Güterbeförderungsgewerbe, Fachverband

Ausbildung und Voraussetzungen für den Beruf „Kraftfahrer/in“

Informationen zu den Voraussetzungen für den Fahrerberuf sowie dem Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“

Lesedauer: 2 Minuten

Wie werde ich Berufskraftfahrer/in bzw. welche Voraussetzungen sind notwendig?

Um Berufskraftfahrer zu werden, benötigt man einen entsprechenden Führerschein sowie den notwendigen Fahrerqualifizierungsnachweis (Grundqualifikation bzw. Weiterbildung). Zudem muss jeder Fahrer über eine Fahrerkarte für die Verwendung des Digitalen Kontrollgeräts verfügen.

Des Weiteren ist Zuverlässigkeit ein wichtiges Kriterium, um als Fahrer tätig zu sein, denn Liefertermine im Güterverkehr müssen eingehalten werden. Ebenfalls ist ein gewisses Maß an Organisationstalent erforderlich, um die Fahrten zu planen und somit einen reibungslosen Ablauf des Transports zu gewährleisten. Unerlässlich ist es auch die Technik des LKW zu kennen, um gegebenenfalls kleinere Wartungsarbeiten am Fahrzeug durchführen zu können. Zum Berufsbild des LKW-Fahrers gehört auch die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung.

Die Ausbildung zum Berufskraftfahrer/in kann jedoch auch durch eine entsprechende Lehre absolviert werden.

Notwendige Führerscheinklassen:

Um als Lenker in der konzessionierten Güterbeförderung fahren zu können, bedarf es der Führerscheinklassen C, CE, C1, C1E und je nach Lenkberechtigung somit eines bestimmten Mindestalters.

Gemäß § 6 FSG gelten für die Erteilung der Lenkberechtigungen unterschiedliche Anforderungen an das Mindestalter.

Führerscheinklasse Mindestalter Spezielle Voraussetzungen
BE, C1, C1E vollendetes 18. Lebensjahr

Für C/C1 ist der Besitz der Lenkberechtigung B Voraussetzung

 

Für CE/C1E ist der Besitz der Lenkberechtigung C/C1Voraussetzung

 

C, CE

vollendetes 21. Lebensjahr oder

 

vollendetes 18. Lebensjahr und Inhaber eines Fahrerqualifizierungsnachweises gemäß § 19 GütbefG oder

 

vollendetes 18. Lebensjahr und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“ erfolgreich abgeschlossen oder

 

vollendetes 18. Lebensjahr und Lenken von Fahrzeuge zu bestimmten Zwecken (wie z.B. Feuerwehr, Probefahrten)

 

Quelle: §§ 6, 20 FSG

Für Lehrlinge des Lehrberufs „Berufskraftfahrer“ gelten abweichende Regelungen.

Die Lenkberechtigung für die Klasse C/C1 muss alle fünf (bis zum vollendeten 60. Lebensjahr) bzw. zwei Jahre (ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) verlängert werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Der Alkoholgehalt des Blutes darf bei Lenkern von Fahrzeugen der Klasse C und D nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) betragen.

Weitere gesetzliche Reglungen befinden sich in:

Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“

Der Lehrberuf „Berufskraftfahrer/in“ mit einer Lehrzeit von 3 Jahren kann mit den beiden Schwerpunkten Güterbeförderung oder Personenbeförderung erlernt werden.

Nach Abschluss des Lehrberufs sind Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerinnen mit dem Schwerpunkt Güterbeförderung dazu befähigt folgende Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen: 

a) Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit, 

b) Warten der Fahrzeuge, 

c) systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen, 

d) sicheres und gewandtes Lenken von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewussten und rücksichtsvollen Fahrweise, sowie Leistung Erster Hilfe,

 e) richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen, sodass auch Vorkommnisse mit weiteren beteiligten Personen abgedeckt sind,

f) Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport, 

g) Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes, 

h) Streckenplanung und Terminplanung, 

i) richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,

j) richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben, 

k) Anwenden der Vorschriften über den Güterverkehr,

l) kundenorientiertes Verhalten und Betreuung von Kunden, 

m) rechtzeitiges Erkennen der Auswirkungen von leistungsbeeinflussenden Faktoren. 

Alle konkreten Inhalten der 3 Lehrjahre sowie nähere Details zur Lehrabschlussprüfung (bestehend aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung) finden Sie unter: Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin - Ausbildungsordnung

Personen, die den Lehrberuf abgeschlossen haben, steigen laut Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe bereits in einer höheren Lohnkategorie ein.

Stand: 10.07.2018