Betriebe unterstützen ehrenamtliche Einsatzkräfte
Unwetter halten die Blaulichtorganisationen auf Trab. Eine wichtige Säule dabei ist der Einsatz von ehrenamtlichen Helfern, die von den Betrieben unterstützt werden.
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Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Fortzahlung des Lohnes bzw. des Gehaltes, wenn ein freiwilliger Helfer während der Arbeitszeit zu einem Einsatz eilt. „Nach unseren Rückmeldungen schätzen die Betriebe jedoch die freiwilligen Helfer sehr, weil sie einen wichtigen Dienst für die Gesellschaft leisten und sich auch in der Arbeit oft überdurchschnittlich engagieren“, betont Lorenz Huber, Leiter des WKS-Bereichs Arbeits- und Sozialrecht in der WKS. Man sei daher bemüht, die Mitarbeiter kurzfristig freizustellen und individuelle Lösungen zu finden. Auch ein Hereinarbeiten der ausfallenden Arbeitszeit kann vereinbart werden.
Pauschaler Kostenersatz bei vereinbarter Freistellung bei einem Großschadensereignis
Seit dem Jahr 2019 besteht die Möglichkeit, bei Großschadensereignissen mit dem Dienstgeber eine Dienstfreistellung zu vereinbaren, vorausgesetzt man ist für eine anerkannte Blaulichtorganisation tätig. Von einem Großschadensereignis spricht man dann, wenn insgesamt mehr als 100 Personen im Einsatz waren und der jeweilige Arbeitnehmer zumindest acht Stunden durchgehend eingesetzt wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit des Dienstgebers, einen pauschalen Kostenersatz von 200 € pro im Einsatz befindlichen Dienstnehmer und Tag beim Land zu beantragen.
Arbeitsrechtsexperte Huber regt an, die pauschale Vergütung auch für Unternehmer zu gewähren und die Verpflichtung diese zu besteuern, abzuschaffen, weil die Betriebe sonst wiederum auf den Kosten sitzenblieben.
Der Bereich Sozial- und Arbeitsrecht berät Sie auch gerne zu arbeitsrechtlichen Fragestellungen in Zusammenhang mit Unwettern. So zum Beispiel zur Frage, wann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wenn Arbeitnehmer ihren Arbeitsort nicht erreichen können.