokus des Verordnungsentwurfs. Betroffen sind nur im Anhang des Entwurfes aufgezählte „relevante Rohstoffe“ (z.B. Holz, Kakao, Kaffee, Rindfleisch) bzw. „relevante Erzeugnisse“ (z.B. Holzmöbel, Holzkochlöffel, Papier).
Diese sollen nicht mehr verkauft werden dürfen, wenn sie auf Flächen gewonnen wurden, für die Wälder nach dem 31.12.2020 zur Umwandlung in landwirtschaftliche Flächen verloren gingen. Um das sicherzustellen, sieht die Vorschrift je nach Größe des Unternehmens und Position in der Lieferkette unterschiedlich strenge Sorgfaltspflichten vor. Ziel ist eine transparente Lieferkette dieser relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse, weshalb sie bis zu ihrem Ursprung zurückverfolgt werden sollen.
Aktueller Verfahrensstand:
Die Verordnung ist seit Juni 2023 in Kraft und gilt ab 30.12.2025 für mittlere und große Unternehmen sowie Unternehmen, die als Händler einzustufen sind und ab 30.12.2026 für Klein- und Kleinstunternehmer.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Aus derzeitiger Sicht besteht grundsätzlich nur dann eine branchenspezifische Betroffenheit für Tourismusbetriebe, wenn sie einen der relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse direkt aus dem EU-Ausland beziehen und dadurch Importeur dieser Ware werden.
→ Nähere Informationen zur Entwaldungsverordnung
Gebäudeeffizienz-Richtlinie (EPBD)
Mit der Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) hat sich die EU vorgenommen, sämtliche Gebäude bis 2050 zu dekarbonisieren.
Die Richtlinie betrifft alle Gebäude (Neubau und Bestand) und gilt für Wohn- und Nicht-wohngebäude. Für Nichtwohngebäude, worunter alle gewerblichen Gebäude (z.B. Hotels, Fitnesscenter, Restaurants) fallen, sieht die Richtlinie eine schrittweise Verbesserung ihrer Energieeffizienz durch Mindeststandards für die Gesamtenergieeffizienz vor. Ziel ist es, dass bis 2030 die 16 % der Nicht-Wohngebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz und bis 2033 die 26 % der Nicht-Wohngebäude mit der geringsten Energieeffizienz zu renovieren sind. Bei Nichtwohngebäuden wird auf das individuelle Gebäude abgestellt.
Zudem sind Vorgaben zur E-Mobilität (z.B. Ladepunkte und Vorverkabelung), für Solaranlagen und Energieträger für Heizungen in der Richtlinie enthalten und zu unterschiedlichen Zeitpunkten umzusetzen.
Aktueller Verfahrensstand:
Die Richtlinie ist am 28.05.2024 in Kraft getreten und bis 29.05.2026 in nationales Recht umzusetzen. Das erfolgt in Österreich vor allem in den Bauordnungen der Bundesländer. Andere Teile sind im Miet- und Wohnrecht umzusetzen. Die nationale Umsetzung läuft derzeit.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Eigentümer von Gebäuden haben die Standards zu erfüllen.
→ Nähere Informationen zur EU-Gebäuderichtlinie und ein Ausblick auf die kommenden Herausforderungen bei der Umsetzung
Ökodesign-Verordnung (ESPR)
Durch die Ökodesign-VO soll künftig das Design und die Produktion von nahezu allen physischen Produkten, die in der EU auf den Markt gebracht werden, nachhaltig gestaltet werden. Es gibt wenige Ausnahmen, beispielsweise für Lebensmittel, Arzneimittel, lebende Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen. Ziel der Ökodesign-VO ist es, die Kreislaufwirtschaft einzuführen. So sollen Ressourcen möglichst lange im Kreislauf gehalten werden und die nicht-nachhaltige Verwendung von Ressourcen eingeschränkt werden. Neu ist vor allem, dass ein sog. digitaler Produktpass (DPP) eingeführt wird, in dem die Daten über den Lebenszyklus des Produkts zu speichern sind. Die Ökodesign-VO betrifft grundsätzlich alle Unternehmensgrößen. In wenigen Teilen sind Klein- und Kleinstunternehmen ausgenommen.
Die Pflichten richten sich vorrangig an Hersteller und Importeure, Vertreiber, Händler und Fulfilment-Dienstleister der Produkte.
Da die Verordnung eine Rahmenverordnung ist, braucht es zusätzliche Rechtsakte, die festlegen, welche Produkte welche Anforderungen erfüllen müssen. In den nächsten fünf Jahren sollen Regelungen für folgende Produkte kommen: Textilien, Möbel, Matratzen, Reifen, Eisen & Stahl und Aluminium. Zusätzlich soll es produktübergreifende (sog. horizontale) Regelungen für
- die Reparierbarkeit und
- Recyclingfähigkeit von Produkten geben.
