Welche Klarstellungen brachte die letzte BMF-Info zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern?
Trinkgelder sind unter bestimmten Bedingungen von der Einkommensteuer befreit und bleiben in der Regel steuerfrei.
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Von der Einkommensteuer befreit sind Trinkgelder, die einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung zusätzlich zum geschuldeten Betrag
- von einem Dritten
- freiwillig und
- ohne Rechtsanspruch (keine Servicepauschale) gegeben werden.
- Die Annahme darf weder gesetzlich noch kollektivvertraglich verboten sein.
- Weitere Voraussetzung ist die Ortsüblichkeit, d. h. die Zuwendung von Trinkgeld muss branchenüblich sein und die Auszahlung in angemessener Höhe erfolgen.
Bei der Überprüfung der Ortsüblichkeit von Trinkgeldern ist nicht auf die Höhe des insgesamt hingegebenen Trinkgeldes abzustellen, sondern auf die Höhe des jedem einzelnen Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossenen Trinkgeldes. Das BMF hat in den Lohnsteuerrichtlinien nun ergänzend klargestellt, dass die Relation des betragsmäßigen Trinkgeldes zum Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers nicht maßgeblich ist.
Für die Steuerfreiheit muss das Trinkgeld dem Arbeitnehmer von dritter Seite zugewendet werden. Trinkgeld von dritter Seite liegt auch vor, wenn Trinkgeld von anderen Arbeitnehmern (z. B. Zahlkellnern) oder vom Arbeitgeber selbst entgegengenommen (z. B. Kreditkartentrinkgelder) und an die Arbeitnehmer weitergegeben wird. Auch Trinkgelder im Rahmen eines Trinkgeld-Verteilsystems (z. B. Tronc-System) sind steuerfrei, wenn sie nach einem im Vorhinein (mündlich oder schriftlich) festgelegten Schlüssel an die Arbeitnehmer verteilt werden.