Wie werden Einkünfte von Gesellschafter- Geschäftsführern steuerlich behandelt?
Die Einkunftsart hängt von der Beteiligungshöhe und der Beschäftigungsform ab.
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Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von mehr als 50 Prozent beziehen in der Regel Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, nicht wesentlich beteiligte Geschäftsführer (bis 25 Prozent) mit Dienstvertrag hingegen Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit. Bei einer Beteiligung zwischen 25 und 50 Prozent hängt die Beurteilung davon ab, ob eine Sperrminorität vorhanden ist. Wird ein Geschäftsführer als freier Dienstnehmer oder über Werkvertrag tätig, bezieht er unabhängig von der Beteiligungshöhe Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb.
Neben der klassischen Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann der steuerliche Gewinn des Gesellschafter-Geschäftsführers auch durch Anwendung der Basispauschalierung ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die Vorjahresumsatzgrenze von 220.000 € ab Veranlagung (2025 320.000 €) nicht überschritten wird. Im Rahmen der betrieblichen Gewinnermittlung steht der Gewinnfreibetrag grundsätzlich zu, im Rahmen der Basispauschalierung kann allerdings nur der Grundfreibetrag im Ausmaß von 15% (bis zu einer Gewinnhöhe von 33.000 €) berücksichtigt werden.
Wird einem wesentlich beteiligten Geschäftsführer ein Fahrzeug (auch) zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, ist dieser Vorteil als Betriebseinnahme zu erfassen. Die Bemessung erfolgt nach der Sachbezugswerteverordnung oder nach den tatsächlichen Aufwendungen für den durch ein Fahrtenbuch nachgewiesenen Privatanteil.
Alle Bezüge von wesentlich beteiligten Geschäftsführern (inkl. Sachbezüge und Kostenersätze) unterliegen der Lohnnebenkostenpflicht (DB, DZ, KommSt).