Regeln für die Beschäftigung ausländischer Lehrlinge
Bei der Beschäftigung von Lehrlingen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben, sind die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten. Der Lehrling muss über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen.
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1. Wann ist die Beschäftigung zulässig?
Die Beschäftigung von ausländischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern ist dann zulässig, wenn diese entweder vom Ausländerbeschäftigungsgesetz generell ausgenommen sind (und damit freien Arbeitsmarktzugang haben) oder eine behördliche Zustimmung zu ihrer Beschäftigung vorliegt.
Folgende Personen haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen daher keine Beschäftigungsbewilligung:
- EU- und EWR-Bürger
- Schweizer
- Bestimmte Familienangehörige, z. B. drittstaatsangehörige Kinder einschließlich Stief- und Adoptivkinder, die unter 21 Jahre alt sind oder denen der bzw. die österreichische, EWR- oder Schweizer Staatsangehörige Unterhalt gewährt, sofern das Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist.
Über die Ausnahme als Familienangehöriger stellt das AMS eine Bestätigung nach § 3 Abs 8 AuslBG aus.
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben ebenfalls freien Zugang zum Arbeitsmarkt.
2. Wie erfolgt die behördliche Bewilligung?
Ist eine Person nicht vom Ausländerbeschäftigungsgesetz ausgenommen, hat der Arbeitgeber eine behördliche Beschäftigungsbewilligung zu beantragen.
Die dafür zuständige Behörde ist die jeweilige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices (AMS). Eine Bewilligung muss vor Beginn der Beschäftigung (der Ausbildung) erteilt sein.
3. Welche Formen der Bewilligung gibt es?
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz sieht verschiedene Formen der behördlichen Bewilligung vor, wobei für Lehrlinge in der Praxis folgende von Bedeutung sind:
- Aufenthaltstitel mit Arbeitsmarktzugang
- Daueraufenthalt – EU
- Rot-Weiß-Rot-Karte plus
- Familienangehörige
- Beschäftigungsbewilligung
Verfügt der/die ausländische Staatsangehörige bereits über einen Aufenthaltstitel in Österreich, so kann vom Arbeitgeber eine Beschäftigungsbewilligung beantragt werden. Eine Beschäftigungsbewilligung wird nur dann erteilt, wenn für die Besetzung der Lehrstelle keine bevorzugte und gleich qualifizierte Ersatzarbeitskraft erfolgreich vermittelt werden kann (= Arbeitsmarktprüfung). Wesentlich bei der Beschäftigungsbewilligung ist, dass diese nur für einen bestimmten Arbeitsplatz erteilt wird. Die Beschäftigungsbewilligung wird für ausländische Lehrlinge für die gesamte Lehrzeit und für die Zeit der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung erteilt. - Gültiger Befreiungsschein
Einem/einer türkischen Staatsangehörigen, der/die bereits vier Jahre lang ordnungsgemäß in Österreich beschäftigt war, ist von Amts wegen ein Befreiungsschein auszustellen oder zu verlängern.