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Gibt es eine Förderung für Auslandspraktika von Lehrlingen?

Alle Lehrbetriebe, die einem oder mehreren Lehrlingen einen berufsbezogenen Auslandsaufenthalt absolvieren lassen (aufrechter Lehrvertrag ist Voraussetzung), können eine Förderung beantragen. Ausgenommen davon sind Gebietskörperschaften (Bund, Land, Gemeinde).

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Aktualisiert am 16.02.2026

Was wird gefördert und wie viel?

Gefördert werden Auslandspraktika in einem Fremdbetrieb oder im eigenen Konzern. Diese grenzüberschreitenden Praktika können die Betriebe selbst organisieren oder über eine Einrichtung wie „IFA“ (Internationaler Fachkräfteaustausch) oder „ALE“ (Arbeiten und Lernen in Europa) organisieren lassen. Ersetzt wird das Bruttolehrlingseinkommen laut Kollektivvertrag für den Zeitraum, in dem der Lehrling in einem berufsbezogenen Auslandspraktikum tätig war. Wird das Praktikum mit einem Erholungsurlaub kombiniert, erhält der Unternehmer die Förderung nur für den berufsbezogenen Zeitraum.

Antrag nach dem Praktikum stellen

Die Förderung muss unmittelbar nach dem Absolvieren des Praktikums – spätestens aber drei Monate danach – beantragt werden. Neben der Angabe des angewandten Kollektivvertrags und des für den Zeitpunkt des Praktikums bezahlten Bruttolehrlingseinkommens benötigen Sie auch einen Nachweis über das tatsächliche Absolvieren durch das Unternehmen, in dem das Praktikum stattgefunden hat. Wurde das Praktikum durch einen Verein wie „IFA“ oder eine andere geeignete Einrichtung organisiert, dann ist die Beilage des Nachweises nicht nötig.