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EU-Entwaldungsverordnung: Ist mein Unternehmen betroffen?

Mit der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) will die Europäische Union einen Schritt im Klimaschutz und zur Eindämmung der globalen Entwaldung ­setzen. Die Verordnung (EU 2023/1115) bringt ab 30. Dezember 2025 für große und mittlere Unternehmen sowie ab 30. Juni 2026 für Kleinunternehmen konkrete Verpflichtungen mit sich. 

Lesedauer: 1 Minute

Aktualisiert am 10.09.2025

Mit der EU-Entwaldungsverordnung soll sichergestellt werden, dass nur noch Produkte auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, die nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen. Betroffen sind bestimmte Rohstoffe sowie zahlreiche daraus hergestellte Produkte, wie Holz, Kautschuk, Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja. 

Kernstück der EUDR ist die Einführung einer Sorgfaltserklärung, die in das EUDR-Informationssystem einzutragen ist. Unternehmen müssen dafür u. a. den Ursprung der Rohstoffe und Produkte entlang der Lieferkette zurückverfolgen, geografische Nachweise (z. B. Geokoordinaten der Anbauflächen) erbringen und dokumentieren, dass die Waren nicht zu Entwaldung oder Waldschädigung beigetragen haben. Zur Ersteinschätzung der Betroffenheit hat die WKÖ Holzhandel einen Online-Ratgeber, den sogenannten EUDR-Entscheidungsbaum, erstellt.

1. Überprüfen Sie Ihre Produkte

Machen Sie den Check, ob und in welcher Form Sie mit Ihren (gehandelten) Produkten nachweispflichtig sind. 

2. Ermittlung des Erzeugungsdatums

Prüfen Sie, wann Ihre genutzten/verarbeiteten Rohstoffe erzeugt (= angebaut, geerntet, gewonnen, aufgezogen) wurden. Liegt dieses Datum vor dem 29.6.2023, so gilt die EUDR noch nicht – und bei bestimmten Holzerzeugnissen zunächst „nur“ die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). 

3. Kommunikation mit Lieferanten

Setzen Sie sich mit Ihren vorgelagerten Geschäftspartnern (z. B. Lieferanten, Herstellern, Importeuren) in Verbindung. Möglicherweise treffen diese bereits Vorbereitungen, Sie mit den notwendigen Informationen (Referenznummern, bei Bedarf Herkunftsnachweise und Geodaten) zu versorgen.

 4. Kommunikation mit Kunden

Setzen Sie sich mit Ihren nachgelagerten Geschäftspartnern in Verbindung, um zu erfahren, welche Informationen diese von Ihnen in welcher Form erwarten. Überprüfen Sie genau, welche Produkte von Ihnen in der Vertragsbeziehung tatsächlich betroffen sind, und geben Sie nur die Informationen weiter, die Sie aufgrund Ihrer Rolle innerhalb der Lieferkette weitergeben müssen.

Hinweis
Im Webinar: „Von der Ver­ordnung zur Praxis: Die EU-Entwaldungsverordnung erfolgreich im Unternehmen anwenden“, am 7. Oktober informieren Franz-Xaver Kraft von der GD Holz Service GmbH und MMag. Philippa Roberts, Referentin der WKS-Handelspolitik und Außenwirtschaft, über den aktuellen Stand und stellen hilfreiche Tools zur Erfüllung der Sorg­falts­pflichten vor.