Abschreibung von Kfz-Aufwand
Wird ein Kraftfahrzeug (Kfz) betrieblich genutzt, können die damit verbundenen Kosten als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
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1. Wann und in welcher Höhe kann Kilometergeld verrechnet werden?
Sind weniger als 50% der jährlich gefahrenen Kilometer betrieblich veranlasst, kann für betriebliche Fahrten bis zu 30.000 km – alternativ zu den tatsächlichen Kosten – das amtliche Kilometergeld in Höhe von 0,50 € pro Kilometer als Betriebsausgabe angesetzt werden. Mit diesem Pauschalbetrag sind sämtliche Kosten abgegolten, die durch die Anschaffung und den laufenden Betrieb des Kfz entstehen.
Werden betriebliche Fahrten von mehr als 30.000 km (welche aber weniger als 50% der Jahreskilometerleistung ausmachen) zurückgelegt, können entweder die Kilometergelder für 30.000 km oder die tatsächlichen Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung angesetzt werden.
2. Was kann bei Kfz im Betriebsvermögen abgesetzt werden?
Werden mehr als 50% der jährlichen Kilometerleistung für betriebliche Zwecke zurückgelegt, ist der mit Belegen nachgewiesene tatsächliche Aufwand (z. B. für Treibstoff, Reparaturen, Versicherungen, Ersatzteile, AfA) als Betriebsaufwand absetzbar. Der Anteil für Privatfahrten ist abzuziehen. Wird ein Kfz sowohl betrieblich als auch privat genutzt, ist es sinnvoll, ein Fahrtenbuch zu führen, um die Höhe des betrieblichen Anteiles nachzuweisen. Liegt kein Fahrtenbuch und auch kein anderer schlüssiger Nachweis vor, wird der Privatanteil von der Finanzverwaltung aufgrund von Erfahrungswerten geschätzt.
3. Auf wie viele Jahre ist ein Fahrzeug abzuschreiben?
Für Pkw und Kombis legt das Gesetz eine mindestens 8-jährige Nutzungsdauer fest. Bei gebrauchten Pkw oder Kombis wird von der Mindestnutzungsdauer der Zeitraum der Nutzung durch den Vorbesitzer
abgezogen (Differenzmethode). Ergibt sich dabei aber eine Nutzungsdauer, die kürzer ist als die tatsächlich zu erwartende, ist diese „echte“ Nutzungsdauer anzusetzen. Für Lkw oder Busse ist die aufgrund der betrieblichen Verwendung voraussichtliche Nutzungsdauer maßgeblich, üblicherweise fünf Jahre. Die achtjährige Nutzungsdauer gilt ferner nicht für bestimmte vom Finanzministerium in einer Verordnung definierte Kfz, wie Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen, Kleinbusse und Kleinautobusse (sog. Fiskal-Lkw) sowie für Fahrschulfahrzeuge und Taxis.
4. Was versteht man unter der Luxustangente?
Anschaffungskosten für Pkw und Kombis werden nur bis zu einer Angemessenheitsgrenze von 40.000 € als betrieblich veranlasst anerkannt. Bei teureren Kraftfahrzeugen sind sowohl die Anschaffungskosten über der Grenze von 40.000 € als auch die vom Wert abhängigen laufenden Kosten (z. B. Versicherung) als Privataufwand steuerlich nicht abzugsfähig. Die Angemessenheitsgrenze gilt auch für Gebrauchtfahrzeuge. Bei Anschaffung eines Kfz in den ersten fünf Jahren nach seiner Erstzulassung ist der seinerzeitige Neupreis maßgeblich, bei älteren Kfz sind die tatsächlichen Anschaffungskosten ausschlaggebend. Nicht zu berücksichtigen ist die Luxustangente bei Lkw, Bussen und Fiskal-Lkw.