Um die Ressourcenschonung voranzutreiben, sieht die ESPR neue Vorschriften zur Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte vor. Grundsätzlich sollen alle Wirtschaftsteilnehmer die Vernichtung verhindern. Offenlegungspflichten und Verbote betreffen große und mittlere Unternehmen. Betroffene "unverkaufte Verbraucherprodukte" (also Produkte, die in erster Linie für Verbraucher bestimmt sind und nicht verkauft wurden) werden in einem der Anhänge der Ökodesign-VO aufgezählt und können später durch die Europäische Kommission ergänzt werden.
Mit unverkauften Verbraucherprodukten gehen folgende Pflichten einher:
- Offenlegungspflicht insbesondere von Anzahl und Gewicht der pro Jahr entsorgten unverkauften Verbraucherprodukte, die in einem Durchführungsrechtsakt genannt werden, sowie über Maßnahmen, die getroffen wurden, um die Vernichtung künftig zu verhindern. Die Europäische Kommission hat bis 19.07.2025 einen solchen Durchführungsrechtsakt mit konkreten Pflichten zu erlassen.
- Vernichtungsverbot von in Anhang VII genannten unverkauften Verbraucherprodukten (z.B. Bademäntel, Badeschlapfen). Die Europäische Kommission hat bis zum 19.07.2025 einen Rechtsakt mit konkreten Pflichten zu erlassen.
⇒ Nettoumsatz von 50 Millionen Euro
⇒ Bilanzsumme von 25 Millionen Euro
⇒ 250 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs
Es handelt sich um ein mittleres Unternehmen, wenn mindestens zwei der oben genannten Kriterien NICHT überschritten werden, aber zumindest zwei der folgenden Kriterien:
⇒ Nettoumsatz von 10 Millionen Euro
⇒ Bilanzsumme von 10 Millionen Euro
⇒ 50 Beschäftigte im Durchschnitt des Geschäftsjahrs
→ Übersicht und Definition aller Unternehmensgrößen
Aktueller Verfahrensstand:
Die VO ist seit 18.06.2024 in Kraft. Zu ihrer Anwendung bedarf es noch zahlreicher delegierter Rechtsakte der Europäischen Kommission (EK).
Die Offenlegungspflicht und das Vernichtungsverbot für gewisse unverkaufte Verbraucherprodukte sind für große Unternehmen bereits in Geltung (obwohl entsprechende Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission noch fehlen) und tritt für mittelgroße Unternehmen mit Stichtag 19.07.2030 in Geltung.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Aus derzeitiger Sicht gibt es keine besondere branchenspezifische Betroffenheit.
Von den Vorgaben zum Produktdesign besteht keine branchenspezifische Betroffenheit. Auswirkungen sind insofern zu erwarten, als von der Verordnung und den darauf aufbauenden Rechtsakten umfasste Produkte zunehmend nur noch entsprechend den Vorgaben der Ökodesign-VO erhältlich sein werden.
Vertreibt ein Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft von der Ökodesign-VO erfasste Produkte an Verbraucher:innen und kann er, die für den Verkauf bestimmten Produkte nicht verkaufen (unverkaufte Verbraucherprodukte), können die Offenlegungspflicht nach Art. 24 Ökodesign-VO und/oder das Vernichtungsverbot nach Art. 25 Ökodesign-VO schlagend werden. Ausgenommen davon sind Kleinst- oder Kleinunternehmen.
→ Nähere Informationen zur Ökodesign-Verordnung
Verbot von PFAS-Feuerlöscher
Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht eine Beschränkung der PFAS-Konzentration in Feuerlöschschäumen bzw. -konzentraten vor. Danach dürfen Feuerlöscher deren PFAS-Konzentration über 1 mg/l liegt, nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Betroffen wären davon auch tragbare Feuerlöscher. Diese sollen – falls der darin enthaltene Löschschaum mehr als 1 mg/l PFAS enthält – ab voraussichtlich 1.1.2031 nicht mehr verwendet werden dürfen.
Aktueller Verfahrensstand:
Im Rahmen der REACH-VO wurde auf EU-Ebene ein Gesetzesvorschlag vorgelegt. Dieser muss nun von den Mitgliedstaaten angenommen werden. Dazu laufen aktuell die Verhandlungen. Mit einem Ergebnis ist ev. noch vor dem Sommer zu rechnen. Danach haben noch das Europäische Parlament und der Rat 3 Monate Zeit, ein Veto einzulegen. Deshalb ist derzeit noch unklar, wie genau die einzelnen Regelungen aussehen werden, so auch der konkrete Zeitrahmen.
Betroffenheit im Tourismus und der Freizeitwirtschaft:
Betroffen wären alle Unternehmen, die Feuerlöscher mit einer PFAS-Konzentration, über dem erlaubten Grenzwert, im Betrieb verwenden.
→ Nähere Informationen zum Verbot von PFAS-Feuerlöscher und PFAS-Schaummittel aus Feuerlöschern und Infos zu PFAS in Feuerlöschschäumen