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Robert Kneschke - stock.adobe.com
© Robert Kneschke - stock.adobe.com

Einschränkungen bei der geringfügigen ­Beschäftigung

Ab 2026 ist die Kombination von Arbeitslosigkeit und geringfügiger Beschäftigung – mit gesetzlich definierten Ausnahmen – nicht mehr möglich.

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 04.12.2025

Für Betriebe, die arbeitslose Personen geringfügig beschäftigen, bedeutet dies, dass – sofern keine Ausnahme gilt – spätestens am 31.1.2026 die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse gelöst sein müssen. Erfolgt dies nicht, ver­lieren die geringfügig Beschäftigten per 1.1.2026 ihre AMS-Leistungen. 

Ausnahmefälle

  1. Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit mindestens 26 Wochen geringfügig zu einer vollversicherten Be­­schäftigung dazuverdient haben, dürfen diese gering­fügige Beschäftigung weiterhin ausüben.
  2. Langzeitarbeitslose Personen können einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  3. Langzeitarbeitslose Personen, die über 50 Jahre alt sind oder eine Behinderung von mindestens 50% haben, dürfen zeitlich unbegrenzt geringfügig arbeiten.
  4. Personen, die aufgrund einer Erkrankung mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld erhalten haben, dürfen einmalig für einen Zeitraum von 26 Wochen geringfügig arbeiten.
  5. Für Personen, die eine lange Ausbildung absolvieren, könnte es eine zusätzliche Ausnahme geben. Diese Änderung ist derzeit noch in Verhandlung.

Übergangsregelungen

Die Übergangsregelung (gültig für die Ausnahmefälle 2 und 4) definiert, dass die gering­fügige Beschäftigung bis ­spätestens 1.7.2026 beendet werden muss. Für die Ausnahmefälle 1 und 3 gibt es keine Einschränkung. 

Planungssicherheit

Zur Erzielung von Planungssicherheit empfiehlt es sich, mit geringfügig beschäftigten Mitarbeitern im AMS-Leistungsbezug die neue Rechtslage zu besprechen.