Einschränkungen bei der geringfügigen Beschäftigung
Ab 2026 ist die Kombination von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung – mit gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht mehr möglich.
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Für Betriebe, die arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen, bedeutet dies, dass – sofern keine Ausnahme gilt – spätestens am 31.1.2026 die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelöst sein müssen. Erfolgt dies nicht, verlieren die geringfügig Beschäftigten per 1.1.2026 ihre AMS-Leistungen.
Ausnahmefälle
- Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig zu einer vollversicherten Beschäftigung dazuverdient haben, dürfen diese geringfügige Beschäftigung weiterhin ausüben.
- Langzeitarbeitslose Personen können einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Langzeitarbeitslose Personen, die über 50 Jahre alt sind oder eine Behinderung von mindestens 50% haben, dürfen zeitlich unbegrenzt geringfügig arbeiten.
- Personen, die aufgrund einer Erkrankung mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Für Personen, die eine lange Ausbildung absolvieren, könnte es eine zusätzliche Ausnahme geben. Diese Änderung ist derzeit noch in Verhandlung.
Übergangsregelungen
Die Übergangsregelung (gültig für die Ausnahmefälle 2 und 4) definiert, dass die geringfügige Beschäftigung bis spätestens 1.7.2026 beendet werden muss. Für die Ausnahmefälle 1 und 3 gibt es keine Einschränkung.
Planungssicherheit
Zur Erzielung von Planungssicherheit empfiehlt es sich, mit geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im AMS-Leistungsbezug die neue Rechtslage zu besprechen.